Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2008 - X ZB 33/07

bei uns veröffentlicht am02.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 33/07
vom
2. Dezember 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 195 13 361
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 5. September 2007 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 8. April 1995 angemeldeten deutschen Patents 195 13 361 (Streitpatents), das die Patentabteilung widerrufen hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin zuletzt beantragt, das Streitpatent mit den Patentansprüchen aus ihrem Schriftsatz vom 28. August 2007 aufrechtzuerhalten. Zu diesem Hauptantrag hat sie noch einen Hilfsantrag gestellt. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "Metallische Zylinderkopfdichtung für eine Brennkraftmaschine, mit wenigstens einem Deckblech (2) und einem Trägerblech (1), die übereinander angeordnet sind und die mit Schraubendurchtrittslöchern (4) und mit einer Öffnung (3) oder mit mehreren nebeneinander angeordneten Öffnungen (3) entsprechend den Brennkam- mern der Brennkraftmaschine versehen sind, wobei in dem wenigstens einen Deckblech (2) um jede Öffnung (3) herum mit Abstand zu dieser unter Belassung eines geraden Blechabschnitts (8) im Öffnungsrandbereich eine zum Trägerblech weisende Sicke (7) vorgesehen ist, für deren Schutz benachbart zu dieser um jede Öffnung (3) herum verlaufend ein innerer Verformungsbegrenzer (9) vorgesehen ist, der zugleich zur Überhöhung der Dichtung entlang des Brennraums dient, dadurch gekennzeichnet, dass auf jeder Seite des Trägerblechs (1), auf der sich ein Deckblech (2) befindet , auf der der jeweiligen Öffnung (3) abgewandten Seite der Sicke (7) zusätzlich ein weiterer äußerer Verformungsbegrenzer (12) konzentrisch zum inneren Verformungsbegrenzer (9) für die benachbarte Sicke (7) vorgesehen ist."
2
Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
3
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin , mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Patentinhaberin geltend macht, der angefochtene Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Sie ist jedoch nicht begründet, da der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
5
1. Das Patentgericht hat angenommen, dass die Merkmale des Oberbegriffs des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs aus der japanischen Patentanmeldung 05-44845 bekannt gewesen seien. Insbesondere sei der Schrift eine Zylinderkopfdichtung mit einer zum Trägerblech weisenden Sicke (Wulst 6) zu entnehmen, für deren Schutz benachbart zu dieser um jede Öffnung herum verlaufend ein innerer Verformungsbegrenzer vorgesehen sei, der zugleich zur Überhöhung der Dichtung entlang des Brennraums diene. Die Streitpatentschrift weise zwar einleitend daraufhin, dass Brennraumüberhöhungen im Stand der Technik bekannt seien; erschöpfende Definitionen einer Ü- berhöhung für eine Zylinderkopfdichtung im Bereich einer Brennraumöffnung oder über die radiale Erstreckung einer Überhöhung ergäben sich aus der Patentschrift jedoch nicht. So sei im Sinne des Wortlautes des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auch der japanischen Patentanmeldung 62-181756 im Bereich der Brennraumöffnung eine Überhöhung der Dichtung um einen bestimmten Betrag zu entnehmen, wenn als Bezug für die Überhöhung die Stärke des Trägerblechs (subplate 6) im Nutbereich (groove 11) herangezogen werde, zumal in den Figuren 1, 3 und 5 dieser Druckschrift, wie im Übrigen auch in den Figuren 2 bis 6 der Streitpatentschrift, offenbleibe, welche Stärke der übrige, außerhalb der Darstellung liegende Bereich der Dichtung aufweise.
6
Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 ergäben sich zumindest in naheliegender Weise aus dem genannten St and der Technik; dies wird sodann näher ausgeführt.
7
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, der Hinweis des Patentgerichts auf die fehlende erschöpfende Definition einer Überhöhung der Zylinderkopfdichtung im Bereich einer Brennraumöffnung oder deren radiale Erstreckung mache deutlich, dass das Patentgericht den maßgeblichen Stand der Technik lediglich anhand der Darstellung in der Streitpatentschrift, nicht aber aufgrund eigener Ermittlungen und auch nicht anhand der in der Beschreibung in Bezug genommenen Druckschriften erforscht habe. Zur Wahrung des Anspruchs der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör hätte es eines Hinweises bedurft, dass das Patentgericht den Begriff der Brennraumüberhöhung nicht im Stand der Technik als für das Verständnis des Gegenstands der Erfindung eindeutig erläutert vorgefunden habe. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte die Patentinhaberin auf - zum Teil bereits vorgelegte - Definitionen der Brennraumerhöhung im Stand der Technik verwiesen.
3. Die Rüge ist unbegründet; das Patentgericht hat der Patentinha8 berin das rechtliche Gehör nicht vorenthalten.
9
a) Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informationsübermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
10
Außer durch ein - im Streitfall nicht geltend gemachtes - Übergehen von Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten kann der Anspruch auf rechtliches Gehör hiernach auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, zu dem sich eine Partei zwar grundsätzlich hätte äußern können, zu dem vorzutragen für sie jedoch keine Veranlassung bestand, weil die (mögliche) Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennbar war (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Sen.Beschl. v. 4.10.2007 - X ZB 21/06, Tz. 11; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer).
11
b) Das Patentgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, dessen mögliche Entscheidungserheblichkeit für die Patentinhaberin nicht erkennbar war und auf den das Patentgericht sie deshalb hätte hinweisen müssen.
12
Das Patentgericht hat in dem für die Beurteilung der Rüge entscheidenden Punkt angenommen, dass das Streitpatent die im verteidigten Patentanspruch als Verformungsbegrenzer, der zugleich zur Überhöhung der Dichtung entlang des Brennraums dient, bezeichnete Brennraumüberhöhung nicht "erschöpfend" , insbesondere nicht hinsichtlich ihrer radialen Erstreckung definiere. Auf dieser Grundlage hat es eine erfindungsgemäße Brennraumerhöhung als in den beiden japanischen Entgegenhaltungen beschrieben angesehen.
13
Für den von der Rechtsbeschwerde vermissten Hinweis, dass dem Patentgericht Angaben zum Stand der Technik fehlten, bestand hiernach keine Veranlassung. Das Patentgericht hat vielmehr - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I; st. Rspr.) und daher für die Beteiligten vorhersehbar - ermittelt, was die für das Verständnis des Patentanspruchs maßgebliche Streitpatentschrift unter einem Verformungsbegrenzer, der zugleich zur Überhöhung der Dichtung entlang des Brennraums dient, versteht. Dass es dabei den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag sowie den in der Streitpatentschrift erwähnten Stand der Technik nicht auf seine Relevanz für die Auslegung des Patentanspruchs geprüft hat, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil das Patentgericht diese nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen sei- ner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BGHZ 173, 47 Tz. 31 - Informationsübermittlungsverfahren II; st. Rspr.).
14
Tatsächlich versucht die Rechtsbeschwerde, im Gewande der Gehörsrüge die sachliche Richtigkeit der Auslegung des Patentanspruchs durch das Patentgericht anzugreifen. Dazu ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Patentgericht nicht eröffnet.
15
4. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
16
Zu einer mündlichen Verhandlung hat der Senat keinen Anlass gesehen.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 W(pat) 65/04 -

