Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2007 - X ZB 13/06

bei uns veröffentlicht am13.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 13/06
vom
13. Februar 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das Patent Nr. 38 35 367
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:
Dem Patentinhaber wird als Rechtsbeschwerdeführer für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. G. beigeordnet.
Der Antrag des Patentinhabers, ihm daneben Patentanwalt Prof. Dr. D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:


1
Dem Patentinhaber war Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen, nachdem das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zugelassen hat (§ 138 Abs. 1 und 3 PatG, § 114 ZPO).
2
Der Antrag des Patentinhabers, ihm darüber hinaus den im Einspruchsverfahren für ihn tätigen Patentanwalt beizuordnen, ist dagegen nicht begründet. Zwar kommt die zusätzliche Beiordnung eines Patentanwalts im Rechtsbe- schwerdeverfahren grundsätzlich - in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe - in Betracht (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 138 Rdn. 14; Busse/Baumgärtner, PatG, 6. Aufl., § 138 Rdn. 5; Löscher, GRUR 1966, 5, 17 u. Hinw. auf BGH, Beschl. v. 29.6.1965 - Ia ZB 10/65, unveröffentl.). Der Patentinhaber hat jedoch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Patentanwalt danach beigeordnet werden kann, vorliegen.
3
Ein Patentanwalt kann entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe zur Beratung und Unterstützung des Rechtsanwalts beigeordnet werden, wenn und soweit dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich erscheint. Vorliegend geht es dem Patentinhaber um die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents, welches das Bundespatentgericht mit der Begründung widerrufen hat, Patentanspruch 1 gehe nach Haupt- und Hilfsantrag in den die Schwenkachse betreffenden Merkmalen über den Umfang der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Die Rechtsbeschwerde hat es wegen der Frage zugelassen, ob das Erfordernis der ursprünglichen Offenbarung bedeute, dass lediglich Ausführungsbeispiele beansprucht werden können. Der Patentinhaber beruft sich für seinen Beiordnungsantrag darauf, die Mitwirkung eines Patentanwalts mit seinem technischen Sachverstand fördere das Verfahren und sei auch wegen des komplizierten technischen Sachverhalts hilfreich und notwendig. Dieses pauschale Vorbringen rechtfertigt indes in Anbetracht des Zulassungsgrundes und der damit im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Klärung anstehenden Probleme sowie auch mit Blick auf den Gegenstand des angegriffenen Patents nicht die Annahme, dass die Beratung und Unterstützung des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts durch einen Patentanwalt erforderlich ist.
4
Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem vom Patentinhaber ergänzend - unter Hinweis auf die Vertretung der Verfahrensbeteiligten durch Patentanwälte im Verfahren vor dem Bundespatentgericht - angeführten Gesichtspunkt der Waffengleichheit angezeigt. Auch daraus lässt sich nicht zwangsläufig herleiten, dass ihm nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren neben dem Rechtsanwalt ein Patentanwalt beigeordnet werden müsste.
Melullis Mühlens Meier-Beck
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2006 - 8 W (pat) 302/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2007 - X ZB 13/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2007 - X ZB 13/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2007 - X ZB 13/06 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Patentgesetz - PatG | § 138


(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskost

Referenzen

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.