Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - X ZA 5/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Anmelder hat am 24. Juni 2006 eine Erfindung betreffend eine Federeinrichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Zusatz zur Patentanmeldung 195 49 336.2 angemeldet. Mit Zwischenbescheid hat die Prüfungsstelle dem Anmelder mitgeteilt, dass die Grundlage für das Zusatzverhältnis wegen negativer Erledigung der Hauptanmeldung entfallen und der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf die Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln sei. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2012 hat der Anmelder dem Zwischenbescheid "widersprochen" und beantragt, die Patentanmeldung weiterzuführen, hilfsweise ein selbständiges Patent zu erteilen, und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für die fällig werdenden Jahresgebühren und eventuell zu entrichtende Zuschläge zu gewähren. Mit Beschluss vom 27. März 2012 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung, die das Aktenzeichen 196 25 172.9 erhalten hat, zurückgewiesen.
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- Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 hat der Anmelder den Schriftsatz vom 4. Februar 2012 erneut eingereicht, den er neuerlich unterschrieben hat. Später hat er zudem die Aussetzung aller laufenden Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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- Das Patentgericht hat festgestellt, dass mit der Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012 keine Beschwerde eingelegt worden ist.
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- II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
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- Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Die insoweit von dem Anmelder beanstandete Versagung rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) wegen Nichtstattfindens einer mündlichen Verhandlung ist nicht begründet. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG, der insoweit § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Danach konnte der Beschwerdesenat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne mündliche Verhandlung - und damit auch ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs - feststellen, dass mit der Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012 keine Beschwerde eingelegt worden ist, zumal der Anmelder keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte. Auch im Übri- gen ist für einen - mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angreifbaren - Verfahrensmangel nichts erkennbar.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 W(pat) 20/13 -
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Annotations
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
einer der Beteiligten sie beantragt, - 2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder - 3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.