Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2000 - V ZR 282/99
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert für das Revisionsverfahren: 120.559,03 DM
Gründe:
Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag vom 10. April 2000 (UR.Nr. 1 /2 des Notars W. in L. ) eine Gesamtbereinigung ihres Treuhandverhältnisses vorgenommen, die auch die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits umfaßt. Damit ist die Vereinbarung als außergerichtlicher Vergleich anzusehen, der zur Erledigung der Hauptsache führte. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist jetzt - auf Antrag des Klägers - nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a ZPO).
Da der Vergleich keine den Rechtsstreit betreffende Kostenregelung enthält und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Parteien eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Pflicht zur Kostentragung vereinbaren wollten, ist hier § 98 ZPO sinngemäß zu berücksichtigen
(vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510 m.w.N.). Dies führt nach Satz 2 der Vorschrift zur Kostenaufhebung.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren bestimmt sich nach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 106, 359, 366).
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke
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Referenzen - Gesetze
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.