Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - VIII ZR 96/11
published on 17/08/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - VIII ZR 96/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 96/11
vom
17. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
- 1
- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein zur Beheizung eines einzelnen Zimmers dienender Außenwandgasofen von der Größe einer mobilen Elektroheizung mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, ist nicht grundsätzlicher Natur. Auch im Übrigen wirft der vorliegende Rechtsstreit keine Rechtsfragen auf, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
- 2
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben eine Instandhaltungspflicht der in das Mietverhältnis als Vermieterin eingetretenen Beklagten für den Außenwandgasofen verneint, weil die Klägerin den Beweis dafür, dass dieser vermieterseits eingebaut wurde und deshalb zur Ausstattung der Mietsache gehörte, nicht hat führen können. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Klägerin nach Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter der Parteien zahlreiche Arbeiten in der Wohnung durchgeführt habe und deshalb nur Nebenkosten zu zahlen habe, ergibt sich daraus nichts für die Annahme, dass die Vermieterin nach dem Mietvertrag die Instandhaltungspflicht für den streitigen Außenwandgasofen treffen sollte.
- 3
- 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
AG Köln, Entscheidung vom 01.09.2009 - 205 C 164/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 24.02.2011 - 1 S 273/09 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.