Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - V ZA 5/09

bei uns veröffentlicht am16.07.2009
vorgehend
Landgericht Cottbus, 4 O 358/04, 30.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 5/09
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 2. April 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte Mängel arglistig (vorsätzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbesondere zutreffende Obersätze zugrunde gelegt und ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten ohne Verstoß gegen Prozessgrundrechte verneint. Dass es die Klägerin nicht persönlich angehört hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil deren Anhörung zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Mängel vorsätzlich verschwiegen hat, nichts hätte beitragen können.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 O 358/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 98/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2011 - IX ZR 212/08

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/08 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3 Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe d

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.