Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2017 - X ZB 12/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Gründe:
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- I. Das Patentamt hat das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin antragsgemäß gelöscht und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Patentamts hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt worden. Nach entsprechendem Hinweis des Patentgerichts hat die Antragstellerin die Zahlung nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
- 2
- Das Patentgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte, und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet. Hiergegen wendet sich die vom Patentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
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- II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist statthaft (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG), aber nicht begründet.
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- 1. Das Patentgericht hat angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Frist ohne ein der Antragstellerin zurechenbares Anwaltsverschulden versäumt worden sei. Es sei nicht vorgetragen, ob und wie ein Fristenkalender geführt und kontrolliert und ob eine darin vermerkte Frist gestrichen worden sei. Aus dem Vortrag des Anwalts ergebe sich auch nicht, dass es sich um eine Einzelanweisung gehandelt habe, die außerhalb der üblichen Büroorganisation zu erfüllen gewesen sei. Selbst wenn eine Einzelanweisung angenommen werde, sei diese von einer Ausgangskontrolle nicht ausgenommen gewesen, weil keine sofortige Ausführung angeordnet worden sei, sondern die Mitarbeiterin die Sache spätestens am nächsten Tag und damit mit zeitlichem Spielraum habe erledigen sollen.
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- 2. Der Antragstellerin ist das rechtliche Gehör nicht versagt worden.
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- a) Die Antragstellerin räumt ein, dass sie in ihrem Wiedereinsetzungsantrag die Führung eines Fristenkalenders nicht ausdrücklich erwähnt hat. Sie macht jedoch geltend, dies sei ersichtlich aus dem Grund geschehen, dass sie die ordnungsgemäße Führung und Kontrolle eines Fristenkalenders als selbstverständlich erachtet habe.
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- Diese Rüge ist unbegründet.
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- Zutreffend ist, dass das Gericht im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218, 220, juris Rn. 5) und dabei nicht nur am Wortlaut haften darf, sondern auch den Sinngehalt des Vorbringens erfassen muss (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137, Rn. 3). Es muss insbesondere Umstände berücksichtigen , die in den Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zwar nicht ausdrücklich erwähnt sind, die sich aber im Zusammenhang mit einem geschilderten Sachverhalt derart von selbst verstehen, dass sie als stillschweigend vorgebracht angesehen werden können.
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- Die ordnungsgemäße Führung und Kontrolle eines Fristenkalenders ist zumindest unter den Umständen des Streitfalls keine derartige, einer Darlegung nicht bedürfende Selbstverständlichkeit. Nach den dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten Erklärungen ist in der Akte ein Erledigungsvermerk notiert worden, obwohl der Auftrag, die Gebühr spätestens am 17. Juli 2014 zu überweisen , nicht ausgeführt worden ist. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass die Frist nicht ordnungsgemäß notiert oder überwacht worden ist. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht selbstverständlich, dass die Organisation der Fristenführung und Überwachung in jeder Hinsicht den sich aus § 123 Abs. 1 PatG ergebenden Anforderungen entspricht. Vielmehr hätte es hierzu näheren Vorbringens bedurft.
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- Der weitere Vortrag, es habe eine von der Kanzleiangestellten "notierte Frist" bestanden, reicht hierzu nicht aus. Er lässt nicht erkennen, wo die Frist notiert worden sein soll und in welcher Weise diese überwacht wird.
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- b) Das Patentgericht war nicht gehalten, die Antragstellerin vor der Entscheidung auf die Lückenhaftigkeit ihres Vorbringens zur Führung eines Fristenkalenders und dessen Ausgangskontrolle hinzuweisen.
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- Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht auf die Gelegenheit , sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvH 1/82 u. a., BVerfGE 60, 175, 210, juris Rn. 124). Hierzu gehört, dass ohne vorherigen Hinweis keine Anforderungen an den Sachvortrag gestellt werden, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, 190, juris Rn. 7).
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- Im Streitfall musste die Antragstellerin im Hinblick auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, juris Rn. 13 f.) aber damit rechnen, dass eine geschlossene Darstellung der organisatorischen Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle erforderlich ist und ein Organisationsverschulden auf Grundlage der isoliert mitgeteilten Regelung, Zahlungsfristen dürften erst nach Überprüfung der Abbuchung als erledigt vermerkt werden, nicht verneint werden kann.
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- c) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Fehlen einer abendlichen Ausgangskontrolle in einem Fristenkalender habe jedenfalls nicht ursächlich für die verspätete Überweisung werden können.
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- Das Vorbringen, es habe eine Organisationsanweisung gegeben, der zufolge die Erledigung einer fristwahrend vorzunehmenden Überweisung erst habe dann vermerkt werden dürfen, wenn der zuständige Mitarbeiter sich davon überzeugt habe, dass die Abbuchung auch tatsächlich erfolgt sei, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn die Antragstellerin zeigt auch insoweit nicht auf, dass es sich um Vortrag im Hinblick auf eine allgemeine Organisationsanweisung zur Führung eines Fristenkalenders gehandelt hat. Damit ist nicht auszuschließen, dass sich die behauptete Organisationsanweisung auf einen Erledigungsvermerk außerhalb des Fristenkalenders (wie etwa in der Akte ) bezogen hat und dass eine irrtümlich als erledigt vermerkte Überweisung bei einer allgemein angeordneten abendlichen Endkontrolle des Fristenkalenders aufgefallen wäre.
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- d) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, das Patentgericht habe außer Acht gelassen, dass die Einzelanweisung gegeben worden sei, die Überweisung unverzüglich auszuführen, und mit der weiteren Äußerung, diese sei bis spätestens am 17. Juli 2014 vorzunehmen, lediglich darauf habe hingewiesen werden sollen, dass nur bis dahin ein fristgemäßer Zahlungseingang sichergestellt werden könne.
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- Das Patentgericht hat den in Rede stehenden Vortrag berücksichtigt. Seine Beurteilung, die erteilte Anweisung habe einen zeitlichen Spielraum belassen , der Vorkehrungen gegen ein Vergessen erforderlich gemacht habe, lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
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- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
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- IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2015 - 35 W(pat) 12/14 -
Annotations
(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist
- 1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), - 2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und - 3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.