Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12

bei uns veröffentlicht am12.06.2012
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 30 O 7/10, 10.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 195/12
vom
12. Juni 2012
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe:


1
I. Das Landgericht Düsseldorf hat im Ausgangsverfahren, einer vor ihm anhängigen Baulandsache, den Antragstellern nach Rücknahme ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Umlegungsbeschluss des Antragsgegners zu 1 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen den daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die die Rechtspflegerin dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt hat. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache unter Hinweis auf die sich aus § 2 BaulSZusfV NW ergebende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm an das Landgericht zurückgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die Vorlage durch das Landgericht seine Zuständigkeit verneint, da es sich bei dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht um eine Entscheidung der Kammer für Baulandsachen handele, und das Verfahren zur Abgabe an das nach seiner Auffassung als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf an das Landgericht zurückverwiesen. Auf die erneute Vorlage durch das Landgericht hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss für unzuständig erklärt und die Sache mit der Maßgabe an das Landgericht zurückgegeben, dass die Rechtspflegerin entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO die Sache zur Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts dem Bundesgerichtshof als dem im Rechtszug höheren Gericht vorzulegen haben werde. Dem ist die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 10. April 2012 nachgekommen.
2
II. Die Vorlage ist unzulässig.
3
Der Bundesgerichtshof ist seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) nur noch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO sowie unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Weder die eine noch die andere Fallkonstellation liegt hier vor.
4
1. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36 Abs. 2 ZPO analog ist nicht gegeben. Im Streitfall geht es um die Reichweite von § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen in NordrheinWestfalen (BaulSZusfV NW), der hinsichtlich Beschwerden gegen die Entscheidung der Kammern für Baulandsachen eine Zuständigkeitskonzentration beim Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf , Hamm und Köln vorsieht, und damit um einen Kompetenzkonflikt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
5
2. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sind nur Oberlandesgerichte zur Vorlage an den Bundesgerichtshof befugt, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 ZPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wollen. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn wie hier noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus (BGH, Beschluss vom 30. April 2002 - X ARZ 59/02, juris).
6
Nach § 36 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst angerufene Gericht gehört. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenzkonflikte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die sich erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks. 13/9124, S. 46).
7
Die Sache ist daher an das vorlegende Landgericht Düsseldorf zurückzugeben , das sie dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen Oberlandesgericht Düsseldorf vorzulegen haben wird.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Schuster
Vorinstanz:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2012 - 30 O 7/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2002 - X ARZ 59/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 516/12 vom 18. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 59/02
vom
30. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe:


I. Die Klägerin verlangt von dem in L. wohnenden Beklagten die Vergütung von Bauarbeiten am gleichfalls in L. gelegenen Wohnhaus des Beklagten. Entsprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht wurde der Rechtsstreit nach Widerspruch des Beklagten an das Landgericht L. abgegeben. Nach Eingang der Akten beim Landgericht L. teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit, daß die Parteien vereinbart gehabt hätten, daß zur Durchführung des Rechtsstreits das Landgericht H. berufen sei und der Rechtsstreit dort durchgeführt werden solle. Er sei durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ermächtigt, ein Verweisungsgesuch an das Landgericht H. zu stellen. Die Klägerin hat mitgeteilt, daß sie mit der Verweisung an das Landgericht H. einverstanden sei.
Mit Beschluû vom 21. Dezember 2001 hat sich das Landgericht L. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht H. verwiesen. Das Landgericht H. hat mit Beschluû vom 18. Januar 2002 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht C. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht C. hat mit Beschluû vom 11. Februar 2002 das Landgericht H. als das zuständige Gericht bestimmt. Mit Beschluû vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht H. ausgesprochen, daû es die im vorgenannten Beschluû des Oberlandesgerichts C. getroffene gerichtliche Bestimmung für nicht bindend erachte, sich nochmals für örtlich unzuständig erklärt und die Akte dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Die Vorlage ist unzulässig.
Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaûte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
Ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Betracht , wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes-
gerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; vgl. auch amtl. Begr., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmung genannten Oberlandesgerichte zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, etwa unter Berufung darauf, daû das Oberlandesgericht seiner Vorlagepflicht nach § 36 Abs. 3 ZPO zu Unrecht nicht nachgekommen sei, scheidet deshalb aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).
Nach der bindenden Entscheidung des Oberlandesgerichts C. vom 11. Februar 2002 ist das Landgericht H. das zuständige Gericht.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.