Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2006 - V ZB 161/05

published on 23.05.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2006 - V ZB 161/05
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Amtsgericht Trier, 23 K 70/01, 19.01.2005
Landgericht Trier, 6 T 18/05, 29.09.2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 161/05
vom
23. Mai 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Trier vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung der im Rubrum genannten Grundstücke ist der Beteiligten zu 5 auf ihr Meistgebot von 232.500 € am 19. Januar 2005 der Zuschlag erteilt worden.
2
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Trier mit Beschluss vom 29. September 2005 zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zuschlags weiter.
3
Am 5. April 2006 hat der Schuldner - über dessen Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 25. Juli 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist - beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.

II.

4
Der Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
5
Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung, welche durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2003, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445; Beschl. v. 10. Februar 2005, VIII ZB 10/05, WuM 2005, 263; Beschl. v. 8. März 2005, VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6
Zwar erscheint die Rechtsbeschwerde zulässig, nachdem der Schuldner mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 eine Erklärung des Treuhänders vorgelegt hat, mit der er von diesem ermächtigt worden ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren im eigenen Namen fortzuführen (vgl. BGHZ 100, 217).
7
Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Schuldner durch die weitere Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung der Vollziehung. Der Beschwerdeführer hat nur dargelegt, dass er und sein Mieter keinen Zugang zu der sich auf dem Grundstück befindlichen Halle haben, seitdem deren Schlösser unmittelbar nach dem Versteigerungstermin vom 19. Januar 2005 durch die Meistbietende ausgetauscht worden sind. Das lässt weder erkennen, welche Nachteile ihm im jetzigen Zeitpunkt durch die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses drohen, noch ergibt sich, welche Nachteile heute insbesondere für die Meistbietende entstünden, wenn die Vollziehung des Zuschlagbeschlusses ausgesetzt würde. Entsprechendes gilt, soweit der Antrag - ohne Darlegung von Einzelheiten - darauf gestützt ist, dass die Räumungsvollstreckung betrieben wird. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 19.01.2005 - 23 K 70/01 -
LG Trier, Entscheidung vom 29.09.2005 - 6 T 18/05 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.