vorgehend
Landgericht Berlin, 53 T 159/08, 25.11.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA 15/08
vom
9. Juli 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier
und Leupertz

beschlossen:
Die Anträge des Schuldners vom 16. Dezember 2008 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde , mit der er seine im Klauselerinnerungsverfahren bisher erfolglosen Einwendungen gegen die Erteilung einer notariellen Vollstreckungsklausel weiterverfolgen will.
2
Zur Sicherung von Darlehensschulden bestellte der Schuldner am 26. September 1994 und 12. Oktober 1994 vor dem Notar B. zu Gunsten der D. Bank AG als Darlehensgeberin eine Briefgrundschuld über 4.800.000 DM an seinem Wohnungseigentum in B. In den Grundschuldbestellungsurkunden unterwarf sich der Schuldner wegen des Grundschuldbetrages zuzüglich Nebenleistung und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und in sein gesamtes Vermögen. Die D. Bank AG trat Darlehens- forderung und Grundschuld unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab.
3
Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am 11. Juli 2006 erteilt wurde. Auf ihr Betreiben wurde das besicherte Wohnungseigentum am 12. August 2008 zwangsversteigert. Eine Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgte bisher nicht.
4
Der Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen, weil die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Grundschuldbestellungsurkunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die Abtretung der Ansprüche aus den Unterwerfungserklärungen demnach ins Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.
5
Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschlüsse weiterhin festgestellt wissen will, dass die in Rede stehende Vollstreckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien.

II.

6
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
7
1. Das vom Schuldner angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren würde in der Sache nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
8
a) Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Titel geschaffen worden sei. Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet. Die Unterwerfungserklärungen in den Grundschuldbestellungsurkunden seien wirksam, weil sie den Schuldner bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligten.
9
b) Es kann dahinstehen, ob die vorformulierten Unterwerfungserklärungen in den Grundschuldbestellungsurkunden den Schuldner unangemessen benachteiligen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 AGBG) unwirksam sind. Allein hierauf stützt der Schuldner seine Erinnerung, die Rechtsnachfolgeklausel hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwerfungserklärungen nicht erteilt werden dürfen. Damit wird er im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prüfungsgegenstand des Klauselerinnerungsverfahrens für zwei gleich gelagerte Fälle entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855; Beschluss vom 18. Juni 2009 - VII ZB 101/08). Die dortigen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen.
10
2. Die nach diesen Grundsätzen zu treffende Entscheidung hängt nicht von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen ab, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist und in der Regel nicht zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht führen darf (BVerfG NJW 2004, 1789, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - IV ZB 37/06, NJW-RR 2007, 908; Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438, m.w.N.). Denn die vom Beschwerdegericht für entscheidungserheblich erachtete, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beantwortete Streitfrage, ob formularmäßige notarielle Unterwerfungserklärungen den Grundpfandrechtsschuldner im Zusammenwirken mit einer für den Gläubiger eröffneten Abtretungsmöglichkeit unangemessen benachteiligen, stellt sich im vorliegenden Klauselerinnerungsverfahren nicht. Sie beruht auf einem materiell-rechtlichen Einwand des Schuldners, den er im Verfahren nach § 732 ZPO nicht in begründeter Weise erheben kann. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (vgl. Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855, m.w.N). Sie bedürfen keiner nochmaligen Bestätigung in einem von dem Schuldner angestrebten Hauptsacheverfahren.
11
3. Der Schuldner erhält nicht schon deshalb Prozesskostenhilfe, weil das Beschwerdegericht die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Unabhängig davon, dass der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden ist, rechtfertigt allein die Zulassung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren nicht, wenn ein Grund für die Zulassung tatsächlich nicht besteht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552 - für das Revisionsverfahren ; Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131 - für das Revisionsverfahren; Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 - für das Rechtsbeschwerdeverfahren ). Das ist hier der Fall. Auf die vom Beschwerdegericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage kommt es für die hier zu treffende Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht an. Sonstige Umstände, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 11.08.2008 - 70 Samm VIu(B) 887/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2008 - 53 T 159/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/03 vom 31. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 37/06
vom
7. März 2007
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 7. März 2007

beschlossen:
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Schultz für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2006 aufgehoben und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2006 geändert.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren 7 O 1/06 beim Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts wird dem Landgericht übertragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall, die ihr Lebensgefährte am 23. März 1998 bei der Antragsgegnerin abgeschlossen hatte. Als (widerruflich) Bezugsberechtigte hatte er die Antragstellerin benannt. Am 31. März 1998 trat er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die F. Sparkasse zur Sicherung ihrer Forderungen aus einem der K. H. GmbH & Co. KG eingeräumten Kontokorrentkredit ab und widerrief das Bezugsrecht für die Dauer der Abtretung, soweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht. Dies wurde der Antragsgegnerin unter Übersendung der Urkunden angezeigt.
2
Am 15. Oktober 1999 verstarb der Versicherungsnehmer. Auf diesen Tag bezogen betrugen die Verbindlichkeiten der Kreditnehmerin ca. 3,5 Millionen DM. Das Kontokorrentverhältnis wurde weitergeführt und erst im Jahr 2001 gekündigt. Die Antragsgegnerin zahlte die Versicherungssumme von 750.000 DM auf Verlangen der Sparkasse am 23. Juni 2000 an diese aus, die den Betrag der Kreditnehmerin auf dem Kontokorrentkonto gutschrieb.
3
Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei nicht zur Auszahlung an die Sparkasse berechtigt gewesen, weil weder im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch der Zahlung der Sicherungsfall eingetreten gewesen sei und demgemäß mangels Fälligkeit der Forderung gegen die Kreditnehmerin ein Verwertungsrecht nicht bestanden habe. Die Sparkasse habe die Versicherungsleistung auch nicht zur Erfüllung des Si- cherungszwecks verwendet, sondern der Kreditnehmerin zur freien Verfügung überlassen.
4
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Versicherungsleistung habe der Sparkasse zugestanden, weil der Sollstand auf dem Konto im Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher gewesen sei als die Versicherungssumme. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Es ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, hat aber die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Zu der entscheidenden Frage, inwieweit auch ein Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers gegeben sein müsse, um das Bezugsrecht hinter dem Rang des Sicherungsrechts zurücktreten zu lassen, liege höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage.
5
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der den Senat bindenden Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Das Kammergericht hätte die Rechtsbeschwerde allerdings nicht zulassen dürfen. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht , wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438 unter 1 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 127 Rdn. 41). Um solche Fragen geht es hier nicht.
6
2.DieRechtsbeschwer de ist begründet. Der Antragstellerin ist für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
7
a) Das Kammergericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs der unbemittelten Partei auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 aaO unter 2 b m.w.N.; Philippi, aaO § 114 Rdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 114 Rdn. 3, 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 unter III).
8
Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob die Todesfallleistung bei einem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ungekündigten und danach weitergeführten , einem anderen als dem Versicherungsnehmer eingeräumten Kontokorrentkredit dem Bezugsberechtigten, dem Sicherungsnehmer oder den Erben des Versicherungsnehmers zusteht, ist eine schwierige, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage. Sie ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt
9
b) Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gegeben.

