Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - V ZB 286/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Nachbargrundstücks belastet ist. Danach darf das Grundstück des Antragstellers nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden, dass das „Licht zu dem in der Nordwand des Hauses auf dem Nachbargrundstück befindlichen Küchenfenster ungestörten Zugang findet“. Der Antragsteller hält dieses Recht für unwirksam, jedenfalls für gegenstandslos. Seine Anträge, es wegen Unzulässigkeit, Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit (von Amts wegen) zu löschen oder einen Amtswiderspruch gegen diese Eintragung einzutragen, lehnte das Grundbuchamt ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht zurück.
- 2
- Der Antragsteller hat nunmehr bei dem Grundbuchamt die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für die angegriffene Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, der ihn zunächst vertreten hat, hat sein Mandat niedergelegt. Sechs weitere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof haben die Vertretung abgelehnt. Der Antragsteller beantragt, ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.
II.
- 3
- Der Antrag ist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
- 4
- 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Die von dem Beschwerdegericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach der Möglichkeit, für eine Grundbucheintragung ein Rechtskraftzeugnis zu erteilen , ist zwar praktisch bedeutungslos. Auf sie kommt es für die Entscheidung des Falles auch nicht an. Der Senat ist aber an die dessen ungeachtet erfolgte Zulassung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO gebunden.
- 5
- 2. Sie bietet aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil einem Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für eine Grundbucheintragung jedenfalls das erforderliche Antragsinteresse fehlt.
- 6
- a) Mit einem Rechtskraftzeugnis wird bescheinigt, dass gegen die Entscheidung , auf die sich die Bescheinigung bezieht, ein Rechtsmittel nicht (mehr) anhängig und diese endgültig ist. Das ist bei einer Eintragung in das Grundbuch nicht zu erreichen, weil gegen sie die unbefristete Eintragungsbeschwerde nach Maßgabe von § 71 Abs. 2 GBO statthaft ist und deswegen zumindest von einem anderen Beteiligten jederzeit ein neues Rechtsmittel eingelegt werden könnte. Aus diesem Grund könnte ein Rechtskraftzeugnis auch keine verlässliche Auskunft über die Rechtslage geben.
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- b) An der Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung für eine Grundbucheintragung besteht auch nicht deshalb ein Antragsinteresse, weil dazu deren materielle Richtigkeit noch einmal zu prüfen wäre. Das ist nicht der Fall. Es würde lediglich festgestellt, dass - derzeit - ein Rechtsmittel gegen die Eintragung (noch) nicht oder nicht mehr anhängig ist. Eine Aussage über die Richtigkeit und den Fortbestand der Eintragung ist mit einem Rechtskraftzeugnis nicht verbunden.
- 8
- 3. Die von dem Antragsteller in der Sache angestrebte Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Eintragung ließe sich auch nicht durch eine Umdeutung des Antrags erreichen. In Betracht käme dazu nur ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung des Rechts wegen Gegenstandslosigkeit nach § 84 GBO. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller aber bereits erfolglos gestellt (vgl. Beschlüsse des Grundbuchamts vom 12. Mai 2004 und des Landgerichts vom 4. September 2006 – 3 T 143/04). Die Zurückweisung ist nach § 85 Abs. 2 Halbsatz 2 GBO unanfechtbar und schließt eine Umdeutung aus.
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 -
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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
- a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist; - b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.
(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.