Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2002 - V ZR 179/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Der Kläger nimmt R. aus einem gekündigten Generalunternehmervertrag auf Werklohn in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, wurde über das Vermögen des R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt, der Insolvenzverwalter nehme den Rechtsstreit auf. Der Kläger hält die Aufnahme für unwirksam, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt worden sei. 2. Das Verfahren ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2000 wirksam aufgenommen worden (§ 250 ZPO). Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.a) Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozeßhandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozeßhandlungen , die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muß dort Ausnahmen erleiden, wo prozeßökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, daß der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurücknimmt (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211).
b) Für die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses durch den Revisionsbeklagten gilt bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision nichts anderes. Die Ausgestaltung der Revision in diesem Verfahrensabschnitt weist Besonderheiten auf, die es gebieten, für die Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter des Revisionsbeklagten vom Erfordernis der Lokalisation abzusehen. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Annahme der Revision in aller Regel ohne mündliche Verhandlung (§ 554 b Abs. 3 ZPO). Der Revisionsbeklagte kann, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung eines
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes absehen und die Entscheidung über die Annahme abwarten. Durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird der Verfahrensstand hergestellt, der vor der Unterbrechung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954, aaO) des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die Wirksamkeit der Aufnahme gemäß § 250 ZPO im Stadium vor der Entscheidung über die Annahme der Revision die Prozeßerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes zu verlangen. Die Aufnahmeerklärung des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz genügt.
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