Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2000 - X ZB 23/99

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2000 - X ZB 23/99
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 23/99
vom
12. Dezember 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 30. Juni 1999 verkündeten Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 150.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 93 20 393, das eine Handwerkzeugmaschine zur Flächenbearbeitung betrifft. Das 16 Schutzansprüche umfassende Gebrauchsmuster ist am 16. Juni 1994 eingetragen, seine Schutzdauer ist bis zum 4. Februar 2001 verlängert worden. Die Antragstellerin zu 1 und Rechtsbeschwerdegegnerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Das Patentamt hat mit Beschluß vom 26. November 1997 das Ge-
brauchsmuster mit einem neuen Schutzanspruch 1, der die früheren Schutzansprüche 1 und 2 zusammenfaßt, aufrechterhalten, das Gebrauchsmuster gelöscht , soweit es in Schutzanspruch 1 über diese Fassung hinausging, und den Löschungsantrag im übrigen - hinsichtlich der eingetragenen Schutzansprüche 3 bis 16 - zurückgewiesen.
Der Schutzanspruch 1 in der neuen Fassung lautet:
"Handwerkzeugmaschine (1) zur Flächenbearbeitung mit einem einen Motor (3) aufnehmenden Maschinengehäuse (2), die vorn und an einem Werkzeughalter (9) einen drehenden, kreisenden oder schwingenden Schleifteller (8) mit dreieckiger Grundfläche zur Aufnahme dreieckiger Schleifblätter mit Klettverschluß trägt, wobei der Werkzeughalter (9) mit mit der Grundfläche des Schleiftellers (8) im wesentlichen übereinstimmender dreieckiger Grundfläche bzw. Kontur schalenartig ausgestaltet ist und sich mit seinem äußeren Rand (69) auf dem Schleifteller (8) abstützt, und wobei der Werkzeughalter (9) auf der dem Schleifteller (8) abgewandten Seite lösbar über einen Exzenterzapfen (12) mit dem Motor (3) gekoppelt ist und dort, insbesondere einstückig, elastische Schwingelemente (17, 18) trägt, die den Werkzeughalter (9) gegen Drehmitnahme und gegen Verlieren gesichert am Maschinengehäuse (2) festhalten."
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 30. Juni 1999 das Gebrauchsmuster gelöscht.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin zu 1 und Rechtsbeschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft , weil mit ihr der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG).
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.

a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, eine Handwerkzeugmaschine (Handschleifgerät) mit einem in einem Gehäuse enthaltenen Antriebsmotor, die vorn und an einem Werkzeughalter einen drehenden, kreisenden oder schwingenden Schleifteller trage, sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 bekannt. Danach sei der Werkzeughalter mit einer Kontur schalenartig ausgestaltet, die mit der Grundfläche des Schleiftellers im wesentlichen übereinstimmt; er stütze sich mit seinem äußeren Rand auf dem Schleifteller ab. Der Werkzeughalter sei auf der dem Schleifteller abgewandten Seite über einen Exzenterzapfen mit dem Motor gekoppelt und trage ein elastisches Element, welches ihn gegen Drehmitnahme und Verlieren gesichert am Gehäuse festhalte. Da die Quaderform des Werkzeughalters ausdrücklich nur als Beispiel angegeben werde, bestehe für einen Fachmann kein Hindernis, die in
dieser Druckschrift verwirklichte Absaugung auch an dreieckförmigen Werkzeughaltern zu realisieren. Der Fachmann sei des weiteren nicht gehindert, das elastische Element, welches den Werkzeughalter gegen Drehmitnahme und Verlieren sichere, durch andere bekannte, gleichwirkende zu ersetzen, beispielsweise durch Ringelemente nach der FR 25 29 497. Die Übernahme solcher konstruktiver Maßnahmen biete sich dem Fachmann insbesondere deshalb an, weil jede von ihnen eigenständige und zudem dem Fachmann geläufige Vorteile habe. Der Fachmann könne diese nach Bedarf zusammenführen und gelange auf diese Weise bereits im Rahmen routinemäßigen Vorgehens zum Gebrauchsmustergegenstand.
Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf den Vortrag im Schriftsatz vom 8. Oktober 1998, den das Bundespatentgericht nicht zur Kenntnis genommen habe. Dort sei dargelegt, daß der Werkzeughalter nach der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 auf der dem Schleifteller abgewandten Seite zwar mit dem Maschinengehäuse verbunden sei, dabei aber das in Figur 1 sichtbare Verbindungsteil im Text in keiner Weise angesprochen sei und offenbleibe, wie diese Verbindung im Detail aussehen solle. Es fehle eine Koppelung mit dem Motor über einen Exzenterzapfen wie auch an einer lösbaren Koppelung, die auch durch Figur 2 nicht vermittelt werde. Schließlich fehle es verglichen mit dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters daran, daß der Werkzeughalter auf der dem Schleifteller abgewandten Seite, insbesondere einstückig, elastische Schwingelemente aufweise.
Die Entscheidungsgründe ließen nicht erkennen, daß sich das Bundespatentgericht mit diesem Vortrag auseinandergesetzt habe und ihn überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Es sei den Ausführungen des Bun-
despatentgerichts auch nicht zu entnehmen, worauf es seine vom Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin abweichende Würdigung der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 gestützt habe.

b) Zu Unrecht leitet die Rechtsbeschwerde hieraus einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ab.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen; das Gericht ist verpflichtet dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 2.5.1995 - I BvR 2174/94, NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.).
Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen oder gar sich hiermit in einer bestimmten Weise auseinanderzusetzen habe (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 6.6.1991 - II BvR 324/91, NJW 1992, 1031; Beschl. v. 1.2.1978 - I BvR 426/77, NJW 1978, 989 m.w.N.). Das Fehlen einer Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen erlaubt deshalb für sich genommen noch nicht den Schluß, das Gericht habe das Parteivorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen hat. Es muß deshalb besondere Umstände geben, die deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung des Gerichts überhaupt nicht erwogen worden ist (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v.
6.6.1991 -II BvR 324/91, NJW 1992, 1031 m.w.N.). Diese Umstände hat der Rechtsbeschwerdeführer im Rahmen der gemäß § 102 Abs. 3 PatG vorgeschriebenen Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegen, wenn dieses Rechtsmittel Erfolg haben soll (Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, BlPMZ 1999, 310, 311 - Zugriffsinformation).
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, darzulegen, daß ihr Sachvortrag in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgehandelt sei. Dies genügt nicht. Mit der entscheidungserheblichen Frage, was der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 zu entnehmen sei, hat sich das Bundespatentgericht durchaus befaßt , ist aber zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Rechtsbeschwerdeführerin. Deren Standpunkt hat das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung dahingehend wiedergegeben, daß diese der Auffassung sei, der Fachmann könne aus dem angezogenen Stand der Technik keine zielführenden Hinweise für die Ausgestaltung der Handwerkzeugmaschine nach dem Gebrauchsmuster entnehmen; durch die aus den genannten Druckschriften bekannten Maßnahmen gelange der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung keineswegs zum Gegenstand des Gebrauchsmusters.
Danach sind Umstände, die erkennen ließen, daß das tatsächliche Vorbringen vom Bundespatentgericht gleichwohl überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, nicht ersichtlich. Das Bundespatentgericht hat allerdings den Inhalt der deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 anders gewürdigt als die Rechtsbeschwerdeführerin. Darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver
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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Bet

Annotations

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3.
insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.