Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2006 - X ZB 34/05

published on 07/02/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2006 - X ZB 34/05
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Previous court decisions
Landgericht Lüneburg, 1 O 393/03, 12/05/2005
Oberlandesgericht Celle, 2 W 164/05, 11/08/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 34/05
vom
7. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Sachverständigen Dr. B. gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen ist keine Beschwerde zulässig (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG, § 25 JVEG).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
3
Wert des Beschwerdegegenstandes: 688,46 €.
Melullis Scharen Ambrosius
Kirchhoff Mühlens
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 O 393/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 W 164/05 -
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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die

Annotations

Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)