Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - VIII ZB 70/13

published on 04.02.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - VIII ZB 70/13
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Previous court decisions
Amtsgericht Straubing, 1 C 730/12, 13.09.2013
Landgericht Regensburg, 2 T 398/13, 23.10.2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 70/13
vom
4. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den
Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, den Richter
Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 23. Oktober 2013 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2
Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09, WuM 2009, 549; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 574 Rn. 9; jew. mwN).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 C 730/12 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 23.10.2013 - 2 T 398/13 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 14.07.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 143/09 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 143/09
vom
14. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 14. Juli 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 143,95 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (vgl. §§ 46, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde vorliegend im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3
Die unzulässige Rechtsbeschwerde kann auch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2005 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 C 144/08 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 17.03.2009 - 1 T 280/09 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)