Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2008 - X ZB 12/07

bei uns veröffentlicht am29.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 12/07
vom
29. Juli 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das Patent 100 56 829
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und
Gröning
am 29. Juli 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Februar 2007 verkündeten Beschluss des 34. Senats (technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 75.000,-- €

Gründe:


I.


1
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 56 829 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte oder Dämmstoffmatte aus Holzfasern sowie nach diesem Verfahren hergestellte Dämmstoffplatten oder -matten betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: "Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern in folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern und alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Beaufschlagung mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - Aufstreuen des Fasergemischs in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatten bzw. Dämmstoffmatten in die gewünschte Größe."
2
Die Einsprechenden haben beantragt, das Patent zu widerrufen.
3
Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in den Patentansprüchen 1 bis 18 und mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten: Hauptantrag (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt und mit gestrichen: "..." gekennzeichnet): "Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern in folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Beauschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern (gestrichen: "alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Be- aufschlagung mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und aus natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststofffasern bestehenden Stützfasern") im Trocknungs- verfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln (gestrichen: "oder Harzen, Wachsen, biologisch abbau- baren Kunststoff-Bindefasern") und natürlichen oder aus her- kömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatten bzw. Dämmstoffmatten in die gewünschte Größe." Erster Hilfsantrag: "Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikeln zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe." Zweiter Hilfsantrag (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind kursiv und fett gesetzt): "Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte mit einem Raumgewicht von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3 aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern mit einer Länge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikeln zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe."
4
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen.
5
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, der die Einsprechenden entgegengetreten sind.

II.


6
Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr die Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 PatG geltend gemacht werden, sowie in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
7
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der angefochtene Beschluss sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden seien (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG).
8
Aus den Akten des Bundespatentgerichts (Band II, 296) ist ersichtlich, dass zur Erstellung des Protokolls ein Vordruck verwendet wurde, in dem die Worte "nicht öffentlich" vorgedruckt sind und der zur Erstellung des Protokolls handschriftlich ergänzt und ausgefüllt wurde. Unterbleibt in einem solchen Fall bei der Erstellung des Protokolls die Streichung des Wortes "nicht", so erbringt dieser Umstand für sich alleine nicht den Beweis, dass unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden sei. Vielmehr ist in einem solchen Fall unter Heranziehung aller Erkenntnisquellen - insbesondere eines erst während des Rechtsmittelverfahrens von der Vorinstanz erlassenen Protokollberichtigungsbeschlusses - frei zu würdigen, ob tatsächlich eine nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat (BGHZ 26, 340). Der 34. Senat des Bundespatentgerichts hat das Protokoll mit Beschluss vom 1. April 2008 berichtigt. Anhaltspunkte, dass gleichwohl eine nicht öffentliche Verhandlung stattgefunden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auf dem ausgehängten Terminszettel war die Verhandlung als öffentliche ausgewiesen. Wie sich aus den vorgelegten anwaltlichen Versicherungen der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien ergibt, war am Sitzungssaal zwar ein Wechselschild vorhanden, das die Sitzung als "nichtöffentlich" auswies; dieses war jedoch für jedermann zugänglich und konnte verstellt werden. Von dieser Möglichkeit soll den anwaltlichen Versicherungen zufolge auch Gebrauch gemacht und das Wechselschild auf "öffentlich" umgestellt worden sein. Aus der Stellung des Wechselrahmens kann daher nichts zur Frage, ob eine öffentliche oder nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat, hergeleitet werden.
9
2. Die Rechtsbeschwerde macht auch ohne Erfolg geltend, dass der Anspruch der Patentinhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG).
10
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation ). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; Sen.Beschl. v. 19.5.1999, aaO, 920; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle).
11
Diesen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügt der angefochtene Beschluss. Mit der Frage, ob die brandgehemmten Holzfasern nach der Lehre des Streitpatents mit den ihnen beizugebenden Stoffen kumulativ oder alternativ bezuschlagt werden, hat sich das Bundespatentgericht ausdrücklich befasst, indem es der Frage nachgegangen ist, ob es sich bei den Aufzählungen der Stoffe im erteilten Patentanspruch 1 um "und"- oder um "oder"-Verknüpfungen handelt. Daraus folgt, dass das Bundespatentgericht den Vortrag der Patentinhaberin zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Bundespatentgericht ist lediglich bei der Auslegung des Patents nicht der Auffassung der Patentinhaberin gefolgt. Ob die Ausführungen des Bundespatentgerichts zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann mit der Gehörsrüge nicht zur Überprüfung gestellt werden. Denn die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dient allein der Wahrung dieses Verfahrensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur; Sen.Beschl v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 47 vorgesehen ; Sen.Beschl. v. 27.2.2008 - X ZB 10/07 - Installiereinrichtung).
12
3. Auch die Rüge fehlender Gründe (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) greift nicht durch.
13
a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Entscheidungen des Bundespatentgerichts , sondern ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt, es andererseits aber dem Begründungszwang nicht genügt, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Da es für die Frage, ob eine Entscheidung dem Begründungszwang genügt, darauf ankommt, ob sie erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen maßgebend waren, ist es der fehlenden Begründung gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Gründe ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind oder sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05 - Rohrleitungsprüfverfahren m.N.).
14
Nach diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung noch dem Begründungszwang, weil die Gründe des angefochtenen Beschlusses erkennen lassen, welche Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren.
15
b) Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit der Begründung widerrufen , es werde von der Patentinhaberin sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen in unzulässiger Weise verteidigt. Patentanspruch 1 in der er- teilten Fassung sei dahin auszulegen, dass er eine Aufzählung von Stoffen beinhalte, die zu den losen Holzfasern hinzugegeben werden, nämlich Klebstoffpartikel , Harze, Wachse, biologisch abbaubare Kunststoff-Bindefasern und natürliche oder aus herkömmlichen oder biologische abbaubaren Kunststoffen bestehende Stützfasern. Die mit einer "und"-Verknüpfung versehene Aufzählung der Stoffe beschreibe eine kumulative Zumischung unterschiedlicher Stoffe zu den Holzfasern, sie werde in der Beschreibung mehrfach wiederholt. Daraus ergebe sich für den hier zuständigen Fachmann zweifelsfrei, dass alle genannten Stoffe den Holzfasern zugemischt werden. Patentanspruch 1 könne daher nicht zu dem Verständnis führen, dass vorliegend eine "oder"-Verknüpfung beansprucht werden solle. Ferner sehe das entsprechende Merkmal die Bezuschlagung der Stoffe zu den Holzfasern alternativ zur Zugabe im Mischer im Trocknungsverfahren vor, das heiße, die genannten Stoffe müssten entweder im Trocknungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden. Da die verteidigten Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sämtlich dieses Merkmal nicht mehr beinhalteten, handle es sich bei deren Gegenständen um ein "aliud", also eine andere Erfindung. Die verteidigten Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen führten daher sämtlich zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Eine solche Änderung sei patentrechtlich nicht zulässig.
