Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2010 - VIII ZR 312/08

published on 26/01/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2010 - VIII ZR 312/08
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 34 O 611/05, 19/06/2006
Kammergericht, 21 U 160/06, 28/10/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 312/08
vom
26. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die
Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

1
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13. Oktober 2009 Bezug genommen.
2
Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene "Preisvariabilität" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB "billig" seien. Dadurch seien die Kunden gegen "unbillige" Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags- partner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des "Wie" der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertragen , weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis vereinbart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzentscheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46). Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 34 O 611/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 160/06 -
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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol
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published on 28/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 320/07 Verkündet am: 28. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 211/07 Verkündet am: 10. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
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Annotations

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.