Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2004 - V ZR 296/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30. September 2003 ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unzulässig.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 und 3 GKG im Kern nach dem Wert der Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Berufungsverfahren. Deren Wert beträgt 863.000 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen :
13.000 € für die Anträge zu II. 50.000 € für die Anträge zu IV. 400.000 € für den Antrag zu VI. 400.000 € für den Antrag zu VII.
Der Antrag zu II. entspricht inhaltlich dem Gegenstand des parallelen Verwaltungsrechtsstreits gegen die Anordnung des Senats der Hansestadt Bremen vom 1. September 2000, so daß es mangels abweichender Erkenntnisse insoweit bei dessen Bewertung durch das Verwaltungsgericht Bremen und das Oberverwaltungsgericht Bremen verbleiben kann. Der Wert des Freistellungsantrags zu IV. war nach dem Vorbringen des Klägers nicht unerheblich. Der Senat bewertet ihn mit 50.000 €. Zum Wert der Beseitigungskosten, die den Gegenstand des Antrags zu VII. bilden, hatte der Kläger auf das vorliegende Gutachten verwiesen, das den Aufwand bei „grober Annahme“ Wert mit etwa 1,9 Mio. DM (= 971.455 €) veranschlagte. Da es sich bei diesem Wert um eine grobe Annahme handelte, erscheint dem Senat eine Reduzierung um etwas mehr als die Hälfte auf 400.000 € angebracht. Anhaltspunkte dafür, daß der Wert der Beseitigungsmaßnahmen nur mit 50.000 € zu veranschlagen wäre , bestehen angesichts der von dem Kläger selbst vorgetragenen schwierigen örtlichen Kontaminationsverhältnisse nicht. Gegenstand des Feststellungsantrags zu VII. waren sämtliche sonstigen Schäden aus der Kontamination, insbesondere auch Nutzungs- und Verwertungseinbußen, die bei dem hier in Rede stehenden gewerblichen Objekt ganz erheblich werden konnten. Der Senat bewertet diesen Antrag unter Berücksichtigung auch seines Feststellungscharakters mit 400.000 €.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch und setzt den Wert für alle Instanzen unter Abänderung der bisher getroffenen Feststellungen einheitlich auf den sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag von 863.000 € fest. In den Vorinstanzen hatte der Kläger zusätzlich noch die gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Anträge zu III. und V. verfolgt. Diese entsprechen inhaltlich aber den gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichteten Anträgen zu II. und IV. und sollten nur bewirken, daß der Beklagte zu 4 insoweit mit den Beklagten zu 1 bis 3 haftet. Dies erhöht den Wert nicht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
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- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
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dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
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