Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2004 - VI ZR 373/03

published on 21.12.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2004 - VI ZR 373/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 373/03
vom
21. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die Beschwer des Klägers die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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