Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2003 - V ZR 98/02

published on 23.01.2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2003 - V ZR 98/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 98/02
vom
23. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Berufung war mit dem nunmehr erstmals und in erster Linie geltend gemachten vertraglichen Anspruch (Gestattung des Einlegens der Wasserleitung gegen Entgelt) nicht, wie das Berufungsgericht meint, wegen Unstatthaftigkeit der Klageänderung, sondern deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit keine erstinstanzliche Beschwer zum Gegenstand hatte; daß der erstinstanzliche Anspruch wegen unerlaubter Handlung (Besitzverletzung ) hilfsweise weiterverfolgt wurde, genügt nicht (BGH, Urt. v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; v. 6. Mai 1999; IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068; v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Die Entscheidung über den Hilfsanspruch ist zwar offensichtlich fehlsam (wegen des zur Grundlage des Hauptanspruchs gemachten Vortrages sei das Handeln der Beklagten gerechtfertigt gewesen), dies reicht zur Zulassung der Revision aber nicht hin (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975; v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02 zur Veröff. be- stimmt). Es kann davon ausgegangen werden, daß Fehler dieser Art in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte vereinzelt bleiben.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.979,91 Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)