Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 7/03
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:
Der Antrag, der Klägerin für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 2003 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Projektentwicklungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 2003 zugestellt worden. Am 10. November 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mittels Telefax beim Bundesgerichtshof namens der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht, der nochmals auf dem Postweg am
12. November 2003 eingegangen ist. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lag erst dem am 12. November 2003 eingegangenen Schriftsatz bei.
II. Dem Antrag muß der Erfolg versagt bleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Die Klägerin hat bisher eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht; die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist abgelaufen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bewilligt werden (§ 233 ZPO). Zwar kann die rechtzeitige Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ausreichen, die nicht rechtzeitige Beschwerdeeinlegung als entschuldigt erscheinen zu lassen. Das gilt aber nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen eingereicht wird. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei nämlich lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn die ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (BGH, Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 134/99, NJW-RR 2000, 879 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 12). Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wie hier erstmals für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung regelmäßig voraus, daß die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4; Beschl. v. 20.3.1997 - III ZB 4/97, BGHR ZPO § 233 Pro-
zeßkostenhilfe 9; Beschl. v. 26.2.2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89). Dies ist nicht geschehen; die Erklärung ist erst am 12. November 2003 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dafür, daß ein ausnahmsweise abweichend zu beurteilender Fall vorliegen könnte, ist dem Antrag nichts zu entnehmen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - I ZB 20/02

bei uns veröffentlicht am 26.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/02 vom 26. September 2002 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg ,

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 20/02
vom
26. September 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I. Dem Beklagten ist am 11. Dezember 2001 ein vom Amtsgericht BerlinWedding am 8. August 2001 erlassener Vollstreckungsbescheid zugestellt worden , gegen den er mit Schreiben vom 19. Dezember 2001, das beim Amtsgericht am 28. Dezember 2001 eingegangen ist, Einspruch eingelegt hat. Nach Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht hat das Landgericht den Einspruch mit Urteil vom 14. März 2002 als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. Gegen das ihm am 26. März 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 27. April 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Faxschreiben seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 30. April 2002, der am 10. Mai 2002 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Mai 2002, der
dem Beklagten am 10. Juni 2002 zugestellt worden ist, den Wiedereinset- zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 2002 beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Beklagten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2002 mitgeteilt worden, daß gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2002 zwar grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statthaft ist, daß dabei aber gemäß § 575 ZPO zwingende Formvorschriften zu beachten seien. Diese seien mit der beim Berufungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht eingehalten. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli 2002, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt, ihm unter Beiordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin Dr. A. Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Formblatt gemäß § 117 Abs. 4 ZPO war dem Antrag nicht beigefügt; es ist erst am 12. August 2002 nachgereicht worden.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Beklagte vermag es mit diesem Antrag nicht, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen. Eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, daß der Beklagte nicht
innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, welche am 10. Juli 2002 abgelaufen ist, die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geschaffen hat. Einem Antrag zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht werden (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 4, m.w.N.). Das hat der Beklagte in seinem am letzten Tag der Rechtsbeschwerdefrist eingegangenen Antrag nicht getan, sondern darauf verwiesen, daß das Formblatt für den Prozeßkostenhilfeantrag nachgereicht werde. Dieses ist schließlich am 12. August 2002, also verspätet, eingegangen.
Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß mit einer Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 575 Abs. 2 ZPO dargelegt werden könnten (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Akte läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder daß die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere.
Danach konnte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde nicht bewilligt werden.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert