Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2004 - X ZA 5/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Mit Schreiben vom 12. August 2003 hat die Antragstellerin um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 19. August 2002 (10 W (pat) 51/01) gebeten. Der als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 138 PatG) zu wertende Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Bundespatentgericht hat mit zutreffenden Gründen die Beschwerde der Antragstellerin gegen die "Androhung der Löschung" der Patentanmeldung 101 10 561.4 als unzulässig verworfen, weil gegen diesen Zwischenbescheid eine Beschwerde nicht statthaft ist (Busse, PatG, 6. Aufl. § 73 Rdn. 40); Schulte, PatG, 6. Aufl. § 73 Rdn. 27). Auf die mangelnde Aussicht auf Erfolg des Rechtsbeschwerde-
verfahrens ist die Antragstellerin mit Verfügung des Berichterstatters vom 25. September 2003 hingewiesen worden.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2004 - X ZA 5/03
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2004 - X ZA 5/03
Referenzen - Gesetze
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.