Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - VIII ZR 75/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
- 2
- Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
- 3
- Die Voraussetzungen hierfür sind nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 500/17, juris Rn. 3).
- 4
- a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJWRR 2014, 378 Rn. 9; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 7; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZB 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3).
- 5
- Hieran fehlt es. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, warum das Mandat mit den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten Dr. M. und Partner nicht weiter fortgeführt und beendet worden ist.
- 6
- b) Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN, sowie vom 27. April 2018 in demselben Verfahren, juris Rn. 3 f.).
- 7
- Auch daran fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte in ihrem am 27. Juni 2018 und damit am letzten Tag der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag sechs namentlich bezeichnete, am Bun- desgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte benannt. Dem Antrag waren jedoch keinerlei Nachweise beigefügt.
- 8
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von der Vorsitzenden bis zum 27. Juni 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
AG Dresden, Entscheidung vom 21.02.2014 - 141 C 5656/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2018 - 4 S 178/14 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 9. August 2017 wird verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 27. Dezember 2017 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 71 Abs. 2, 74 Abs. 1 FamFG.
-
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-
Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
Die Anträge auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO haben keinen Erfolg.
-
I.
- 2
-
Die Beteiligte zu 4 hat keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.
- 3
-
Die Voraussetzungen hierfür sind - unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit - nur erfüllt, wenn der Beteiligte zumutbare Anstrengungen unternommen und seine vergeblichen Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat. Hat der Beteiligte - wie hier - zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Beteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9).
-
Hierzu hat die Beteiligte zu 4 indes nichts vorgetragen.
-
II.
- 4
-
Der Notanwaltsantrag des Beteiligten zu 5 ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12 - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN). Anders als die Beteiligte zu 4 hat der Beteiligte zu 5 innerhalb der Monatsfrist keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist zwar noch innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, aber deutlich nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist, die am 23. August 2017 zu laufen begann.
-
Dose
Schilling
Günter
Botur
Krüger
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen aus § 321a Abs. 2 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5). Dabei hat der Senat vor der Beschlussfassung am 5. Juni 2018 umfassend geprüft, ob ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prüfung hat der Senat das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
- 2
- Der Beschluss vom 5. Juni 2018 bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 5). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 O 250/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2017 - 19 U 30/17 -