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Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentgesetz - PatG | § 109


(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2002 - X ZB 27/01

bei uns veröffentlicht am 11.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 27/01 vom 11. Juni 2002 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 37 23 555 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Zahnstruktur PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Fassung 2. PatGÄndG Die im pflichtgemäßen Ermessen de

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 27/01
vom
11. Juni 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 37 23 555
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zahnstruktur
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Fassung 2. PatGÄndG
Die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung, mit der dieses
die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen ablehnt, stellt regelmäßig
keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör der Partei dar, die einen
solchen Beweisantrag gestellt hatte.
BGH, Beschl. v. 11. Juni 2002 - X ZB 27/01 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 10. Juli 2001 verkündeten Beschluû des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,-- ? festgesetzt.

Gründe:


I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Patents 37 23 555, das ein "Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz" betrifft. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
"Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, bei dem Höhenschichtoder Konturlinien (6; 25) auf dem beschliffenen Zahn (5) und seiner Umgebung erzeugt werden,
die Linien (6; 25) mit einer optoelektronischen Einrichtung (7) erfaût werden,
aus den erfaûten Werten die räumliche Struktur des Zahnes (5) und des Zahnersatzes nach der Formel
I = a x (1 + m x cos q)
berechnet wird, wobei bedeuten:
I = Intensität a = Untergrundhelligkeit m = Kontrast q = Winkel x = Multiplikationszeichen
und der Zahnersatz anhand der berechneten Werte gefertigt wird."
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent nach Prüfung zweier Einsprüche widerrufen, weil es die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, daû ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Beschwerde des Patentinhabers ist ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentinhabers, mit der er rügt, daû die angefochtene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen sei.
II. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Patentinhaber Verfahrens- und Begründungsmängel nach §§ 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend macht, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die gerügten Mängel liegen nicht vor.
1. a) Die durch das 2. PatGÄndG in den Katalog des § 100 Abs. 3 PatG eingefügte Regelung des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als verfassungsrechtlichem Gebot Rechnung und knüpft damit an die verfassungsrechtliche Gewährleistung dieses Anspruchs und seine Ausprägung insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Bei der Interpretation der Vorschrift sind daher die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung dieses Rechts heranzuziehen (Sen.Beschl. v. 25.01.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet danach das mit der Sache befaûte Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 62, 347, 352; 79, 51, 61; 83, 24, 35; 86, 133, 144). Verletzt ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.01.2000 aaO; Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation), oder wenn es Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, Beschl. v.
30.01.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 - TOP-Selection). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Schutz dagegen, daû ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird; die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstöût jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeûrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 69, 141, 144). Die Zurückweisung eines Beweisantrags wie des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens enthält daher keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieses verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 22, 267, 273; 70, 93, 100); eine Verletzung des Gebots ist erst dann gegeben , wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daû das Gericht tatsächliches Vorbringen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 86, 92). Das Prozeûrecht gebot hier eine solche Einholung nicht. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat und auch die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht in Abrede nimmt, steht die Entscheidung über die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen im pflichtgemäûen Ermessen des Gerichts. Danach bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht, wenn das Gericht gegebenenfalls aufgrund der Vorbereitung des Prozeûstoffs durch die Parteien und seiner eigenen langjährigen Erfahrung mit entsprechenden Verfahren selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt (Sen.Urt. v. 28.01.1988 - X ZR 6/87, GRUR 1988, 444, 446 - Betonstahlmattenwender; v. 12.07.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436, 440 - Befestigungsvorrichtung II; s.a. BGH, Urt. v. 18.03.1993 - IX ZR 198/92, MDR 1993, 579 = NJW 1993, 1796;
BVerfGE 54, 86, 93); ihre Ablehnung bedeutet in diesem Rahmen daher regelmäûig keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör.
Danach scheidet hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus.

b) Das Beschwerdegericht ist in den Entscheidungsgründen auf das Vorbringen des Patentinhabers eingegangen; die Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es für entbehrlich gehalten, weil es die entscheidungserheblichen Fragen selbst beurteilen könne, die keine so groûen Schwierigkeiten bereiteten , daû sie von dem mit sachkundigen Mitgliedern besetzten, seit langem für den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zuständigen Senat nicht ohne eine Unterstützung durch einen Sachverständigen hätten erfaût und beurteilt werden können. Bei dieser Würdigung hat das Beschwerdegericht das Vorbringen des Patentinhabers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.
Der Patentinhaber hat zu allen verwerteten Erkenntnissen Stellung nehmen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, unter anderem, indem er in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zuzuziehen. Allein der Umstand, daû das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hat, verletzt den Patentinhaber nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, Besonderheiten des vorliegenden Falls geböten die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen und lieûen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags als ermessens- und damit verfahrensfehlerhaft erscheinen, berührt dies nicht die Beachtung dieses
Grundrechts, sondern allein die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, bei der es aber allein um die Frage der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes rechtlichen Gehörs geht, ist dies jedoch nicht zu prüfen.
Als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich die Nichteinholung des Gutachtens auch nicht deshalb dar, weil das Beschwerdegericht damit von einer Aufklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird nur sichergestellt, daû einerseits das Gericht die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nimmt und seiner Entscheidung zugrunde legt und andererseits nur solche Tatsachen von ihm verwertet werden , zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfGE 64, 135, 144). Es gibt ihnen jedoch keinen Anspruch darauf, daû es Tatsachen erst beschafft (BVerfGE 63, 45, 60).
2. a) Auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Mangel der Begründung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenn diese Begründung nicht erkennen läût, welche Überlegungen für die Entscheidung maûgeblich waren, oder wenn die Gründe inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextes beschränken (vgl. Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; BGHZ 39, 333 - Warmpressen).

b) Auch solche Gründe hat der Patentinhaber nicht geltend gemacht. Die Gründe der Entscheidung lassen erkennen, worauf das Beschwerdegericht seine Würdigung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig, daû ein Fachmann sie ausführen könne, gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat seine zu diesem Ergebnis führenden Überlegungen im einzelnen dargelegt. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen handelt es sich bei der abschlieûenden Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu dem Beweisantrag des Patentinhabers nicht nur um eine inhaltsleere Floskel. Das Beschwerdegericht hat nicht nur die eigene Sachkunde bejaht, sondern zuvor die entscheidungserheblichen Fragen, für die die Sachkunde erforderlich war, eingehend abgehandelt. Dem hält die Rechtsbeschwerde allein die abweichende Beurteilung anderer Patentbehörden entgegen. Dieser Angriff zielt wiederum darauf, daû die tatrichterliche Beurteilung fehlerhaft sei. Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, die "Begründungslast" sei um so höher, je stärker für das Beschwerdegericht Veranlassung bestanden habe, sich inhaltlich mit dem Vorbringen oder den Beweisanträgen von Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen , so hat das Beschwerdegericht diesen Anforderungen durch seine Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Fragen genügt. Es hat damit ausreichend deutlich gemacht, daû die Fragen von dem seit langem für den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zuständigen Senat ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden konnten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.