16
Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde mit den Rügen an, das Bundespatentgericht habe auf eine rein formale Betrachtung abgestellt, aus der sich ein bestimmtes Verständnis für den Fachmann "zweifelsfrei" ergebe; hierbei handle es sich um eine leere Redensart, weil der Fachmann bei einer fachlich und am Sinngehalt orientierten Betrachtungsweise zu einem völlig anderen Verständnis gelange. Soweit das Bundespatentgericht eine Erweiterung des Schutzbereichs darin gesehen habe, dass die verteidigten Patentansprüche das Teilmerkmal einer Zugabe der genannten Stoffe "entweder im Trocknungsver- fahren oder im Mischer" nicht mehr aufweise, fehle eine Begründung für diese angebliche Erweiterung völlig. Außerdem werde in der Sache verkannt, dass denknotwendig eine Einschränkung gegenüber der zuvor beanspruchten Alternative erfolgt sei.
17
c) Mit diesen Rügen zeigt die Rechtsbeschwerde zwar inhaltliche Mängel der angefochtenen Entscheidung auf, jedoch noch keinen Verstoß gegen § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG.
18
aa) Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung schützt ein Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte, bei dem in einem ersten Verfahrensschritt trockene Holzfasern hergestellt werden. Wie sich aus den Absätzen 2 und 5 der Beschreibung ergibt, betrifft das Streitpatent die Herstellung der genannten Platten und Matten im Trockenverfahren, bei dem - im Unterschied zur Herstellung von Platten oder Matten im Nassverfahren, bei dem die Holzfasern vor ihrer Ausbringung zur Formung mit Flüssigkeit, Leim und dergleichen zu einem Brei vermengt werden - die Faserstoffe vor der Ausbringung zur Formung beleimt und getrocknet werden. Der erste Verfahrensschritt des Streitpatents betrifft daher die Herstellung von trockenen Holzfasern, also solchen, die vor den weiteren Verfahrensschritten einem Trocknungsverfahren unterworfen sind. Im diesem Trocknungsverfahren werden die losen Holzfasern mit Brandhemmern bezuschlagt.
19
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sieht für das weitere Verfahren zwei Alternativen vor: - Nach der ersten Alternative werden die getrockneten und mit Brandhemmern bezuschlagten Holzfasern im Trocknungsverfahren mit "Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbau- baren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunstoffen bestehenden Stützfasern" direkt bezuschlagt. - Nach der zweiten Alternative erfolgt die Zugabe von "thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststofffasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern" zu den brandgehemmten Holzfasern im Verfahrensschritt des Mischens.
20
Das nach der ersten oder zweiten Alternative hergestellte Gemisch aus brandgehemmten Holzfasern, Binde- und Stützfasern wird sodann auf ein Siebband aufgestreut, komprimiert oder kalibriert, vernetzt und gegebenenfalls in Platten oder Matten der gewünschten Größe formatiert.
21
bb) Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass das Bundespatentgericht bei seinen Ausführungen zu den "und"- und "oder"Verknüpfungen übersehen hat, dass der erteilte Patentanspruch 1 in der ersten Alternative der Ausführung des Verfahrens von "Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern" spricht, in der zweiten und mit dem Hauptantrag verteidigten Alternative dagegen von "Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern". Mit der Frage, welcher Sinngehalt dieser unterschiedlichen Fassung der Aufzählung von Stoffen für die beiden alternativen Ausführungsformen des Verfahrens zukommt, hat sich das Bundespatentgericht nicht befasst. Es ist bei der Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 vielmehr davon ausgegangen, dass die Stoffe, die im Verfahrensschritt des Mischens (zweite Verfahrensalternative, Patentanspruch 1 dritter Spiegelstrich) miteinander vermischt werden und bei denen die vom Bundespatentgericht vermisste "oder"-Verknüpfung im Wortlaut den Patentanspruchs enthalten ist, dieselben sind, mit denen die losen Holzfasern in der ersten Verfahrensalternative (Patentanspruch 1 zweiter Spiegelstrich) im Trocknungsverfahren bezuschlagt werden , wobei der Wortlaut des Patentanspruchs 1 unter dem zweiten Spiegelstrich das Wort "oder" nicht aufweist. Die vom Bundespatentgericht gefundene Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher schon von seinem Wortlaut her nicht zweifelsfrei; Ausführungen zu der Frage, welcher Sinngehalt dem Umstand zukommen soll, dass das Gemisch nicht nur (kumulativ) brandgehemmte Holzfasern sowie Binde- und Stützfasern enthält, sondern darüber hinaus auch noch kumulativ verschiedene Bindemittel wie Harze, Wachse und Kunststoff-Bindefasern, enthält der angefochtene Beschluss nicht. Darin kann, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine rechtsfehlerhafte Auslegung der erteilten wie der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 liegen. Eine solche stellt aber noch keinen Begründungsmangel dar. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden.
22
Das gilt auch, soweit das Bundespatentgericht "ferner" darauf abgestellt hat, dass in sämtlichen verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 das Merkmal fehle, dass die Zuschlagsstoffe den Holzfasern entweder im Trocknungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden, und hieraus geschlossen hat, mit der Beschränkung auf die zweite alternative Ausführungsform des Verfahrens werde gegenüber dem erteilten Patent Schutz für ein "aliud" begehrt. Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - hierin eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG liegt, kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden. Der angefochtene Beschluss mag daher insoweit rechtsfehlerhaft sein, weist jedoch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG auf.
23
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG i.V.m. § 108 PatG.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Gröning Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 W(pat) 311/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2008 - X ZB 12/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2008 - X ZB 12/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2008 - X ZB 12/07 zitiert 5 §§.

