Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2000 - VII ZR 249/99

published on 13/07/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2000 - VII ZR 249/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 249/99
vom
13. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr.
Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:
1. Der Antrag des Revisionsklägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klaas Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat, § 114 ZPO. 2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Oktober 1997 wird nicht angenommen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 103.500 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang mit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der Schlußrech-
nung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegung hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978 - VII ZR 139/75 = BGHZ 72, 222, 226). Daran hält der Senat auch unter Geltung des AGB-Gesetzes und unter Berücksichtigung der Kritik an diesem Urteil fest (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 11 Rdn. 19; Vygen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 3. Aufl., Rdn. 262; Beck´scher VOB-Komm./Bewersdorff, B § 11 Nr. 4 Rdn. 40; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rdn. 727). Der Auftraggeber hat ein schützenswertes Interesse an einer Verschiebung des Vorbehalts bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche. Diese Verschiebung benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß ein Fall endgültiger Verweigerung der Schlußzahlung nicht vorliegt.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 23/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 210/01 Verkündet am: 23. Januar 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)