Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - VI ZR 78/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 zurückgewiesen. Am 8. März 2018 ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen , mit dem Antrag, das Verfahren nach näherer Maßgabe nach § 321a ZPO fortzuführen. Eine Begründung war beigefügt. An diesem Tag ist auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundes- gerichtshof eingegangen mit der Begründung, dass seine beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassene Prozessbevollmächtigte eine Anhörungsrüge nicht erstellen wolle. Andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte seien nicht zum Tätigwerden bereit gewesen.
- 2
- Mit Beschluss vom 9. April 2018 hat der Senat die zulässige Anhörungsrüge zurückgewiesen, da sie in der Sache keinen Erfolg hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger persönlich mit seiner Gegenvorstellung, und macht weiter geltend, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes noch ausstehe, da die Prozessbevollmächtigte ohne seine Kenntnis und ohne seine Zustimmung die Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof eingereicht habe, das Verfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts noch hätte entschieden werden müssen.
II.
- 3
- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes war zurückzuweisen, weil der Kläger weiter durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin vertreten war, die die Anhörungsrüge fristgemäß eingelegt und begründet hat. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den in dem Beschluss des Senats vom 9. April 2018 dargelegten Gründen aussichtslos.
- 4
- Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, sie ist jedenfalls in der Sache nicht begründet. Eine Gegenvorstellung ist nur begründet , wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl.
von Pentz Oehler Müller
Klein Allgayer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2014 - 4 O 134/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 19 U 48/14 -
Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.