Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2003 - VII ZB 30/03

bei uns veröffentlicht am11.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 30/03
vom
11. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 25. Juli 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 15.338,76

Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts entspricht der ständigen und nicht weiter klärungsbedürftigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5; Beschluß vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443). Der Fall einer fehlerhaften Adressierung an das erstinstanzliche Gericht steht nicht dem Fall gleich, daß ein Adressat nicht benannt ist (Beschluß vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, 893). Der Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591, steht dem nicht entgegen,
wie sich aus dem Beschluß vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443, ergibt.
Verfahrensgrundrechte der Kläger sind nicht verletzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2003 - VII ZB 30/03 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)