Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - X ZR 103/10
published on 25.02.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - X ZR 103/10
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 103/10
vom
25. Februar 2014
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher,
Hoffmann und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das am 22. Oktober 2013 verkündete Urteil des Senats wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- I. Die Beklagte beanstandet mit ihrer gegen das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2013 gerichteten Anhörungsrüge Gehörsverletzungen im Hinblick auf die Verwertung der Anlage A 5 ("d'Avella") sowie der Gutachten der Sachverständigen Professor Dr.-Ing. S. und Prof. Dr. V. , die Nichtberücksichtigung von Vortrag zu den Merkmalen 2.2 (frequenzkorrigierende Datensignalvorverarbeitung) und 3.2 (Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisation bei der Aufsynchronisation ) sowie eine Verkürzung ihrer Rechte bei der Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. D. .
- 2
- II. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
- 3
- 1. Der Senat hat berücksichtigt, dass d'Avella zwar von einer Präambel spricht, indessen eine Trainingssequenz in Burstmitte beschreibt (Rn. 39 des Urteils). Er hat sich auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit den Konsequenzen dieser "Präambelverschiebung" befasst (Rn. 41). Die Frage der Funktionsfähigkeit der von d'Avella beschriebenen Anordnung ist in der von der Anhörungsrüge aufgeworfenen allgemeinen Form nicht Ge- genstand des Urteils. Dass es aus den von der Beklagten behaupteten Mängeln nicht wie von ihr gewünscht ableitet, der Fachmann "könne … keinen Schluss aus der Offenbarung der A 5 ziehen", berührt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
- 4
- 2. Ebenso hat der Senat das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, die Phasenkorrektur erfolge bei d'Avella innerhalb des Entzerrers, der in der in der Entgegenhaltung beschriebenen Anordnung aus Optimalfilter (Matched Filter) und Viterbi-Prozessor bestehe. Die Entscheidung legt dieses Vorbringen zugrunde und verweist in den Randnummern 44 und 45 ausdrücklich auf die auch von der Anhörungsrüge in Bezug genommene Figur 2 der A 5; das von der Anhörungsrüge als "sinnentstellend" bezeichnete Zitat aus dem Gutachten O. (dort Rn. 261) besagt nichts anderes. Der Senat hat mithin nicht "ausschließlich den Viterbi-Prozessor als den Entzerrer" eingeordnet. Die Rüge, der Senat habe das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten übergangen, geht daher ebenso fehl wie die Rüge, die Beklagte sei durch den Vorsitzenden von einer weiteren Befragung des Sachverständigen zu diesem Punkt abgehalten worden. Die Anhörungsrüge führt denn auch (zutreffend ) aus, dass der Vorsitzende das Ergebnis der Befragung des Sachverständigen im vorerwähnten Sinne zusammengefasst habe und die Beklagtenvertreter deshalb wunschgemäß die weitere Befragung des Sachverständigen beendet hätten.
- 5
- Die Bewertung des Senats, der Fachmann habe aus d'Avella ungeachtet der Ausgestaltung des Entzerrers und der Phasenanpassung (erst) unmittelbar vor dem Viterbi-Prozessor (Rn. 45) die Erkenntnis gewinnen können, dass Datensignale einem Entzerrer bereits frequenzkorrigiert zugeführt werden können, ist demgegenüber eine rechtliche Schlussfolgerung aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt, deren Richtigkeit im Rahmen der Anhörungsrüge nicht zur Überprüfung steht.
- 6
- 3. Das zu den Akten des Rechtsstreits gereichte Gutachten des in einem anderen Verfahren vom Senat zu einem weitgehend übereinstimmenden Sachverhalt beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr.-Ing. S. konnte im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Hierauf brauchte die Beklagte nicht hingewiesen werden, zumal auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. D. bei seiner mündlichen Anhörung mehrfach auf das Gutachten S. Bezug genommen hat. Einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Professor Dr.-Ing. S. hat die Beklagte weder vor noch in der mündlichen Verhandlung gestellt; den Sachverständigen von Amts wegen zu laden, hat der Senat keinen Anlass gesehen.
- 7
- Das Parteigutachten des von der vormaligen Klägerin zu 1 beauftragten Professors Dr. V. hat der Senat ebenso als qualifizierten Parteivortrag berücksichtigt wie die gutachterlichen Äußerungen des Parteigutachters Dr. O. der Beklagten , die er erörtert hat, wo er dies für sachlich geboten hielt.
