Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 1/03

published on 27/03/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 1/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 1/03
vom
27. März 2003
in der Aufgebotssache
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Recht
an einem Grundstück, das sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen
befindet, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht aufgelöst ist und ihre
Organe festzustellen sind.

b) Eine erweiternde Auslegung, nach der ein Aufgebot auch ohne Einhaltung dieser
Voraussetzungen bei Grundstücken im Beitrittgebiet möglich ist, kommt selbst
dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück
handelt, dessen wahrer Eigentümer enteignet worden ist.
BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZB 1/03 - LG Potsdam
AG Brandenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000

Gründe

I.


Gegenstand des Aufgebotsverfahrens ist das im Grundbuch von B. Blatt 405, Flur 2, Flurstück 364, gebuchte Grundstück. Dieses stand bis zum Jahre 1981 im Eigentum von W. S. und wurde 1981 enteignet , wobei in das Grundbuch Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der Rat der Gemeinde B. eingetragen wurden. Seit dem 3. April 1997 ist die BVVG Bodenverwertungs- und –verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) als Eigentümerin eingetragen.
Die Antragstellerin trägt vor, das Grundstück sei von der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin nicht in Besitz genommen, sondern stets als Teil
des an das Grundstück angrenzenden Anwesens ihres von ihrem Vater beerbten Großvaters angesehen und behandelt worden. Nach Kriegsende sei das Anwesen einschließlich des aufzubietenden Grundstücks im Auftrag und in Vollmacht ihres Großvaters von K. T. verwaltet worden.
Nachdem der Vater der Antragstellerin im Jahre 2000 mit einem Rückübertragungsantrag nach dem Vermögensgesetz am Fehlen seiner dinglichen Berechtigung und mit einem Aufgebotsantrag an dem fehlenden Nachweis seines Eigenbesitzes von 30 Jahren gescheitert war, hat die Antragstellerin, auf die ihr Vater seine Rechte übertragen hat, erneut ein Aufgebotsverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.


Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen, weil die BVVG als Eigentümerin eingetragen ist und ein Aufgebotsverfahren nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB angeordnet werden dürfe. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß der frühere Eigentümer S. verstorben oder verschollen sei. Dieser Gesichtspunkt könne nur bei einer analogen Anwendung der Vorschrift Berücksichtigung finden. Einer solchen Analogie stehe aber entgegen, daß es angesichts der Sondervorschriften für das Beitrittgebiet an einer planwidrigen Lücke fehle.

III.



Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks zwar im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz eines anderen gestanden hat. Das genügt aber nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB nur, wenn bei Stellung des Antrags entweder kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer (Senatsurt. v. 25. November 1977, V ZR 102/75, WM 1978, 194, 195) im Grundbuch eingetragen ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Grundbuch ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die BVVG als Eigentümerin eingetragen. Daß diese Eintragung unrichtig wäre, trägt die Antragstellerin nicht vor. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, da das Grundstück der BVVG nach § 7 Abs. 5 VZOG zugeordnet werden konnte. Ist der wahre Eigentümer im Grundbuch eingetragen, setzt ein Aufgebot aber außer dem Eigenbesitz auch voraus, daß der Eigentümer gestorben oder verschollen ist. Bei juristischen Personen kann das nur bei deren Auflösung angenommen werden (Staudinger/Pfeifer, BGB, [1995] § 927 Rdn. 11; Süß, AcP 151 [1951], 18, 24). Es mag auch erwogen werden können, eine juristische Personen als verschollen anzusehen, wenn nicht festzustellen ist, wer ihre Organe und wie diese Personen zu erreichen sind. Das bedarf aber keiner Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen bei der BVVG nicht vor.
2. Auf diese Voraussetzungen kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht verzichtet werden. Dies wäre nur im Wege einer erweiternden Auslegung möglich. Eine solche Auslegung der Vorschrift setzt voraus, daß die Anwendung der Erfordernisse des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Fälle wie den
vorliegenden den Vorstellungen des Gesetzgebers widerspricht (Palandt /Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einl. v. § 1 Rdn. 38). Das ist indessen, wie das Beschwerdegericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.

a) Der Gesetzgeber hat in § 927 BGB das Aufgebot gegen den eingetragenen wahren Eigentümer bewußt nur für den Fall zugelassen, daß er verstorben (oder verschollen) ist. Zu seinen Lebzeiten und ohne verschollen zu sein könne das Grundbuch auch mit seiner Mitwirkung in Ordnung gebracht werden (Motive III, S. 329 f. zu § 873). An diesem Zweck ist § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgerichtet.

