Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2012 - V ZB 103/12

bei uns veröffentlicht am12.07.2012
vorgehend
Amtsgericht Krefeld, 29 XIV 32/12, 29.03.2012
Landgericht Krefeld, 7 T 66/12, 07.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 103/12
vom
12. Juli 2012
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Gründe:


1
Die am 30. April 2012 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen war rechtzeitig. Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass das Ende der Beschwerdefrist - hier der 29. April 2012 - auf einen Sonntag fiel und die Frist deshalb nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am 30. April 2012 endete. Es wird deshalb in der Sache zu entscheiden sein.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 29.03.2012 - 29 XIV 32/12/B -
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.05.2012 - 7 T 66/12 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2012 - V ZB 103/12 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 16 Fristen


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe. (2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Referenzen

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.