Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - V ZA 4/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 4/18
vom
12. März 2018
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2018:120318BVZA4.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neu erstellt werden, wenn sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge seiner Abschiebung geändert haben (Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris Rn. 1 mwN). Der Antragsteller ist nach den Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten am 27. Januar 2018 nach Marokko abgeschoben worden. Die eingereichte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 6. Februar 2018 gibt damit offensichtlich nicht seine aktuellen Verhältnisse wieder. Denn die - ohnehin nicht belegte - Angabe, Arbeitslosengeld II zu beziehen, kann nicht mehr zutreffen. Angaben, wovon der Antrag- steller derzeit lebt, enthält der Antrag nicht. Ebensowenig ist dargelegt, dass er aus besonderen Gründen an aktuellen Angaben und deren Nachweis gehindert wäre (siehe dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12).
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 219h XIV 357/17 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 329 T 99/17 -
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Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Einreichung dieser Erklärung (oder einer gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats) grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung erforderlich; die Bezugnahme auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich – wie hier – infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 – V ZB 320/10, juris Rn. 7). Besondere Gründe, dieden Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten (dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12; Beschluss vom 3. Februar 2011 – V ZB 320/10, juris Rn. 11), hat dieser nicht dargelegt.
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bb) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthaltsoder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Betroffene nicht vorgetragen hat, dass es sich in ihrem Fall so verhält. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub