Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2001 - VII ZR 161/00
published on 05/04/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2001 - VII ZR 161/00
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 161/00
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das vertragliche Aufrechnungsverbot komme nicht zum Tragen, weil eine Verrechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75, BGHZ 70, 240). Nicht geteilt wird die Auffassung des Berufungsgerichts, im Architektenvertrag könne die Teilabnahme nach Phase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Teilabnahme zum Inhalt haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 256.019,08 DM.
Ullmann Thode Haß Kuffer Kniffka
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 256.019,08 DM.
Ullmann Thode Haß Kuffer Kniffka
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Annotations
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)