10
Da die Antragstellerin für das Verfahren beim Landgericht die Beiordnung eines dort nicht zugelassenen Rechtsanwalts beantragt, wird die Entscheidung darüber im Hinblick auf § 121 Abs. 3 und 4 ZPO dem Landgericht übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 und BGHZ 159, 370, 372 ff.).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2006 - 7 O 1/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2006 - 6 W 42/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 7/03
vom
31. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2003 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 31. Oktober 2002 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.
Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet.

Gründe


I.


Im Juli 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog des H. & H. Versand zu. Der Sendung war ein "250.000,00 DM-Guthaben
für S. W. " betreffendes Schreiben der "Nationale Zahlen - Losvergabe" beigefügt, in dem die Antragstellerin als Gewinnberechtigte bezeichnet war.
Die Antragstellerin macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da die Antragsgegnerin den H. & H. Versand betreibe und das Gewinnversprechen versandt habe, müsse sie den Preis leisten.
Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage weiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.


1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des § 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.
Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-
hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 1127). Um solche Fragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen (§ 577 Abs. 5 ZPO).

a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender eines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete. Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der Antragsgegnerin der Fall gewesen sei.

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeßkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im Grunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veranlassung , Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine solche grundsätzliche Frage - deren Beantwortung durch das Oberlandesgericht Grundlage für die Verneinung der Klageschlüssigkeit gewesen ist - ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.

c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann.

III.


Der Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerderechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbeschwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten-
hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311), steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192 = BGHReport 2003, 300).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 73/03
vom
16. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Juli 2003

beschlossen:
Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.
Streitwert: 8.553,57

Gründe:


I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter, die keinen werthaltigen Nachlaß hinterlassen hat.
Die Vorinstanzen haben die 1997 unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts erfolgte Übertragung eines Hausgrundstücks auf die Beklagte als ergänzungspflichtige Schenkung angesehen. Bei der für die Wertberechnung nach dem Niederstwertprinzip gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Festlegung des Bewertungsstichtages haben sie den Grundstückswert zur Zeit des Erbfalls mit dem zur Zeit des Schenkungsvollzuges unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

verglichen. Auf der Grundlage des danach maßgeblichen niedrigeren Grundstückswertes zur Zeit des Erbfalls haben sie ohne Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt erloschenen Wohnungsrechts dem Ergänzungsbegehren stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
II. Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Prozeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erfordere, ob sich eine Berücksichtigung von mit dem Tode entfallenden Nutzungsvorbehalten stets verbiete, wenn gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Erbfallzeitpunkt abzustellen ist. An diese Zulassung ist der Senat gebunden. Allerdings ist der Zulassungsgrund, der sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO deckt (vgl. Ullmann, WRP 2002, 597) nicht gegeben. Er setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen , weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ 151, 221 und vom 25. März 2003 - VI ZR 335/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist und an die sich auch die Vorinstanzen gehalten haben, sind bei dem Wertvergleich zur Feststellung des Bewertungsstichtages vom Erblasser vorbehaltene Nutzungen außer acht zu lassen (BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395 ff.; siehe ferner BGH, Urteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - WM 1996, 684 unter 2 c und 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM 1990, 1637 unter I 1). Für ihre spätere Berücksichtigung ist kein Raum mehr, wenn nach dem Vergleich der Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen ist; sie sind dann erloschen.
2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts in dem dargelegten Sinn dient, woran es indes fehlt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit erkennen für weitere über die bisher durch den Senat herausgearbeiteten Grundsätze hinausgehende sachverhaltsbezogene Leitlinien. Es ergeben sich insbesondere keine zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; vom 6. November 2002 - XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 f. und vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Die der Zulassungsfrage zugrunde liegende Fallkonstellation ist auch bereits Gegenstand revisionsrechtlicher Beurteilung durch den Senat gewesen (vgl. Nichtannahmebeschluß vom 26. September 2001 - IV ZR 290/00 - zum Urteil des OLG München vom 29. September 2000 - 23 U 3045/00). Es kommt daher für

die Prozeßkostenhilfegewährung allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt werden können. Solche Erfolgsaussichten bestehen nicht.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch