Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2019 - V ZA 23/19

bei uns veröffentlicht am06.12.2019
vorgehend
Landgericht München I, 24 O 3339/18, 21.09.2018
Oberlandesgericht München, 15 U 3694/18, 24.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 23/19
vom
6. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:061219BVZA23.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
2
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen , dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN).
3
2. Daran fehlt es hier. Dem am 28. August 2019 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag der Beklagten waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absage-Erklärungen solcher Anwälte. Unabhängig davon haben sich die Beklagten nach ihrem Vorbringen an lediglich vier Rechtsanwälte gewandt.
4
Ob das am 10. November 2019 eingegangene weitere Schreiben der Beklagten ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung ; denn diesem Schreiben lagen lediglich drei Absage-Erklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.09.2018 - 24 O 3339/18 -
OLG München, Entscheidung vom 24.07.2019 - 15 U 3694/18 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2018 - V ZA 51/17

bei uns veröffentlicht am 27.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 51/17 vom 27. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270418BVZA51.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

2
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er weist darauf hin, dass er die Rechtsanwälte, die ihm abgesagt hätten, benannt habe; schriftliche Erklärungen könnten nicht vorgelegt werden, soweit die Absagen telefonisch erfolgt seien.