Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2006 - X ZB 37/05
published on 14/02/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2006 - X ZB 37/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 37/05
vom
14. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.440,-- € festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.440,-- € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen gemäß § 37 ZPO das zuständige Gericht bestimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO).
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2005 - 32 Sbd 53/05 -
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(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.