Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2013 - VIII ZR 330/12

published on 09/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2013 - VIII ZR 330/12
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Amtsgericht Schweinfurt, 2 C 1102/08, 27/01/2010
Landgericht Schweinfurt, 32 S 20/10, 21/09/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 330/12
vom
9. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte bezog von der Klägerin - einem regionalen Energieversorgungsunternehmen - leitungsgebundenes Erdgas. Der Vertrag kam im Jahr 2004 durch Annahme einer Realofferte der Klägerin durch die Beklagte zustande. In der Folgezeit erhöhte die Klägerin mehrfach die Preise. Die Beklagte hat den Erhöhungen jeweils widersprochen und zahlte nach Erhalt der Rechnungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 die sich aus den jeweiligen Erhöhungen ergebenden Entgelte nicht.
2
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der nicht gezahlten Entgelte in Anspruch. Widerklagend will die Beklagte festgestellt wissen , dass die Preisbestimmungen der Klägerin in der Zeit zwischen 31. Januar 2006 bis 14. Januar 2009 gegenüber der Beklagten insoweit nicht verbindlich sind, als die danach geforderten Grund- und Arbeitspreise höher sind als die zum 1. Januar 2005 geforderten Preise; darüber hinaus begehrt die Beklagte von der Klägerin Zahlung von 1.381,64 € nebst Zinsen. Gegenstand dieser Forderung sind Zahlungen der Beklagten auf die Jahresrechnung für 2008 vom 14. Januar 2009, die die Beklagte meint, zu Unrecht geleistet zu haben, weil die von der Klägerin geforderten Preise unbillig seien.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist beim Landgericht erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und ihre Widerklage weiter verfolgt.

II.

4
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
5
"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden ), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
6
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen liegt es auf der Grundlage der bisher zur Frage der Abgrenzung "Tarifkunde/Sonderkunde" ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 mwN) nahe, dass die Beklagte im Streitfall als Tarifkundin der Klägerin mit Erdgas versorgt wurde. Damit kommt es auf die zitierte Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet.
7
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2 C 1102/08 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.09.2012 - 32 S 20/10 -
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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der
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published on 11/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/10 Verkündet am: 11. Mai 2011 Ring Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 18/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 71/10 Verkündet am: 18. Mai 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBG
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Annotations

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.