b) Auch die besondere Lage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet rechtfertigt keine andere Beurteilung.
aa) Hier war und ist es zwar oft schwierig, den Eigentümer eines Grundstücks festzustellen. Das gibt aber keine Veranlassung, § 927 Abs. 1 BGB erweiternd auszulegen. Die Schwierigkeiten ergeben sich bei in Privateigentum stehenden Grundstücken in der weit überwiegenden Zahl der Fälle daraus, daß die Aktualisierung der Grundbücher in der DDR vernachlässigt worden ist und infolgedessen in zahlreichen Grundbüchern als Eigentümer noch inzwischen verstorbene oder juristische Personen eingetragen sind, die nicht bestehen oder zumindest keine funktionsfähigen Organe haben. In diesen Fällen sind die weiteren Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB regelmäßig erfüllbar. Ist der im Grundbuch eingetragene wahre Eigentümer aber weder verstorben noch verschollen, haben sich auch im Beitrittsgebiet keine Schwierigkeiten ergeben, mit diesem Kontakt aufzunehmen und die Besitz- und Eigentumslage zu klären. Es besteht deshalb kein Grund,
in solchen Fällen von den Vorgaben des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB abzugehen. Der Gesetzgeber hat dies jedenfalls nicht zum Anlaß genommen, die Bestimmungen über das Aufgebot zu erweitern. Er hat sich vielmehr ganz bewußt dagegen entschieden und stattdessen ein anderes, die Eigentumsrechte schonenderes Instrument entwickelt: den gesetzlichen Vertreter des Eigentümers (BT-Drucks. 12/6228 S. 72 f. gegen BT-Drucks. 12/5553 S. 188, 212 f.). Er hat dieses Rechtsinstitut mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juni 1992 (BGBl. I S. 1257) zwar zunächst nur für staatlich verwaltete (§ 11b VermG) und für Bodenreformgrundstücke (Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung) vorgesehen, mit dem Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) aber in Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auf alle Grundstücke im Beitrittgebiet ausgedehnt. Mit § 114 SachenRBerG hat er allerdings zugunsten des Grundstückseigentümers ein besonderes Aufgebotsverfahren zum Ausschluß von Miteigentumsanteilen nach § 459 ZGB eingeführt. Er hat aber keine besonderen Vorschriften über das Aufgebot gegen den Grundstückseigentümer erlassen, sondern die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters (oder Pflegers) des Grundeigentümers in § 17 SachenRBerG bewußt eingeschränkt, um einen leichtfertigen Umgang mit den Rechten des Grundstückseigentümers zu verhindern (BT-Drucks. 12/5992 S. 116 zu § 16 E). Eine Ausweitung der Möglichkeit des Aufgebots gegen den Eigentümer, wie sie der Antragstellerin vorschwebt , würde die Rechte des Grundstückseigentümers nicht sichern, sondern gerade deshalb gefährden, weil in der früheren DDR fremde Grundstücke oft in Besitz genommen wurden, ohne daß der Grundstückseigentümer darüber informiert worden wäre oder sich hiergegen hätte wehren können. Eine solche Gefährdung der Rechte des Grundstückseigentümers lag dem Gesetzgeber fern.

bb) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken kommt hinzu, daß nicht die Feststellung von Volkseigentum als solche Schwierigkeiten bereitete, sondern die Feststellung, wem welches ehemals volkeigene Grundstück auf Grund der Zuordnungsvorschriften des Einigungsvertrags und der diesen ausfüllenden Vorschriften zugefallen ist. Diesen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber durch die Einführung einer gesetzlichen Verfügungsbefugnis des heutigen § 8 VZOG Rechnung getragen. Seit deren Einführung durch das Gesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) ist eine Verfügung über jedes ehemals volkseigene Grundstück auch zu einem Zeitpunkt möglich geworden, in dem die Zuordnungslage nicht durch einen Zuordnungsbescheid eindeutig geklärt war.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt: a) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst

Annotations

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Das Vermögensgesetz sowie Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen, die nicht zugeordnet werden können, bleiben unberührt. Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem Grundbuchbereinigungsgesetz oder dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer ihrer derzeitigen Nutzung einschließlich Betrieb und Unterhaltung zu dulden; § 1023 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß; abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlichkeiten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann eine Person, die aus der Zuordnung von Vermögen der früheren Deutschen Demokratischen Republik begünstigt oder verpflichtet sein kann, die Aussetzung gerichtlicher Verfahren verlangen, wenn es auf die Zuordnungslage ankommt und solange das Zuordnungsverfahren betrieben wird.

(3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 10 können nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Die Frist kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 1995 verlängert werden. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung ein Antrag nicht gestellt, kann in dem Bescheid gemäß § 2 ein Ausschluß der Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt werden; die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen, wenn eine unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten an juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund haushaltsrechtlicher Ermächtigungen erfolgen soll. Jeder Zuordnungsbescheid kann mit Zustimmung des aus ihm Begünstigten geändert werden, wenn die Änderung den in § 1 genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebietskörperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden. In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitution und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar. Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die abgebende als auch die aufnehmende juristische Person stellen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt und die Zuständigkeiten eines Oberfinanzpräsidenten ganz oder teilweise auf eine andere Behörde des Bundes zu übertragen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

(1) Der Eigentümer eines nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Miteigentumsanteils kann von den anderen Miteigentümern im Wege eines Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der Miteigentumsanteil weder im Grundbuch eingetragen noch in einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Berichtigung des Grundbuchs nach § 113 beantragt worden ist.

(2) Für das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist. Im Aufgebot ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der andere Miteigentümer den nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Anteil. Der ausgeschlossene Miteigentümer kann entsprechend der Regelung in § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich für den Eigentumsverlust verlangen.

(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn

1.
nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungsrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann,
2.
die Person des Berechtigten unbekannt ist,
3.
der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
4.
die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder
5.
das Grundstück herrenlos ist.

(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und

1.
ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie,
2.
einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder
3.
einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.
Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Betreuungsgericht zuständig; ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)