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentgesetz - PatG | § 109


(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

Patentgesetz - PatG | § 21


(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,3. der w

Patentgesetz - PatG | § 107


(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Fests

Patentgesetz - PatG | § 108


(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt is

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2008 - X ZB 12/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2008 - X ZB 12/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2005 - X ZB 8/04

bei uns veröffentlicht am 30.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/04 vom 30. März 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vertikallibelle PatG § 100 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG § 18 Abs. 4 Satz 2 Zur Begründung der Rüge der fehlerhaften B

Referenzen

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 8/04
vom
30. März 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vertikallibelle
Zur Begründung der Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts ist die Angabe
der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich der Fehler ergibt. Wenn es
sich um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß dargelegt werden, daß jedenfalls
eine Aufklärung versucht worden ist.
BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 8/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. November 2003 verkündeten Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats ) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Antragsgegner ist Inhaber des am 20. Februar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 10. April 1997 unter der Bezeichnung "Wasserwaage" eingetragenen Gebrauchsmusters 297 03 035, für das die Priorität einer US-Voranmeldung vom 12. Dezember 1996 in Anspruch genommen worden ist. Das Gebrauchsmuster umfaßt 18 Schutzansprüche.
Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen. Das Patentamt hat dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben.
Diesen Beschluß hat die Antragstellerin angegriffen mit dem Ziel der vollständigen Löschung des Gebrauchsmusters. Der Antragsgegner hat demgegenüber das Gebrauchsmuster mit neu eingereichten Schutzansprüchen 1 bis 4 gemäß Haupt- und gemäß Hilfsantrag verteidigt. Anspruch 1 lautet nach dem Hauptantrag:
"Wasserwaage mit einem im Querschnitt rechteckförmigen Körper

(12)


