Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - VI ZA 32/14
published on 09.06.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - VI ZA 32/14
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIZA 32/14
vom
9. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Richter Galke und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den
Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Abgesehen davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Galke Diederichsen v. Pentz Offenloch Roloff
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 O 263/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2014 - I-21 U 85/14 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
