Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2008 - X ZA 2/08

bei uns veröffentlicht am21.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 2/08
vom
21. August 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 054 641.5
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 14. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Begründung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs zu verstehende "Ansuchen um Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Prozesskostenhilfe" ist zurückzuweisen. Ein - beim Bundesgerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt (§ 138 Abs. 3 PatG) könnte dem Antragsteller nur beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorlägen. Das ist nicht der Fall.
2
Verfahrenskostenhilfe wird im Verfahren über die Rechtsbeschwerde auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung bewilligt. Die Rechtsverfolgung muss dementsprechend hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein (§ 114 Satz 1 ZPO). Er- folgsaussichten können dem beabsichtigten Rechtsmittel jedoch nicht beigelegt werden.
3
Das Gesuch ist bereits nicht innerhalb der bis zum 30. Juni 2008 laufenden Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, sondern erst am 1. Juli 2008. Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittels wird indes nur gewährt, wenn sie innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist beantragt worden ist.
4
Außerdem findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt (§ 99 Abs. 2 PatG). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdesenat sie in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 100 Abs. 1 PatG). Im angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen worden. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittel, worauf das Bundespatentgericht den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hingewiesen hat, nur zugelassen werden, wenn schlüssig dargetan ist, dass einer der in § 100 Abs. 3 PatG genannten Fälle vorliegt. Das ist nicht der Fall. Verfahrenskostenhilfe könnte deshalb auch aus diesem Grund nicht gewährt werden.
Melullis Scharen RiBGH Mühlens ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Melullis Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.05.2008 - 14 W(pat) 30/07 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2008 - X ZA 2/08 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentgesetz - PatG | § 99


(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nic

Patentgesetz - PatG | § 138


(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskost

Referenzen

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.