Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2004 - V ZR 296/03

29.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 296/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Februar 2004 gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 30. September 2003 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird unter Abänderung der bisherigen Festsetzungen für alle Instanzen auf 863.000 € festgesetzt. 3. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30. September 2003 ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unzulässig.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 und 3 GKG im Kern nach dem Wert der Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Berufungsverfahren. Deren Wert beträgt 863.000 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen :

13.000 € für die Anträge zu II. 50.000 € für die Anträge zu IV. 400.000 € für den Antrag zu VI. 400.000 € für den Antrag zu VII.
Der Antrag zu II. entspricht inhaltlich dem Gegenstand des parallelen Verwaltungsrechtsstreits gegen die Anordnung des Senats der Hansestadt Bremen vom 1. September 2000, so daß es mangels abweichender Erkenntnisse insoweit bei dessen Bewertung durch das Verwaltungsgericht Bremen und das Oberverwaltungsgericht Bremen verbleiben kann. Der Wert des Freistellungsantrags zu IV. war nach dem Vorbringen des Klägers nicht unerheblich. Der Senat bewertet ihn mit 50.000 €. Zum Wert der Beseitigungskosten, die den Gegenstand des Antrags zu VII. bilden, hatte der Kläger auf das vorliegende Gutachten verwiesen, das den Aufwand bei „grober Annahme“ Wert mit etwa 1,9 Mio. DM (= 971.455 €) veranschlagte. Da es sich bei diesem Wert um eine grobe Annahme handelte, erscheint dem Senat eine Reduzierung um etwas mehr als die Hälfte auf 400.000 € angebracht. Anhaltspunkte dafür, daß der Wert der Beseitigungsmaßnahmen nur mit 50.000 € zu veranschlagen wäre , bestehen angesichts der von dem Kläger selbst vorgetragenen schwierigen örtlichen Kontaminationsverhältnisse nicht. Gegenstand des Feststellungsantrags zu VII. waren sämtliche sonstigen Schäden aus der Kontamination, insbesondere auch Nutzungs- und Verwertungseinbußen, die bei dem hier in Rede stehenden gewerblichen Objekt ganz erheblich werden konnten. Der Senat bewertet diesen Antrag unter Berücksichtigung auch seines Feststellungscharakters mit 400.000 €.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch und setzt den Wert für alle Instanzen unter Abänderung der bisher getroffenen Feststellungen einheitlich auf den sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag von 863.000 € fest. In den Vorinstanzen hatte der Kläger zusätzlich noch die gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Anträge zu III. und V. verfolgt. Diese entsprechen inhaltlich aber den gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichteten Anträgen zu II. und IV. und sollten nur bewirken, daß der Beklagte zu 4 insoweit mit den Beklagten zu 1 bis 3 haftet. Dies erhöht den Wert nicht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

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(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.