Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 32/01

bei uns veröffentlicht am08.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 32/01
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten
durch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichten
geltend zu machen.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.


Die Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5 (Rechtsvorgänger) stellten am 1. Oktober 1990 bei der Landeshauptstadt Dresden, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, den Antrag auf Rückübertragung einer Reihe von Grundstücken der Gemarkung L. -N. . Eigentümer der Grundstücke war aufgrund eines Privatisierungsvertrags mit einer sozialistischen Wirtschaftseinheit der Beklagte. Die Landeshauptstadt stellte sich (später) auf den Standpunkt, so lange sie den Eingang des Restitutionsantrages nicht bestätigt habe, hätten der Kläger und der Rechtsvorgänger nicht davon ausgehen können, daß der Antrag gestellt sei. Sie erteilte für den am 19. Oktober 1990 beurkundeten Weiterverkauf der Grundstücke an einen Dritten die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Dritte wurde am 16. März 1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 stellte die Landeshauptstadt fest, der Restitutionsanspruch habe sich in
einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses gewandelt, der den Klägern und dem Rechtsvorgänger zustehe. Vor dem Verwaltungsgericht erkannte sie den Antrag des Beklagten, ihren Bescheid aufzuheben und sowohl Restitution wie Erlösauskehr zu versagen, an. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage des Beklagten gleichwohl ab. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Revision ab.
Die Kläger haben den Beklagten vor dem Landgericht auf Auskehr des Erlöses in Anspruch genommen, den sie auf 4.080.440 DM beziffern. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, über die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs aber erst in den Urteilsgründen befunden. Das Oberlandesgericht ist in das Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten eingetreten und hat diese bejaht. Hiergegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.


Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des Erlöses aus einer dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Veräuûerung oder, wie (möglicherweise) hier, aus einer Veräuûerung nach Anmeldung, die keine Grundlage im Gesetz hat (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung), kann vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden (§ 13 GVG). Zwar tritt der Anspruch an die Stelle des durch die wirksame Veräuûerung erloschenen öffentlich-rechtlichen Restitutionsan-
spruchs. Die Zuweisung des von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich für die privatrechtliche Stellung als Eigentümer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschäft - kraft Hoheitsakt (§ 34 VermG) - erlangt hätte. Sie nimmt an der privatrechtlichen Natur des sonst erlangten Rechts teil. Auf der Gegenseite folgt der Verpflichtungsgrund des Verfügungsberechtigten aus seiner privatrechtlichen Beziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentümer, sei es als verfügungsberechtigter Nichteigentümer (vgl. Senat BGHZ 124, 147, 148 f) und der auf dieser Grundlage erfolgten Verfügung.
2. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses ist mithin kein Anspruch im Sinne des § 30 VermG, der bei der zuständigen Behörde mittels Antrags und im Streitfalle vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre. Für die unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräuûerung hat der Senat bereits entschieden, daû für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f). Die nicht investive Veräuûerung ist von den öffentlich-rechtlichen Bindungen insofern noch weiter entfernt, als ihre Zulässigkeit nicht von einem behördlichen Bescheid (Investitionsvorrangbescheid ) abhängt, oder, wie (möglicherweise) hier, durch einen solchen nicht hätte geschaffen werden können. Ob die Geltendmachung des Erlöses eines den Rechtsgrund feststellenden Verwaltungsaktes bedarf oder ob dies, da der Wegfall des Restitutionsanspruches und die Zuweisung des Erlöses allein auf eine rechtsgeschäftliche Handlung zurückgehen, nicht erforderlich ist, kann für die Rechtswegfrage dahinstehen. Der Höhe nach ist der Herausgabeanspruch
der Kläger jedenfalls nicht durch den Bescheid der Landeshauptstadt vom 17. Mai 1995 vorweggenommen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt hat.
3. Die Kostenentscheidung (Senat, Beschl. v. 17. April 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat der Senat bereits festgesetzt.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 32/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 32/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 32/01 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Vermögensgesetz - VermG | § 30 Antrag


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

Vermögensgesetz - VermG | § 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung


(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn 1. die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 16 Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes


(1) Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 32/01 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 32/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2001 - V ZR 82/00

bei uns veröffentlicht am 06.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/00 Verkündet am: 6. Juli 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Veröff.: ja Nachschlagewerk: ja BGHZ

Referenzen

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. Über diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zu entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser den Verkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wird, oder hat der Verfügungsberechtigte selbst investive Maßnahmen durchgeführt, so kann der Berechtigte innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Wenn eine Dienstbarkeit bestellt wird, tritt an die Stelle des Verkehrswerts des Grundstücks die Wertminderung, welche bei dem belasteten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit eintritt.

(2) Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten gegenüber verpflichtet, diesem die bis zur Rückübertragung des Eigentums aus dem Vermögenswert gezogenen Erträge aus einer Vermietung oder Verpachtung von deren Beginn an abzüglich der für die Unterhaltung des Vermögenswerts erforderlichen Kosten herauszugeben. Dieser Anspruch wird mit Rückübertragung des Eigentums fällig. Jede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft die Anpassung der Miete oder Pacht an die Entgelte verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleichbare Vermögenswerte üblich sind. Ist eine Anpassung erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis für eine bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

(3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begründung von Teil- oder Wohnungseigentum kann der Berechtigte auf die Rückgabe des Vermögenswerts oder der nicht veräußerten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung des Verkehrswerts verlangen, den das Grundstück oder Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.

(4) Wenn der Rückübertragungsanspruch wiederauflebt, ist der Verfügungsberechtigte ungeachtet der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz zum Besitz des Vermögenswerts berechtigt, bis ihm an den Berechtigten erbrachte Zahlungen erstattet worden sind.

(5) Könnte der Vorhabenträger als Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz den Ankauf zu einem geringeren als dem vollen Bodenwert oder die Bestellung eines Erbbaurechts zu einem geringeren als dem vollen für die entsprechende Nutzung üblichen Zins verlangen, so beschränkt sich die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, den Verkehrswert zu zahlen (Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3), auf das nach den §§ 43, 48, 68 bis 73 und 118 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erzielbare Entgelt.

(6) Berechtigt ist ein Anmelder, der ohne die Durchführung des besonderen Investitionszwecks die Rückübertragung des Vermögenswerts nach dem Vermögensgesetz hätte verlangen können. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eine Verbindlichkeit nach dieser Vorschrift, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 82/00 Verkündet am:
6. Juli 2001
Kanik,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Veröff.: ja
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
-----------------------------------
VermG § 3a F.: 22. März 1991

a) Die Treuhandanstalt / BvS schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des Erlöses
aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlös
vom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen Mehrerlös
aus der Weiterveräußerung des Vermögenswertes.

b) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der Treuhandanstalt /
BvS auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2001- V ZR 82/00 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Februar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. März 1999 wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind Erbinnen nach K. W., der Eigentümer des Grundstücks Flur 42, Flurstück 58 der Gemarkung P. war. Das Grundstück war 1963 in Volkseigentum überführt worden, Rechtsträgerin war die LPG (T) P. Am 8. April 1991 erteilte der Landkreis P. auf Antrag der Stadt P. eine Bescheinigung , wonach ein Bauvorhaben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts "B., T. & Partner" auf dem Grundstück einen besonderen Investitionszweck erfülle. T.
war wegen Vermögensdelikten vorbestraft, nach dem Vorbringen der Klägerin hatte er wiederholt die eidesstattliche Versicherung geleistet und war zahlungsunfähig. Mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 1992 verkaufte die Beklagte , damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, das Grundstück Flurstück 58/1 (Teilfläche von 2.572 m² aus Flurstück 58) an T. für 205.760 DM (80 DM pro m²). In dem Vertrag war bestimmt:
"Mehrerlösabführung Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand ganz oder teilweise vor dem 30.05.1997, so hat er den über dem Kaufpreis liegenden Mehrerlös einschließlich aller anderen geldwerten Vorteile als weiteren Kaufpreisanteil an den Verkäufer abzuführen. Erzielt der Käufer bei einer Weiterveräußerung nicht den Verkehrswert, so hat er die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert als weiteren Kaufpreisanteil an den Verkäufer abzuführen. Als Veräußerung gelten alle entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, einem Dritten unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Nutzungsrechte zu verschaffen, die dem Eigentum wirtschaftlich gleichstehen einschließlich der mehrheitlichen Übertragung von Geschäftsanteilen des Käufers auf einen Dritten." Am 9. Dezember 1992 wurde T. zusammen mit E. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund Auflassungen vom 17. Juni und 18. August 1992 als Eigentümer des Grundstücks Flurstück 58/1 in das Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 5. April 1993 verkaufte T., als Gesellschafter für die "B., T. & Partner GbR" handelnd, das Grundstück Flurstück 58/1 und weitere Flächen an die "Tö., Tr. Objekt P. GbR" und übernahm die Verpflichtung, auf einem Teil dieses Grundstücks und den weiteren Flächen ein Geschäftshaus (erster Bauabschnitt) sowie auf dem Rest von Flurstück 58/1 ein weiteres Geschäftshaus zu errichten. Der Gesamtkaufpreis für sämtliche Grundflächen war
mit 649.600 DM ausgewiesen, hiervon fielen 205.760 DM auf das Grundstück Flurstück 58/1; für die Herstellung des ersten Bauabschnitts waren zusätzlich 14.550.400 DM zu entrichten. Am 7. Juni 1993 änderten die Beteiligten den Vertrag dahin ab, daß die Pflicht zur Erstellung der Gebäude entfiel und der Kaufpreis für sämtliche Grundstücke auf 2.400.000 DM festgesetzt wurde. Mit Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. Mai 1995 wurde der Antrag der Erbengemeinschaft nach K. W. auf Rückübertragung des Grundstücks Flurstück 58/1 abgelehnt und die Beklagte verpflichtet, den für das Grundstück erzielten Verkaufserlös an die Erben auszuzahlen. Die Beklagte entrichtete den Betrag von 205.760 DM.
Die Klägerinnen, die Klägerin zu Ziffer 1 zugleich aus abgetretenem Recht der weiteren Erben, erheben Anspruch auf den von T. erzielten Mehrerlös , der der Beklagten nach der Vereinbarung über die Mehrerlösabführung gebühre. Sie haben im Wege der Teilklage aus diesem, hilfsweise aus weiteren Rechtsgründen, Zahlung von 12.000 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, daß den Klägern kein über 12.000 DM hinausgehender Anspruch auf Auskehrung von Mehrerlös zustehe.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:



I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerinnen aus § 3 a Abs. 5 VermG i.d.F. des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 22. März 1992 (BGBl. IS. 766), § 3 a VermG a.F. ("Supervorfahrt"). Die von T. übernommene Verpflichtung, Mehrerlös abzuführen, diene zwar nicht der Erschwerung von Spekulationen, sondern sei Gegenleistung für die Veräußerung des Grundstücks, mithin Teil des Kaufpreises. Die Mehrerlösabführungsklausel sei indes dadurch verbraucht worden, daß T. das Grundstück in eine "T./E. GbR" eingebracht habe. Hierbei habe es sich um die Verschaffung von Nutzungsrechten im Sinne des Kaufvertrags der Beklagten mit T. gehandelt. Daß durch die Einbringung ein Mehrerlös erzielt worden sei, sei nicht dargetan. Die von den Klägerinnen gerügte Umgehung der Mehrerlösklausel sei in deren Fassung begründet. Da das Gesetz auch den Fall der Veräußerung ohne Erlös berücksichtige, habe für den Veräußerer keine Pflicht bestanden, überhaupt eine Mehrerlösklausel aufzunehmen. Auch die weiteren Klagegründe griffen nicht durch.

II.


