Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - VI ZA 32/14

09.06.2015
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 1 O 263/12, 24.04.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 85/14, 03.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIZA 32/14
vom
9. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Richter Galke und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den
Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Abgesehen davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Galke Diederichsen v. Pentz Offenloch Roloff
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 O 263/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2014 - I-21 U 85/14 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.