Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - VI ZR 372/16

bei uns veröffentlicht am12.06.2018
vorgehend
Landgericht Leipzig, 2 O 1505/14, 18.12.2015
Oberlandesgericht Dresden, 1 U 154/16, 30.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 372/16
vom
12. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:120618BVIZR372.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller

beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Gegenstandswert in der Klageschrift selbst mit 12.679,20 € beziffert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streit- wert der Klage jeweils auf unter 20.000 € festgesetzt, das Landgericht auf 12.679,20 €, das Oberlandesgericht auf 16.000 €, vermutlich zur Berücksichtigung des von der Klägerin und vom Landgericht nicht einbezogenen Feststellungsantrages. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren im Hinblick auf den Feststellungsantrag auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Klägerin die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungs- beschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, juris; BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris).
Galke Offenloch Oehler
Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 18.12.2015 - 2 O 1505/14 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2016 - 1 U 154/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - I ZR 138/10

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR498/15
vom
29. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin
Diederichsen, den Richter Stöhr sowie die Richterin von Pentz

beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 6.000 €

Gründe:


1
Der Beklagten ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Angaben zum Streitwert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN). Nimmt eine Partei eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen unbeanstandet hin, kann sie regelmäßig im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beanstandungen nicht mehr gehört werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, Nr. 1 mwN). So liegt der Fall hier. Soweit die Beschwerde auf Vortrag der Beklagten zur Berechnung des Widerklageantrags zu 4 im Rahmen der Drittwiderklageerweiterung verweist, kann auf der Grundlage dieses Vortrags ein konkreter Nachteil für die Beklagte durch die drohende Verbreitung falscher Tatsachen nicht greifbar geschätzt werden. Die Instanzgerichte mussten deshalb auch keinen höheren Streitwert als 6.000 € annehmen. Die Beklagte hat dies in der Folgezeit hingenommen. Sie kann nunmehr nicht mehr mit weiterem Vortrag nachbessern.
Galke Wellner Diederichsen
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.06.2014 - 4 O 387/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2014 - 11 U 108/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 138/10
vom
21. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Senat sieht in der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Juni 2011 geäußerten Bitte um Begründung dieser Streitwertfestsetzung eine Gegenvorstellung.
Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des dementsprechenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren ausgegangen. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in voller Höhe (= 25.000 €), sondern nur zu 57,5% (= 14.375 €) unterlegen war. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Leiters der Vertriebssteuerung der Beklagten vom 2. November 2010 rechtfertigte eine Erhöhung des Wertes der Beschwer nicht. Mit den dass das ihr vom Berufungsgericht auferlegte Werbeverbot sie in einer wertmäßig den Betrag von 14.375 € übersteigenden Höhe beschwert.
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Schaffert RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kirchhoff Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2008 - 15 O 241/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2010 - 5 U 47/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 83/11
vom
21. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 2011 hinsichtlich der Verurteilung gemäß Nr. 1 b des landgerichtlichen Urteilstenors wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage jeweils auf insgesamt 20.000 € festgesetzt. Bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation , bei der die in der Vorinstanz unterlegene Partei sowohl die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt als auch gegen die teilweise Nichtzulassung Beschwerde erhoben hat, richtet sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer nach dem Wert der insgesamt erstrebten Änderung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, GRUR 2007, 83 Rn. 11 - Nur auf Neukäufe). Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Beklagte die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris).
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde weist auch vergeblich darauf hin, dass der Kläger selbst den Streitwert in der Klageschrift mit 20.166,60 € beziffert habe und es deshalb naheliege, dass das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag 2 geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € bei der Streitwertfestsetzung schlicht übersehen hat. Die Abmahnkosten sind nicht als streitwert- und beschwerdewerterhöhend anzusehen (vgl. § 43 GKG; § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.11.2010 - 31 O 332/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.04.2011 - 6 U 214/10 -