Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - V ZR 124/08

published on 23.10.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - V ZR 124/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Bamberg, 2 O 56/04, 27.06.2007
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 184/07, 21.05.2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 124/08
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Der Kläger ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 2 in dem am 21. Mai 2008 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfes insoweit verlustig. Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2 in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 152.853,73 €.

Gründe:

1
1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516 Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27. November 2002, XII ZR 205/02, MDR 2003, 347). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach § 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, NJW-RR 1989, 1099).
2
2. Über die dem Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1049), kann hier - vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 O 56/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 184/07 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27.11.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 205/02 vom 27. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 565, 516 Abs. 3 Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V.
published on 30.04.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/02 Verkündet am: 30. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.