Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - V ZR 93/08
published on 14.01.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - V ZR 93/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 93/08
vom
14. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters vom 7. Dezember 2009 wird der Tenor des Senatsurteils vom 19. Juni 2009 nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsantrag in Höhe von 67.987,72 € nebst hierauf entfallender Zinsen sowie über den Feststellungsantrag zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
LG München I, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 O 2307/06 -
OLG München, Entscheidung vom 31.03.2008 - 21 U 5231/07 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.