Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - VI ZR 78/16

published on 07/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - VI ZR 78/16
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Previous court decisions
Landgericht Karlsruhe, 4 O 134/12, 24/02/2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 19 U 48/14, 02/02/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 78/16
vom
7. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070319BVIZR78.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 beizuordnen, wird abgelehnt. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 zurückgewiesen. Am 8. März 2018 ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen , mit dem Antrag, das Verfahren nach näherer Maßgabe nach § 321a ZPO fortzuführen. Eine Begründung war beigefügt. An diesem Tag ist auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundes- gerichtshof eingegangen mit der Begründung, dass seine beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassene Prozessbevollmächtigte eine Anhörungsrüge nicht erstellen wolle. Andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte seien nicht zum Tätigwerden bereit gewesen.
2
Mit Beschluss vom 9. April 2018 hat der Senat die zulässige Anhörungsrüge zurückgewiesen, da sie in der Sache keinen Erfolg hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger persönlich mit seiner Gegenvorstellung, und macht weiter geltend, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes noch ausstehe, da die Prozessbevollmächtigte ohne seine Kenntnis und ohne seine Zustimmung die Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof eingereicht habe, das Verfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts noch hätte entschieden werden müssen.

II.


3
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes war zurückzuweisen, weil der Kläger weiter durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin vertreten war, die die Anhörungsrüge fristgemäß eingelegt und begründet hat. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den in dem Beschluss des Senats vom 9. April 2018 dargelegten Gründen aussichtslos.
4
Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, sie ist jedenfalls in der Sache nicht begründet. Eine Gegenvorstellung ist nur begründet , wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 81/16, juris, mwN). Dies ist nicht der Fall.
von Pentz Oehler Müller
Klein Allgayer

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2014 - 4 O 134/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 19 U 48/14 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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published on 20/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/16 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZR81.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, P
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.