Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - VI ZR 78/16

published on 07.03.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - VI ZR 78/16
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Previous court decisions
Landgericht Karlsruhe, 4 O 134/12, 24.02.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 19 U 48/14, 02.02.2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 78/16
vom
7. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070319BVIZR78.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 beizuordnen, wird abgelehnt. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 zurückgewiesen. Am 8. März 2018 ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen , mit dem Antrag, das Verfahren nach näherer Maßgabe nach § 321a ZPO fortzuführen. Eine Begründung war beigefügt. An diesem Tag ist auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundes- gerichtshof eingegangen mit der Begründung, dass seine beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassene Prozessbevollmächtigte eine Anhörungsrüge nicht erstellen wolle. Andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte seien nicht zum Tätigwerden bereit gewesen.
2
Mit Beschluss vom 9. April 2018 hat der Senat die zulässige Anhörungsrüge zurückgewiesen, da sie in der Sache keinen Erfolg hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger persönlich mit seiner Gegenvorstellung, und macht weiter geltend, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes noch ausstehe, da die Prozessbevollmächtigte ohne seine Kenntnis und ohne seine Zustimmung die Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof eingereicht habe, das Verfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts noch hätte entschieden werden müssen.

II.


3
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes war zurückzuweisen, weil der Kläger weiter durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin vertreten war, die die Anhörungsrüge fristgemäß eingelegt und begründet hat. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den in dem Beschluss des Senats vom 9. April 2018 dargelegten Gründen aussichtslos.
4
Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, sie ist jedenfalls in der Sache nicht begründet. Eine Gegenvorstellung ist nur begründet , wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 81/16, juris, mwN). Dies ist nicht der Fall.
von Pentz Oehler Müller
Klein Allgayer

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2014 - 4 O 134/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 19 U 48/14 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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published on 20.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/16 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZR81.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, P
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 81/16
vom
20. Dezember 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZR81.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Dezember 2018
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen in Anspruch. Die Beklagte ist die Tochter von D. und J. F. . Mit notariellem Vertrag vom 4. August 2005 übertrug D. F. an die Beklagte zwei Grundstücke. Der Vertrag wurde im April 2010 zum Vollzug beim Grundbuchamt eingereicht. Im August 2011 übertrug D. F. an die Beklagte zwei Eigentumswohnungen. Die Klägerin erwirkte ein rechtskräftiges Urteil vom 9. Juni 2011, mit dem J. F. und "J. Consulting, Inhaberin D. F. " zur Zahlung von 893.146 € nebst Zinsen verurteilt wurden. Die Vollstreckung aus dem Urteil erbrachte nur rund 50.000 €.
2
Wegen der titulierten Forderung verlangt die Klägerin von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke und Eigentumswoh- nungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. April 2016 zugestellt worden ist. Mit ihrer am 26. April 2016 eingegangenen Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bis zum 22. September 2016 verlängert worden. Die Begründung ist am 14. September 2016 eingegangen , am 13. Dezember 2016 hat die Klägerin darauf erwidert. Am 28. April 2017 ist über das Vermögen der D. F. das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ohne Kenntnis hiervon hat der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der zurückweisende Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten laut Empfangsbekenntnis am 23. Mai 2018 zugegangen. Am 8. Juni 2018 hat die Beklagte gegen den Beschluss vom 17. Mai 2018 Gegenvorstellung eingelegt. Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben, hilfsweise dessen Wirkungslosigkeit festzustellen, weil der Beschluss während der Verfahrensunterbrechung gemäß § 17 Abs. 1 AnfG ergangen sei.

II.


3
Die Gegenvorstellung der Beklagten hat keinen Erfolg.
4
1. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft und ob sie fristgerecht eingelegt worden ist. Sie ist jedenfalls in der Sache nicht begründet.
5
Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18; BFHE 211, 13 Rn. 6; BFH/NV 2010, 226 Rn. 6). Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss vom 17. Mai 2018 war nicht gesetzwidrig. Zwar darf das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Hauptsache mehr treffen, wenn das Verfahren unterbrochen ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f mwN; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 3). Ist aber wie im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 10. Aufl., § 249 Rn. 9). So liegt der Fall hier.
6
2. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2003 (VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366), vom 26. Juni 2009 (V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819), vom 24. November 2010 (IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613) und vom 22. November 2012 (III B 73/11, BFH/NV 2013, 246) geben keinen Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661; fortan: RsprEinhG). Eine Divergenz liegt nicht vor.

7
Die Vorlagepflicht setzt die Abweichung in einer Rechtsfrage voraus (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; wistra 2009, 307, 309; MünchKomm -StPO/Cierniak/Pohlit, § 132 GVG Rn. 11). Ein Rechtssatz, den ein Revisionsgericht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles aufgestellt hat, gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91), das heißt wenn die Sachverhalte lediglich nicht rechtserhebliche Unterschiede aufweisen (BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 76). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts kann nur eine Antwort auf den zu entscheidenden Fall geben; dieser bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite der Entscheidung für künftige Fälle (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; BGH, aaO mwN; MünchKomm-StPO/Cierniak/Pohlit, aaO).
8
Der Bundesfinanzhof hat nicht über dieselbe Rechtsfrage entschieden, die der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt. Zwar heißt es in den Gründen seiner Beschlüsse jeweils, eine in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung erlassene Entscheidung sei ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Dieser allgemein formulierte Rechtssatz ist aber unter der unausgesprochenen Voraussetzung zu verstehen, dass die Entscheidung wegen der Verfahrensunterbrechung unzulässig war, nicht - wie hier - trotz der Unterbrechung ausnahmsweise zulässig. Denn weder den Beschlussgründen noch den jeweils vorangegangenen Entscheidungen über die Nichtzulassungsbeschwerden (BFH/NV 2003, 1208; 2009, 801; 2010, 918; 2012, 1825) ist zu entnehmen, dass der Bundesfinanzhof über einen Fall entschieden hat, in dem - wie hier - die Voraussetzungen vorlagen, unter denen ausnahmsweise in einem unterbrochenen Verfahren noch eine Entscheidung erlassen werden darf. Ob eine solche Ausnahme vorliegt oder nicht, ist rechtserheblich. Ihre Möglichkeit ist auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt (BFH/NV 2007, 2118 Rn. 6; 2015, 1252 Rn. 10; 2017, 917 Rn. 12).
9
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.05.2015 - 6 O 23221/14 -
OLG München, Entscheidung vom 13.04.2016 - 5 U 2409/15 -