Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2006 - X ZB 37/05

bei uns veröffentlicht am14.02.2006
vorgehend
Oberlandesgericht Hamm, 32 Sbd 53/05, 19.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 37/05
vom
14. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.440,-- € festgesetzt.

Gründe:


1
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen gemäß § 37 ZPO das zuständige Gericht bestimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2005 - 32 Sbd 53/05 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Referenzen

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.