Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - V ZR 288/03

bei uns veröffentlicht am25.09.2008
vorgehend
Oberlandesgericht Stuttgart, 12 U 124/96, 19.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 288/03
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 hat sich die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte 2.800.000 DM für die verkauften Grundstücke und deren Beplanung zu bezahlen. Der behauptete Verfall des Werts der Grundstücke ändert hieran nichts. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags hat zum Ziel, die Zahlungsverpflichtung entfallen zu lassen; der Streitwert der Klage wird daher von der Zahlungsverpflichtung bestimmt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird durch den bei Instanzeinleitung gestellten Antrag der Beklagten bestimmt, § 40 GKG. Das ist der im Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 gestellte Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach den vor diesem Gericht für die Beklagte zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Dass der Senat die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte durch Beschluss vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen hat, ändert hieran ebenso wenig etwas wie die auf die Bezahlung des Kaufpreises gerichtete Widerklage, die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin, die Behauptung der Abtretung des mit der Klage verfolgten Anspruchs, die aus § 717 ZPO geltend gemachten Folgeansprüche und die Behauptung der Erfüllung dieser Ansprüche. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - V ZR 288/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - V ZR 288/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - V ZR 288/03 zitiert 2 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Referenzen

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.