- 8
- 4. Soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe die Befragung des gerichtlichen Sachverständigen auf die Entgegenhaltung A 5 beschränkt, zeigt sie damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichfalls nicht auf.
- 9
- Der Senat hat den gerichtlichen Sachverständigen Prof.-Dr. Ing. D. zu denjenigen Punkten befragt, zu denen er eine weitere Klärung des für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten und in den schriftlichen Gutachten S. und D. behandelten technischen Sachverhalts für erforderlich oder möglich hielt. Die Anhörungsrüge zeigt weder auf, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse eine weitere Befragung des Sachverständigen erbracht hätte oder auch nur hätte erbringen können, noch ist ihr zu entnehmen, inwiefern sich dem Senat ein weiterer Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07, GRUR 2011, 461 = BlPMZ 2011, 220 - Formkörper).
- 10
- Dass die Beklagte, wie sie behauptet, den Senat ausdrücklich um einen Hinweis gebeten hätte, sollte es für die Entscheidung auch auf eine andere Entgegenhaltung als die Schrift A 5 ankommen, ist den Mitgliedern des Senats, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, nicht erinnerlich. Der Senat hält es - auch nach den Aufzeichnungen des Vorsitzenden zu seiner Einführung in den Sach- und Streitstand - jedenfalls für ausgeschlossen, dass die Beklagte nach dem Gang der mündlichen Verhandlung den - auch nach dem Klagevorbringen und dem angefochtenen Urteil des Patentgerichts fernliegenden - Eindruck gewinnen durfte, entscheidungserheblich sei allein die Entgegenhaltung A 5.
- 11
- 5. Schließlich hat auch die Rüge, das Urteil des Senats lege unzutreffend zugrunde, die Beklagte nehme nicht in Abrede, dass während des Normalbetriebs eine Rahmen-Feinsynchronisation auf umgebende Feststationen durchzuführen sei, keinen Erfolg. Für die Begründung der Entscheidung kommt es auf den Beklagtenvortrag zu diesem Punkt nicht an, da das Urteil der Entgegenhaltung A 9 die Lehre entnimmt, den Synchronisationsburst bei der Aufsynchronisation für die Rahmen- Synchronisation zu verwenden, und hieraus aus den zu Randnummer 50 angegebenen Gründen die Anregung ableitet, diesen Burst auch für die Frequenzfeinsynchronisation zu verwenden. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen diese Begründung wendet, unternimmt sie es, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Senats zu setzen.
Hoffmann Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.05.2010 - 5 Ni 109/09 -
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published on 18.01.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 165/07 vom 18. Januar 2011 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Formkörper GG Art. 103 Abs. 1; PatG § 122a; ZPO § 321a, § 411 a) Aus dem Umstand, dass bestimmte Sac
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 165/07
vom
18. Januar 2011
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Formkörper
a) Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der
Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, kann
nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur,
dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.
b) Die Anhörungsrüge kann nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht den
Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren zu einer zum Stand der Technik
gehörenden Entgegenhaltung nicht befragt hat, wenn sie in Bezug auf diese Veröffentlichung
aufgestellte tatsächliche Behauptungen aufzeigen kann, von denen
das Gericht abgewichen ist, ohne über die hierzu erforderliche eigene Sachkunde
zu verfügen.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Keukenschrijver, Dr. Berger,
Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- I. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Sie könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. Daran fehlt es hier.
- 2
- 1. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten , zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30 - Informationsübermittlungsverfahren II). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (BVerfGE 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151).
- 3
- 2. Die Klägerinnen machen geltend, der Senat habe wesentliche Teile des einschlägigen Sachverhalts übergangen. Er habe den gerichtlichen Sachverständigen nur zu den Entgegenhaltungen K7 und K9 befragt, wobei der Sachverständige ausgeführt habe, dass im Stand der Technik schon immer Zwischenelemente verwendet worden seien, um zu höheren Reibwerten für die kraftschlüssige Verbindung zweier Werkstücke zu gelangen. Damit habe der Sachverständige deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eines Anstoßes im Stand der Technik nicht bedurft habe, um eine - aus der K9 bekannte - Beschichtung mit den Merkmalen 4 und 5 (nach der Gliederung zu Rn. 13 des Senatsurteils vom 19. Oktober 2010) wie vom Streitpatent vorgeschlagen auf ein separates Element aufzubringen. In seinem Urteil habe der Senat den vorgetragenen - und vom Sachverständigen bestätigten - Sachverhalt, bei der Wahl eines separaten Verbindungselements handele es sich nicht um einen erfinderischen Schritt, übergangen und damit zudem eine Überraschungsentscheidung gefällt, da sie - die Klägerinnen - aus dem Verzicht des Senats auf die Befragung des Sachverständigen zu weiteren Entgegenhaltungen hätten schließen müssen, dass der Senat den Gegenstand der Erfindung für nahegelegt erachte. Schließlich würdige das Senatsurteil die Entgegenhaltungen K18 und K19 in einer Weise, die mit dem Kenntnisstand des Fachmanns nicht in Einklang zu bringen sei.
- 4
- 3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird damit nicht dargetan.
- 5
- a) Der Senat hat die Abweisung der Patentnichtigkeitsklage damit begründet , dass der Stand der Technik keine Anregung gegeben habe, eine - aus der K9 bekannte - Beschichtung mit den Merkmalen 4 und 5 anstatt sie wie nach der K9 auf einem der beiden zu verbindenden Werkstücke aufzubringen, auf einer Folie zu fixieren , die den Merkmalen 3.1 bis 3.3 des Patentanspruchs 1 entspricht und gemäß Merkmal 2.1.2 eine reversible Verbindung beider Werkstücke ermöglicht (Rn. 28 ff.). Er hat im Einzelnen erörtert, warum weder die K9 selbst (Rn. 28), noch die K7 (Rn. 29 bis 40), die K18 (Rn. 42/43) oder die K19 (Rn. 44 bis 48) dem Fachmann hierzu Anlass boten, vielmehr die Verwendung einer dünnen federelastischen Folie mit einer Stärke von ≤ 0,2 mm und einer Eigenfestigkeit, die mindestens der Eigen- festigkeit der zu fügenden Werkstücke entspricht, auf dem im Stand der Technik nicht angelegten Gedanken einer konstruktiven Verselbständigung der Beschichtung beruhe (Rn. 39, 48).
- 6
- b) Dabei dienen die vorgenannten Ausführungen im Wesentlichen gerade der Darlegung, warum Zwischenelemente, wie sie etwa in der K7 oder in der K19 beschrieben werden, die vom Streitpatent verwirklichte "konstruktive Verselbständigung" der Beschichtung nach der K9 entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht nahegelegt haben. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Senat dieses Vorbringen übergangen hätte.
- 7
- Das Vorbringen, der Sachverständige habe die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit durch die Klägerinnen geteilt, kann der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es eine Rechtsfrage ist, ob sich der Gegenstand einer Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (std. Rspr., vgl. mwN Senat, Urteil vom 7. März 2006 - X ZR 213/01, BGHZ 166, 305, 311 - Vorausbezahlte Telefongespräche). Im Übrigen verkürzt die Anhörungsrüge die Ausführungen des Sachverständigen ebenso unzulässig wie das Urteil des Senats:
- 8
- Der Senat hat die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt , wonach es immer schon Zwischenelemente gegeben habe, um zu höheren Reibwerten für eine kraftschlüssige Verbindung zu gelangen. Dieser vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (S. 25 mittlerer Abs.; S. 28 1. Abs.; S. 33 3. Abs.) und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Hinweis auf die bekannten Zwischenelemente hat auch in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Erörterung der Offenlegungsschrift K19 Erwähnung gefunden (Rn. 48). Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hat der Sachverständige jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Schritt, die in Rede stehende, aus der K9 bekannte Beschichtung auf eine erfindungsgemäße Folie aufzubringen, im Stand der Technik angelegt oder gar vorweggenommen sei. Vielmehr hat der Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt (S. 25, 28), dass bei keiner der ihm bekannten Lösungen ein reibungserhöhender Verzahnungseffekt durch Mikro-Formschluss in der von der Veröffentlichung K9 aufgezeigten Art herbeigeführt werde und dass der Fachmann zwar über gute Kenntnisse der Oberflächeneigenschaften der zu verbindenden Bauteile verfüge, aber weniger mit Beschichtungen vertraut sei, vor allem eine Denkweise "noch nicht sehr weit verbreitet" sei, die eine Beschichtung wie die in der K9 gelehrte als selbständiges Konstruktionselement betrachte (S. 9 oben). Gerade in dieser Ausführung der Beschichtung nach der K9 mittels einer erfindungsgemäßen dünnen Folie als selbständiges Bauteil hat der Senat den im Ergebnis entscheidenden Gesichtspunkt gesehen.
- 9
- c) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ließ sich aus dem Umstand, dass der Senat im Anschluss an eine Zwischenberatung mitteilte, keine weiteren Fragen an den Sachverständigen zu haben und bei ebenfalls fehlendem weiterem Fragebedarf der Parteien deren Schlussplädoyers entgegenzusehen, nicht schlussfolgern , dass der Senat aufgrund der bereits mit dem Sachverständigen erörterten wesentlichen Entgegenhaltungen K7, K9 und K10 zu dem Ergebnis gelangt sein müsse, dass eine erfinderische Tätigkeit zu verneinen sei.
- 10
- Die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen dient nicht der mündlichen Wiederholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Sie gibt zum einen dem Gericht und den Parteien Gelegenheit, durch ergänzende Befragung Ausführungen im schriftlichen Gutachten, die nicht hinreichend deutlich oder verständlich oder nicht genügend detailliert sind, vertiefen zu lassen und damit zusätzliche Erkenntnisse zu den im schriftlichen Gutachten erörterten Fragen zu gewinnen. Zum anderen dient sie dazu, entscheidungserhebliche Fragen, die im schriftlichen Gutachten noch nicht oder nicht unter dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet worden sind, im Dialog zwischen Gericht und Sachverständigem und zwischen Parteien und Sachverständigem so zu beleuchten, dass das Gericht einen möglichst umfassenden und möglichst vollständigen Einblick in alle objektiven technischen Gegebenheiten und Kenntnisse des Fachmanns erhält, die für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen (im Patentnichtigkeitsverfahren typischerweise der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik nahegelegt war) Bedeutung gewinnen können. Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung der Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, darf daher nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.
- 11
- Gerade im Patentnichtigkeits(berufungs)verfahren ist die Beschränkung auf (mindestens potentiell) entscheidungserhebliche Gesichtspunkte angesichts der Weite und Komplexität der jeweils betroffenen Technikfelder zwingend. Es ist ein Gebot der Verfahrensökonomie und entspricht der gängigen Praxis des Senats, von Seiten des Gerichts mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung lediglich die Fragen zu erörtern, die nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens noch offen oder weiter klärungsbedürftig erscheinen, um über die Frage zu entscheiden, ob das Urteil des Patentgerichts den Angriffen der Berufung standhält oder nicht. Dabei haben die Parteien stets Gelegenheit, ergänzend eigene Fragen an den Sachverständigen zu richten. Hiervon haben beide Parteien vor der Unterbrechung der Verhandlung zum Zwecke der Zwischenberatung auch im Streitfall Gebrauch gemacht, und sie waren auch im Anschluss an die Verhandlungspause nicht gehindert, gegebenenfalls weitere Fragen an den Sachverständigen zu formulieren.
- 12
- d) Die Entgegenhaltungen K18 und K19 haben die Klägerinnen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und dabei lediglich herangezogen (vgl. Schriftsatz vom 12. August 2010, S. 7 f.), um das Zeitmoment als ein Anzeichen für erfinderische Tätigkeit zu entkräften und zu belegen, dass es in dem Zeitraum von 17 Jahren zwischen der Veröffentlichung K9 und der Anmeldung des Streitpatents weitere Veröffentlichungen gegeben habe, bei denen der Formkörper in Differentialbauweise mit einem separaten Bauteil als reibungserhöhendem Element gestaltet ist. Auf das in der mündlichen Verhandlung nicht weiter erörterte Hilfskriterium des Zeitmoments kam es aufgrund der übrigen Erwägungen des Senats zur erfinderischen Tätigkeit nicht mehr an (vgl. Rn. 40 des Urteils). Dass der Senat gleichwohl geprüft hat, ob die K18 oder die K19 den Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat und dabei zu einer von der nunmehr in der Begründung ihres Rechtsbehelfs von den Klägerinnen vorgebrachten abweichenden Würdigung der Offenlegungsschrift K19 gelangt ist, ist nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen http://www.juris.de/jportal/portal/t/3fsd/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154601301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
7
Gehörs zu begründen. Die Anhörungsrüge zeigt nicht auf, dass die Klägerinnen insoweit tatsächliche Behauptungen aufgestellt hätten, von denen der Senat bei der Würdigung der K19 abgewichen wäre, ohne den Sachverständigen hierzu zu befragen. Auf eine Befragung des Sachverständigen zu in das Verfahren eingeführten Veröffentlichungen "ins Blaue hinein", wie sie der Anhörungsrüge vorzuschweben scheint, hat der Nichtigkeitskläger keinen, erst recht keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch.
- 13
- II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nr. 1700 zum GKG.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.09.2007 - 10 Ni 10/07 (EU) -
