Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - V ZR 124/08
published on 23.10.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - V ZR 124/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 124/08
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Kläger ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 2 in dem am 21. Mai 2008 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfes insoweit verlustig. Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2 in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 152.853,73 €.
Gründe:
- 1
- 1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516 Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27. November 2002, XII ZR 205/02, MDR 2003, 347). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach § 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, NJW-RR 1989, 1099).
- 2
- 2. Über die dem Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1049), kann hier - vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
LG Bamberg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 O 56/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 184/07 -
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Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
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published on 27.11.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 205/02 vom 27. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 565, 516 Abs. 3 Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V.
published on 30.04.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/02 Verkündet am: 30. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
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Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
