Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2004 - X ZA 6/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Nachdem über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers entschieden ist, kann der Senat über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers entscheiden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg , der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er ausweislich des Klageentwurfs festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1 bezeichnete DaimlerChrysler AG keine Parteistellung in dem Verfahren I ZR 93/98 vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erlangt habe, dieses Verfahren gegenüber der als Beklagte zu 2 bezeichneten Daimler-Benz AG wegen Verlustes der Rechtsfähigkeit in der Hauptsache erledigt sei, das genannte Urteil des I. Zivilsenats ein unzulässiges Teilurteil bilde, die Daimler-Benz AG
Markenraub an der IR-Marke "Classe E" betrieben habe und die Beklagte zu 1 dem Antragsteller allen entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 hat er ferner mitgeteilt, daß die ursprünglich beabsichtigte Feststellungsklage nunmehr als Nichtigkeits- und Restitutionsklage in der Sache I ZR 93/98 behandelt werden und die Verfahren verbunden werden sollen. Kern seines Vorbringens sind die Behauptungen, die DaimlerChrysler AG sei nicht entstanden, die Daimler-Benz AG sei im Handelsregister gelöscht, die DaimlerChrysler AG habe sich als Klägerin in das Verfahren geschmuggelt und die Daimler-Benz AG habe, weil gelöscht, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gehabt. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund (§§ 579, 580 ZPO) wird mit diesen Behauptungen nicht dargelegt.
Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die Behauptung , die an der Entscheidung beteiligten Richter des I. Zivilsenats hätten ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt und deshalb
für befangen erklärt werden müssen. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Befangenheitsanträge sind sämtlich zurückgewiesen worden.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.