- mit einer an einer langgestreckten Schmalfläche des Körpers (12) ausgebildeten Fläche (14) mit einer zum Ausrichten einer Ausrichtfläche (16) geeignet guten Ebenheit und Glätte, und
- mit wenigstens zwei im Körper (12) befestigten Libellen (20, 22) mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche (16) anzeigender Luftblase (42), wobei eine der Libellen (20) zum Ausrichten einer vertikalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt und in einer Aufnahmeöffnung in einem Endbereich des Körpers (12) angeordnet ist, welche sie frei sichtbar überbrückt, und eine andere Libelle (22) zum Ausrichten einer horizontalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche
(14) verlaufende Längsachse (24) besitzt und in einem Mittelbereich des Körpers (12) angeordnet ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß im Innern des Körpers (12) eine in einem Winkel zu der Libelle (20) zum Ausrichten einer vertikalen Ausrichtfläche und zur zugehörigen Sichtebene (32) ausgerichtete Reflexionsfläche (36) angeordnet ist, die ein Bild dieser Libelle (20) mit ihrer Luftblase (42) zur Sichtebene (32) reflektiert, die in einem Fenster (38) an der sich im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche (14) erstreckenden gegenüberliegenden Schmalfläche (34) des Körpers (12) angeordnet ist."
Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin den angefochtenen Beschluß aufgehoben und das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es über den Schutzanspruch 4 in der Fassung des geänderten Hauptantrags hinausgeht. Den weitergehenden Löschungsantrag und die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde , mit der der Antragsgegner geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG, §18 Abs. 4 S. 2 GebrMG aufzuheben , weil das beschließende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Der angefochtene Beschluß sei ferner nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Außerdem liege der Verfahrensmangel des § 100 Abs. 3
Nr. 3 PatG vor, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Zur Begründung seiner Auffassung, der beschließende Gebrauchsmuster -Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, führt der Antragsgegner aus, der Geschäftsverteilungsplan des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats lasse schon nicht erkennen, nach welchem Verfahren das rechtskundige Mitglied ausgewählt werde. Außerdem habe bei den technischen Mitgliedern eine Änderung der Besetzung stattgefunden , ohne daß sich in den Akten oder im Geschäftsverteilungsplan hierfür eine Begründung finde. Gemäß Verfügung vom 9. Dezember 2002 seien als Beisitzer die Richter am Bundespatentgericht Kalkoff und Dr. Hartung festgestellt worden. Demgegenüber sei gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 17. Juni 2003 ohne jede nähere Begründung an die Stelle des ersten Beisitzers Richter am Bundespatentgericht Dr. Zehender getreten und als zweiter Beisitzer der zunächst als Berichterstatter bezeichnete Richter am Bundespatentgericht Kalkoff bestimmt worden. Damit hat der Antragsgegner eine fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts nicht dargelegt.
Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat entscheidet nach § 18 Abs. 3 S. 1, 2 und 3 GebrMG über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern, wobei der Vorsitzende ein
rechtskundiges Mitglied des Senats sein muß. Nach dem Aktenvermerk des geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden war dieser am Sitzungstag, dem 13. November 2003, durch eine Dienstreise an der Mitwirkung gehindert. Deshalb war die stellvertretende Vorsitzende, Richterin am Bundespatentgericht Werner, zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen (§ 68 PatG, § 21 f. Abs. 2 GVG).
Auch hinsichtlich der weiteren mitwirkenden Richter ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich der Fehler ergibt (Sen.Beschl. v. 07.02.1995 - X ZB 20/93, Mitt. 1996, 118 - Flammenüberwachung). Zu der vergleichbaren Regelung des § 551 Nr. 1 ZPO a.F. ist anerkannt, daß zur Begründung der Rüge die Angabe der Einzeltatsachen nötig ist, aus denen sich der Fehler ergibt. Wenn es sich um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß dargelegt werden, daß jedenfalls eine Aufklärung versucht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Gebrauchsmustersachen.
Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner erhobene Rüge nicht. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 GebrMG § 21 g GVG anzuwenden. Der Antragsgegner hat schon nicht dargelegt, daß die Besetzung des Beschwerdegerichts nicht dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan entsprach. Allein aus einem abweichenden Vermerk über die Besetzung folgt dies noch nicht, zumal zwischen der ersten und der zweiten Verfügung anläßlich des Jahreswechsels sich die senatsinterne Geschäftsverteilung oder auch die Besetzung des Senats geändert haben können. Der Antragsgegner hat auch nicht dargelegt, daß
eine Aufklärung der Vorgänge, die zu einer Änderung d er Besetzung geführt haben, versucht worden sei.
2. Soweit der Antragsgegner rügt, die Entscheidung des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen, führt er dazu aus, das Bundespatentgericht habe als Grund für die mangelnde Schutzfähigkeit lediglich angegeben, der Fachmann könne die Merkmale des Hauptanspruchs 1 ohne erfinderischen Schritt einsetzen, der Anspruch 2 des Hauptantrags betreffe ein Merkmal, das vorgesehen werden könne, ohne daß es hierzu eines erfinderischen Schritts bedürfe, das Merkmal des Anspruchs 3 beruhe ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt, was auch für die Gegenstände der Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag gelte. Damit habe das Bundespatentgericht lediglich das im Gesetzestext aufgeführte Merkmal wiederholt, ohne erkennen zu lassen, welche Anforderungen an das Vorliegen bzw. die Verneinung dieser Voraussetzung zu stellen sind.
Nach der Rechtsprechung des Senats besteht der Zweck des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG in der Sicherung des Begründungszwangs und nicht in der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGHZ 39, 333, 341 - Warmpressen). Rechtsfehler oder Lückenhaftigkeit der Begründung können nach der Bestimmung nicht gerügt werden (BGH, aaO; Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II, st. Rspr.).
Den danach an die Begründung zu stellenden Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung. Das Bundespatentgericht hat sich nicht darauf beschränkt, den Gesetzestext wiederzugeben. Es hat im wesentlichen ausgeführt , Wasserwaagen seien seit mehr als 100 Jahren bekannt. Wolle der
Fachmann bei einer herkömmlichen Wasserwaage die Ablesbarkeit der Vertikallibelle verbessern, so seien hierzu verschiedene Wege denkbar. Aus einer der Druckschriften (D 1) sei eine Wasserwaage bekannt, die auch zur senkrechten Ausrichtung von Pfosten diene und daher neben den Funktionen einer typischen Standardwasserwaage auch die Funktion einer Pfostenwasserwaage erfülle. Diese Wasserwaage weise einen Körper mit einem im wesentlichen rechteckförmigen Querschnitt auf, an dem aber zusätzlich noch ein Vorsprung angebracht sei, der es ermögliche, die Wasserwaage gleichzeitig an zwei vertikale Flächen des Pfostens anzulegen. Im Inneren des Körpers sei eine in einem Winkel zu der Libelle und zu der gehörigen Sichtebene ausgerichtete Reflexionsfläche angeordnet, die ein Bild der Libelle mit ihrer Luftblase zur Sichtebene reflektiere. Die Reflexionsfläche ermögliche die gleichzeitige Ablesung der beiden Vertikallibellen von vorne. Hieraus schließe der Fachmann jedoch nicht, daß die Ablesung einer Vertikallibelle über eine Reflexionsfläche nur dann zweckmäßig sei, wenn zwei Vertikallibellen gleichzeitig abgelesen werden sollten. Vielmehr erkenne er aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres, daß eine Reflexionsfläche auch bei der Vertikallibelle einer herkömmlichen Standardwasserwaage einsetzbar sei und dort ebenfalls die Betrachtung der Vertikallibelle von vorne ermögliche, so daß eine verbesserte Ablesbarkeit der Wasserwaage gegeben sei. Damit gelange er ohne weiteres zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Der Anspruch 2 betreffe das Merkmal einer Beleuchtungseinrichtung. Eine Anregung zu dieser Maßnahme erhalte der Fachmann aus Druckschrift D 7, die eine Standardwasserwaage mit einer Einrichtung zur Beleuchtung der Libellen zeige. Eine Reflexionsfläche mit einem Spiegel, wie sie Gegenstand des Anspruchs 3 sei, sei bereits aus der Druckschrift D 1 bekannt.
Damit hat das Bundespatentgericht eine ausreichende Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses gegeben. Die vom Antragsgegner kritisierten Sätze fassen diese Ausführungen lediglich zusammen und stellen keineswegs die gesamte Begründung dar.
Die Begründung ist auch nicht - wie der Antragsgegner meint - verworren. Das Bundespatentgericht hat das Alter der Druckschrift D 1 deshalb nicht als Indiz für einen erfinderischen Schritt angesehen, weil es ein dringendes Bedürfnis zur Verbesserung der herkömmlichen Wasserwaagen nicht hat feststellen können und deswegen auch nicht angenommen hat, daß sich die Fachwelt lange Zeit vergeblich um eine Lösung bemüht hätte. Dies ist nachvollziehbar und genügt damit den an die notwendige Begründung zu stellenden Anforderungen.
3. Der Antragsgegner beanstandet schließlich, daß das Bundespatentgericht bei der Wiedergabe des Sachverhalts zwar angegeben habe, der Antragsgegner behaupte, mit dem Gebrauch der Wasserwaage nach den verteidigten Schutzansprüchen 1 bis 4 lasse sich im Vergleich mit dem Gebrauch herkömmlicher Wasserwaagen eine Zeitersparnis bis zu 30 % erreichen, gleichwohl habe sich das Bundespatentgericht mit dieser Behauptung jedoch in seiner Begründung nicht befaßt. Zwar habe es sich zu dem behaupteten Markterfolg und zu den behaupteten Nachahmungen geäußert, nicht aber zu der von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Arbeitsersparnis.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-
gen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m. w. N.; Sen.Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; Sen.Beschl. v. 19.05.1999, aaO, 920).
Hier hat das Bundespatentgericht den Vortrag des Antragsgegners in der Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich wiedergegeben. Daraus ergibt sich, daß das Gericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß das Gericht den von ihm selbst wiedergegebenen Sachverhalt auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Daß es sich mit den Ausführungen des Antragsgegners in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich befaßt hat, ist kein Anhaltspunkt dafür, daß das Gericht diese Ausführungen nicht in seine Erwägung miteinbezogen hätte. Die vom Antragsgegner behauptete Arbeitsersparnis kommt im übrigen lediglich als Indiz dafür in Betracht, daß trotz eines bestehenden dringenden Bedürfnisses die Verbesserung nicht ohne weiteres erreicht werden konnte. Das Bundespatentgericht hat aber aus anderen Erwägungen ein solches dringendes Bedürfnis verneint. Es bestand daher kein Anlaß, auf das weitere Argument des Antragsgegners nochmals gesondert einzugehen.
Dies gilt ebenso für die weitere Hilfserwägung des Antragsgegners, Pfostenwasserwaagen seien bis heute nicht auf dem Markt, und schließlich auch für den vom Antragsgegner behaupteten großen Markterfolg. Zu letzterem hat das Bundespatentgericht sich nicht darauf beschränkt festzustellen, daß
die entsprechende Behauptung des Antragsgegners von der Antragstellerin bestritten werde. Es hat vielmehr ausgeführt, es sei außerdem nicht feststellbar , ob der behauptete Markterfolg auf den technischen Neuerungen gegenüber dem Stand der Technik beruhe oder auf wirtschaftlichen Gründen wie Marketingmaßnahmen, Preisgestaltung oder neuen Vertriebskanälen. Dies ist eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Antragsgegners. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher auch aus der unterlassenen Vernehmung des zu der streitigen Behauptung vom Antragsgegner benannten Zeugen nicht herzuleiten.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 18 Abs. 4 S. 2 GebrMG.
IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.