Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - V ZR 38/03

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Klägers an dem begehrten Wegerecht und ist nach §§ 3, 7 ZPO zu schätzen. Dieses In- #$ % teresse hat der Kläger ursprünglich selbst mit 3.000 "! echend ist in den Vorinstanzen der Streitwert, der dem Wert der Beschwer vorliegend entspricht, festgesetzt worden. Das von dem Kläger jetzt vorgelegte Wertgutachten ist nicht geeignet, ein Wertinteresse darzutun, das die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet. Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstanden , wenn der Kläger sein Interesse an dem Minderwert seines Grundstücks bemißt, der sich ohne die begehrte Zuwegung gegenüber einem wegerechtlichabgesicherten Zugang über das Grundstück des Beklagten ergibt. Doch können hierbei die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Wertgutachten nicht zugrunde gelegt werden, da er davon ausgeht, daß auf dem Grundstück des Klägers ohne eine Wegeberechtigung am Grundstück des Beklagten eine gewerbliche Nutzung nicht möglich ist. Dies widerspricht den - insoweit allein maßgeblichen - Feststellungen des Landgerichts, wonach die gewerbliche Nutzung durch den Kläger auch ohne Wegerecht am Grundstück des Beklagten möglich ist und keinen unzumutbaren Einschränkungen unterliegt. Der Minderwert des Grundstücks liegt daher - auch wenn man im übrigen den Berechnungen des Sachverständigen folgen wollte - sicher unter der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Wertgrenze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

Annotations
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)