Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2001 - VII ZR 469/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Werklohn in Höhe von 240.309,71 DM sowie in Höhe weiterer 15.000 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von Restfeuchte zuerkannt. Der Beklagte hat das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision angefochten. Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsnachfolgerin der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D. vom 29. November 2000 in Verbindung mit der der Rechtsnachfolgerin H. Haus GmbH erteilten Vollstreckungsklauseleinzustellen. Er meint, § 727 ZPO sei im Falle vorläufig vollstreckbarer Urteile nicht anwendbar.
II.
Der als Erinnerung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten der Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu beurteilende Antrag ist vom Beklagten persönlich in zulässiger Weise gestellt worden (§ 78 Abs. 3 ZPO). Die Erinnerung ist nicht begründet. § 727 ZPO gilt für sämtliche Vollstreckungstitel (§ 795 ZPO). Es besteht kein Grund, eine Vollstreckbarkeitserstreckung für vorläufig vollstreckbare Urteile nicht zuzulassen. § 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung (ganz h.M.; vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl., § 727 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl., § 727 Rdn. 25 m.w.N.; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO 21. Aufl., § 727 Rdn. 3; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl. S. 268 m.w.N.). Ullmann Thode Haß Wiebel Baunerra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2001 - VII ZR 469/00
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.