Die Revision hat Erfolg.
Den Klägerinnen steht ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mehrerlöses aus den Verträgen der "B., T. & Partner GbR" mit der "Tö., Tr. Objekt P. GbR"
zu (§ 3a Abs. 5 Satz 1 VermG a.F. oder § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, näher unten zu 5.). Die Widerklage bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision nimmt die Auslegung, der Mehrerlös sei Teil des Kaufpreises , als ihr günstig hin. Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze (§§ 133, 157 BGB), die das Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten hat (§ 559 Abs. 2 ZPO; Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423), sind nicht zu erkennen. Die Auslegung, die sich wesentlich auf den Wortlaut der Vertragsvorschrift und darauf stützt, daß die Nachzahlungspflicht den (künftigen ) Verkehrswert des Grundstücks abgelten sollte, ist möglich, nach den Umständen sogar naheliegend. Eine Auslegungsregel, wonach die Mehrerlösabführung bei investiven Geschäften grundsätzlich Sanktionscharakter trage und nur im Ausnahmefall den Kaufpreis erhöhe, besteht, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht. Der investive Zweck stand, anders als bei Privatisierungsverkäufen im allgemeinen, vielfach einer voll am Verkehrswert orientierten Kaufpreisbildung entgegen. Diese Beschränkung konnte bei der Weiterveräußerung entfallen. Aus dieser Sicht war das, innerhalb bestimmter Frist erfolgte, Zweitgeschäft Anlaß zur Kaufpreisanpassung. Die Überschrift der Vertragsbestimmung "Mehrerlösabführung" gibt deren Inhalt unvollständig wieder. Der Mehrerlös wird, wie der innere Zusammenhang der Vertragsbestimmung ergibt, als unwiderleglicher Mindestwert der Sache geschuldet. Eine Sanktionswirkung kommt ihm allenfalls als Reflex des Vereinbarten zu.
2. Dagegen hält die weitere Überlegung, die Vertragsbestimmung sei durch die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit E. "verbraucht", den Anforderungen an eine interessengerechte
Vertragsauslegung (Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; v. 12. Januar 2001, V ZR 372/99, WM 2001, 631, für BGHZ bestimmt) nicht stand. Die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft mit E. war zwar eine entgeltliche, nämlich auf die Beitragsschuld T. (§ 706 BGB) erfolgte Veräußerung. Sie war aber kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der vereinbarten Kaufpreisergänzung um den Mehrerlös. Der aus der gesamthänderischen Bindung des eingebrachten Grundstücks (§ 719 BGB) vom Berufungsgericht gezogene Schluß, die Einbringung habe zum "Verbrauch" der Vertragsbestimmung geführt, geht am Sinn des Vereinbarten vorbei. Dies gilt auch für die Frage nach dem erzielten Mehrerlös. Das Gesellschaftsverhältnis ist nicht auf einen Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) gerichtet. Der Einbringung des geschuldeten Grundstücks steht keine Gegenleistung der Mitgesellschafter gegenüber, ihr Ä quivalent ergibt sich aus Erfolg oder Mißerfolg des Zusammenwirkens der Gesellschafter. Die Frage nach dem Mehrerlös gegenüber dem aufgewendeten Kaufpreis geht ins Leere. Allerdings kann, nach dem gesetzlichen Leitbild bei Auflösung der Gesellschaft (§§ 730 ff BGB), über die Zurückerstattung der Einlagen (§ 733 Abs. 2 BGB) hinaus ein Überschuß zur Verteilung kommen (§ 734 BGB). Er ist aber nicht "Mehrerlös" im Sinne des Kaufvertrags der Beklagten mit T. Denn das Interesse der Beklagten bestand darin, an der Wertentwicklung des verkauften Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist teilzuhaben , nicht dagegen sich an dem geschäftlichen Risiko des Käufers zu beteiligen. In dem Falle, daß der Weiterverkauf an einen Dritten zu einem zusätzlichen Erlös führen würde, sollte dieser der Beklagten unabhängig davon gebühren , ob die erlangten Mittel durch weitere Geschäfte T. aufgezehrt oder vermehrt würden. Die Übernahme partiarischer Risiken und Chancen war für die Beklagte mit dem investiven Verkauf nicht verbunden. Die Investitions-
zwecke beschränkten sich auf die Vorgaben des Gesetzes (§ 3 a Abs. 1 VermG a.F.; §§ 2, 3 InVorG). Allerdings kann die Einbringung der Kaufsache in eine Gesellschaft dazu führen, daß die Befugnis des Käufers, worauf das Berufungsgericht abhebt, über die Sache zu verfügen, Einschränkungen unterliegt oder entfällt. Dies ist indessen die Folge seines Entschlusses, sich ohne Erzielen einer Gegenleistung vom Alleineigentum zu trennen, und kann nicht zu Lasten des Verkäufers gehen, der sich die Abführung des Mehrerlöses aus einem Austauschgeschäft vorbehalten hat. Im Streitfalle ist überdies davon auszugehen, daß T. maßgeblich an der Verfügung über das zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück beteiligt war. Denn von den Regeln über die Geschäftsführung (§§ 709, 714 BGB) abweichende Feststellungen sind im Berufungsurteil nicht getroffen.
3. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob der aus der Weiterveräußerung des Grundstücks an die "Tö., Tr. Objekt P. GbR" erzielte Mehrerlös der Beklagten insgesamt oder nur zu einem Anteil, etwa in Höhe der Beteiligung T. an einer Gesellschaft mit E. oder anderen, gebührt. Der Senat kann die Auslegung der Vertragsbestimmung in diesem Punkt nachholen, denn weitere tatsächliche Feststellungen hierzu sind nicht zu erwarten (Senatsurt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180 f; BGHZ 121, 284, 289). Sie führt zu dem Ergebnis, daß T. der Beklagten den Mehrerlös aus der Veräußerung des Grundstücks an die "Tö., Tr. ... GbR" in vollem Umfang schuldet. Dies ist die Konsequenz dessen, daß der Mehrerlös in der Gegenleistung für die Sachveräußerung, nicht dagegen im Ergebnis der Wirtschaftsführung der Gesellschafter mit der Sache besteht. Dem Käufer, der sich zur Einlage der Sache in eine Gesellschaft entschließt, verbleibt das mit dieser erwirtschaftete Geschäftsergebnis, auch wenn es den Mehrerlös,
den die Gesellschaft aus dem Verkauf der Sache erzielt, übersteigt. Dem Verkäufer gegenüber ist er zur Zahlung in Höhe des Mehrerlöses unbeschadet des Umstands verpflichtet, daß dieser nicht seinem Eigenvermögen, sondern dem Geschäftsvermögen, an dem er sich beteiligt hat, zugeführt worden ist.
4. Der nach dem Kaufvertrag der Beklagten mit T. abzuführende Mehrerlös ist anhand des aus dem Verkauf der "B., T. & Partner GbR" an die "Tö., Tr. ... GbR" erzielten Kaufpreises zu errechnen.

a) Dazu, ob die "B., T. ... GbR" mit der Gesellschaft, in die T. das Grundstück Flurstück 58/1 eingebracht hat, identisch ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Solche sind auch nicht erforderlich, denn für weitere Einbringungsgeschäfte gälten keine Besonderheiten. Daß zwischen der Gesellschaft T. mit E. und der "B., T. ... GbR" ein Austauschgeschäft stattgefunden hätte, ist von keiner Seite behauptet.

b) Der Vertrag der "B., T. ... GbR" vom 5. April 1993 und dessen Abänderung am 7. Juni 1993 sind unter dem Gesichtspunkt des Mehrerlöses als ein Geschäft zu betrachten. Der Vertrag vom 5. April 1993 verschleierte den Mehrerlös dadurch, daß der Kaufpreis für die veräußerten Flächen teilweise dem Werklohn für Bauarbeiten unterschoben wurde. Dies ermöglichte es, für das Grundstück Flurstück 58/1 einen Einzelpreis von 205.760 DM auszuweisen und damit das Ausbleiben eines Mehrerlöses zu dokumentieren. Die Vertragsänderung , die die zuvor beurkundete Herstellungspflicht strich, deckte die tatsächlichen Grundstückspreise auf. Der Anteil des Preises für das Grundstück Flurstück 58/1 am wahren Gesamtpreis von 2.400.000 DM entspricht der Quote des am 5. April 1993 ausgewiesenen Einzelpreises von DM 205.760 an der
damals beurkundeten Gesamtsumme von DM 649.600. Das sind 31,68 v.H.. Der Mehrerlös besteht mithin in der Differenz von DM 760.320 (31,68 v.H. aus DM 2.400.000) und DM 205.760. Er beträgt DM 554.560.
5. Dem Erfolg der Klage und der Rechtsverteidigung gegenüber der Widerklage steht es nicht entgegen, daß ein Bescheid, der die Höhe des Erlöses ausweist, nicht ergangen ist (zu a) und daß, wonach vom Parteivortrag auszugehen ist, die Beklagte einen Mehrerlös von T. nicht eingezogen hat (zu b).

a) Die vom Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage herangezogene frühere Regelung über die "Supervorfahrt" (§ 3 Abs. 5 Satz 1 VermG a.F.) sah, anders als § 16 Abs. 1 InVorG, die Einschaltung einer Behörde in den Ausgleich zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem nicht vor. Den seinerzeit bestehenden Unklarheiten, inwieweit der Ausgleichsanspruch gleichwohl im Wege des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen war (zum Streitstand Rapp in RVI § 16 InVorG Rdn. 85), hat § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG dadurch Rechnung getragen, daß über den Zahlungsanspruch des Berechtigten auf der Grundlage des Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) die Vermögensämter auf dessen Antrag zu entscheiden haben. Ob dies auch für das frühere Recht galt oder ob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Bescheid vom 19. Mai 1995 zu Recht von einem Anspruch der Klägerinnen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG (vgl. § 28 Abs. 2 InVorG, Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz) ausgegangen ist, kann indessen dahingestellt bleiben. Der Senat hat zu § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG bereits ausgesprochen, daß der Streit über die Höhe des auszukehrenden Erlöses von den Zivilgerichten zu entscheiden ist (BGHZ 142, 221). Hieran ist festzuhalten , wobei nicht ausgeschlossen werden muß, daß bestimmte Abzüge,
vor allem soweit sie auf das Vermögensgesetz zurückgehen (Wertausgleich nach § 7, Gegenleistung gemäß § 7 a, Ablösebeträge nach § 18 etc.; vgl. Racky in Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kern, Investitionsvorranggesetz, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rn. 8, 35 ff; Rapp aaO § 16 InVorG Rdn. 85), von der Behörde vorzunehmen sind. Die Ermittlung von Inhalt und Tragweite einer privatrechtlichen Bestimmung über die Teilhabe am Mehrerlös bleibt jedenfalls den Zivilgerichten überlassen. Sie würde die Möglichkeiten der Vermögensämter überfordern und die mit § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG beabsichtigte Erleichterung und Beschleunigung des Ausgleichs (vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 34 i.V.m. BTDrucks. 12/2695) konterkarieren.

b) § 3 a Abs. 5 Satz 1 VermG a.F. beschränkt, sachlich übereinstimmend mit § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, den Berechtigten nicht auf einen Herausgabeanspruch , der den vom Verfügungsberechtigten aus der investiven Veräußerung erzielten Erlös zum Gegenstand hat. Das Gesetz räumt ihm vielmehr einen Zahlungsanspruch ein, der sich lediglich der Höhe nach am Erlös ausrichtet. Der Berechtigte kann Zahlung eines Geldbetrages "in Höhe" aller Geldleistungen aus der Veräußerung (§ 3 a Abs. 5 Satz 1 VermG a.F.) bzw. aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) verlangen. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift hat der Verfügungsberechtigte für die Geldsumme entsprechend § 279 BGB einzustehen (zur Einstandspflicht bei gesetzlich begründeten Geldschulden vgl. Senatsurt. v. 17.12.1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453). Der Zahlungsanspruch in Höhe des Erlöses tritt an die Stelle der zufolge der investiven Veräußerung entfallenen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG) Naturalrestitution. Er ist Erfüllungssurrogat des dem Grunde nach bestehenden, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VermG festzustellenden oder sonst nachzuweisenden Restituti-
onsanspruchs (zum Surrogatscharakter des Ausgleichsanspruchs vgl. Senat BGHZ 142, 111, 114). Der Anspruch auf Naturalrestitution, dessen Bestand durch das Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 VermG und den Genehmigungsvorbehalt der Grundstücksverkehrsverordnung gesichert ist, weicht im öffentlichen Interesse (§ 3 a Abs. 1 VermG a.F.; §§ 2, 3 InVorG) dem investiven Geschäft. An die Stelle der zu restituierenden Sache tritt deren Verkehrswert. Denn nach der durch § 3 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 VermG a.F., § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InVorG begründeten Vermutung (Wegner in Kimme, Offene Vermögensfragen , § 10 InVorG Rdn. 17; Rapp aaO § 16 InVorG Rn. 67; Racky aaO §§ 16, 17 InVorG Rdn. 20; vgl. auch OLG Dresden, VIZ 2000, 291, 293) entspricht die Gegenleistung aus dem investiven Geschäft dem Verkehrswert. Diese Vermutung kann zwar der Berechtigte, nicht aber der Verfügungsberechtigte widerlegen, denn § 3 a Abs. 5 Satz 2 VermG a.F., § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG geben nur dem Berechtigten alternativ zum Anspruch auf Zahlung in Höhe des Erlöses einen solchen auf Zahlung des (höheren) Verkehrswerts. Die Ausgleichsansprüche des Berechtigten wegen investiver Veräußerung des Vermögenswertes sind mithin Wertersatzansprüche, die aus dem vorhandenen Vermögen des Verfügungsberechtigten, ohne Rücksicht auf Zuflüsse aus dem investiven Geschäft, zu befriedigen sind. Mit dem Bonitätsrisiko aus dem investiven Geschäft sind sie nicht belastet. Dies gilt auch nicht in dem eingeschränkten Sinne, daß der Verfügungsberechtigte bei Ausbleiben eines Erlöses den Berechtigten auf den Verkehrswert verweisen könnte. Hierzu bieten § 3 a Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG schon formell keine Grundlage. Inhaltlich regeln sie die Fälle, in denen als Folge der investiven Zielsetzung kein Erlös oder gar ein negativer Erlös erzielt wird, der Erlös hinter dem Verkehrswert zurückbleibt oder ein Erlösanspruch deshalb nicht entsteht, weil der Verfügungsberechtigte selbst investive Maßnahmen durchführt. Ein durch die
Förderzwecke des Gesetzes bedingtes ungünstiges Austauschverhältnis soll nicht zu Lasten des Berechtigten gehen. Die Frage nach der Bonität des investiven Käufers liegt außerhalb dieser Zielsetzung. Bei Scheitern des investiven Geschäfts kommt der Wertersatzanspruch allerdings dann zum Erlöschen, wenn der Vermögenswert wieder an den Verfügungsberechtigten übertragen wird; dann lebt aber auch der Restitutionsanspruch wieder auf (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG).
Das von Rapp (aaO § 16 InVorG Rdn. 76), allerdings nur im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VermG, verwendete Argument, der Berechtigte wäre auch im Falle des Weiterverkaufs der Sache nach erfolgter Restitution erst nach Zahlung in den Genuß des Erlöses gekommen, überzeugt nicht. Der Verkauf durch den Berechtigten hätte nicht unter den öffentlichen Vorgaben der Investitionszwecke gestanden. Der Berechtigte wäre, sowohl was den meistbietenden Interessenten als auch die größtmögliche Sicherheit des Geschäfts angeht, in seinen Entschlüssen frei gewesen. Die zur Begründung weiter herangezogene Rechtsprechung (OLG Dresden VIZ 1996, 596; vgl. auch OLG Rostock VIZ 1998, 92) befaßt sich, unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung, mit der Fälligkeit des Anspruchs des Berechtigten; die Hauptsumme war jeweils getilgt. Zur Vorfinanzierung des Kaufpreises wird
der Verfügungsberechtigte, was Wegner (aaO § 16 Rdn. 46) zu Recht ablehnt, nicht genötigt. Vor Fälligkeit des Entgeltanspruchs aus dem investiven Vertrag tritt auch die Fälligkeit des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VermG grundsätzlich nicht ein (zutreffend LG Berlin VIZ 2000, 229, 231).
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)