Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2011 - StB 11/11

published on 16/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2011 - StB 11/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
___________
StB 11/11
vom
16. September 2011
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verschleppung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 16. September
2011 gemäß § 304 Abs. 5 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2006 (1 BGs 12/2006) aufgehoben. Der Angeschuldigte ist in dieser Sache freizulassen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

1
Auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2006 (1 BGs 12/2006) und des hierauf am 9. Februar 2006 vom Generalbundesanwalt ausgestellten Europäischen Haftbefehls (Art. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 2002/584/JI [AblEG L 190 vom 18. Juli 2002], geändert durch Rahmenbeschluss des Rates 2009/299/JI vom 26. Februar 2009 [AblEG L 81/24 vom 27. März 2009]; im Folgenden: Rahmenbeschluss) wurde der Angeschuldigte am 17. September 2010 in Großbritannien festgenommen und von dort am 19. August 2011 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Seitdem befindet er sich ununterbrochen in deutscher Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am 14. Mai 2003 als Mitarbeiter des mongolischen Geheimdienstes zusammen mit weiteren Personen in Le Havre/Frankreich den Exilmongolen D. in seine Gewalt gebracht , ihn in gefesseltem und zeitweise durch Spritzen betäubtem Zustand im Pkw über Brüssel nach Berlin geschafft und ihn dort schließlich am 18. Mai 2003, wiederum betäubt, in ein Flugzeug nach Ulan Bator/Mongolei verbracht. Dies habe dem Zweck gedient, gegen D. in der Mongolei ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der Ermordung des damaligen mongolischen Innenministers Zorig Sanjasuuren am 2. Oktober 1998 in Ulan Bator zu eröffnen und durchzuführen. Bei seiner Ankunft in der Mongolei am 19. Mai 2003 sei D. , wie von den Tätern bezweckt, in Untersuchungshaft genommen worden; in der Folge habe man ihn auch mehrfach (vergeblich) gefoltert, um von ihm ein Geständnis zu erzwingen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Verfahren in der Folge zwar eingestellt, aber D. trotz seines schlechten Gesundheitszustands zur Verbüßung noch nicht erledigter Restfreiheitsstrafen in Haft behalten.
3
Der Generalbundesanwalt hat wegen dieses Tatgeschehens, das er - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - rechtlich als Verschleppung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 234a Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 StGB) bewertet, am 1. August 2011 Anklage gegen den Angeschuldigten zum Kammergericht Berlin erhoben. Nach seiner Ansicht - der Haftbefehl verhält sich hierzu nicht - dienten die Verbringung des Angeschuldigten in die Mongolei und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn lediglich dem Machterhalt der damaligen mongolischen Regierungspartei MRVP. Sie habe ohne Einlösung ihres Wahlversprechens, den Mord an Sanjasuuren aufzuklären , um ihre Wiederwahl zu fürchten gehabt, weshalb sich ihre Funktionäre entschlossen hätten, D. ungeachtet fehlender Hinweise auf seine Täterschaft zu einem Geständnis zu zwingen. Dieser Hintergründe sei sich auch der Angeschuldigte bewusst gewesen.
4
1. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in seinem Schreiben an den Senat vom 12. September 2011 klargestellt, dass er die Aufhebung des Haftbefehls und nicht lediglich die abweichende rechtliche Würdigung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts erstrebt.
5
2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
6
Der angefochtene Haftbefehl ist aufzuheben, denn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs war für dessen Erlass nicht zuständig. Das dem Verfolgten vorgeworfene Tatgeschehen unterliegt nicht der Strafgerichtsbarkeit des Bundes nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. Nach dem gegenwärtigem Stand der Untersuchung ist es entgegen der Annahme des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht (auch) als Verschleppung im Sinne von § 234a Abs. 1 StGB, § 74a Abs. 1 Nr. 5 GVG zu bewerten.
7
a) Allerdings geht die Auffassung des Beschwerdeführers fehl, die Verfolgung des Angeschuldigten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verschleppung treffe bereits auf ein Verfahrenshindernis unter dem Gesichtspunkt des auslieferungsrechtlichen Grundsatzes der Spezialität. Zur Begründung be- zieht sich der Senat auf die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Kammergerichts vom 25. August 2011 und macht sich diese zu eigen. Zwar trifft es zu, dass (auch) die Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 2006 nicht erkennen lässt, dass das Opfer, wie es § 234a Abs. 1 StGB verlangt, der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt wurde. Indes dient die von Art. 8 Abs. 1 Buchst. e des Rahmenbeschlusses geforderte Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, schon nach ihrem Wortlaut nicht dazu , dem ersuchten Staat die Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten , im ersuchenden Staat geltenden Straftatbestand zu ermöglichen. Vielmehr grenzt sie den dem Ersuchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt von anderen ab (Art. 27 Abs. 2 Rahmenbeschluss) und schafft die Grundlage für die Prüfung des ersuchenden Staates, ob die Tat auch nach den seinen Rechtsvorschriften strafbar ist (Art. 4 Nr. 1 Rahmenbeschluss).
8
Nach den allgemeinen Regeln des (vertraglosen) Auslieferungsverkehrs könnte der ersuchte Staat die Auslieferung eines Verfolgten allerdings ohne weiteres mit der Bedingung verknüpfen, dass der ersuchende Staat die Tat nur unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt verfolgt (vgl. Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 72 IRG Rn. 5). Darauf, ob im Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 4 des Rahmenbeschlusses einer solchen Bedingung entgegenstünde, kommt es indes nicht an, denn entsprechende Vorbehalte werden weder aus den die Auslieferung bewilligenden Entscheidungen des City of Westminster Magistrates´ Court vom 18. Februar 2011 und des High Court of Justice vom 29. Juli 2011 ersichtlich noch aus sonstigen, von den britischen Behörden im Zusammenhang mit der Überstellung des Angeschuldigten abgegebenen Erklärungen.
9
b) Jedoch ist der Angeschuldigte einer Verschleppung nicht dringend verdächtig. Der Senat hält (nur) seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB) für wahrscheinlich.
10
aa) Der Tatbestand der Verschleppung (§ 234a Abs. 1 StGB) setzt voraus , dass der Täter das Opfer - mit zumindest bedingtem Vorsatz - der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- und Willkürmaßnahmen die näher bezeichneten Nachteile zu erleiden. Danach müssen dem Opfer Nachteile also deshalb drohen, weil die Gefahr besteht, dass es vom fremden Staat aus politischen Gründen mit Maßnahmen überzogen wird, mag der fremde Staat neben politischen auch andere Gründe für eine Verfolgung des Opfers haben (MünchKommStGB/Wieck-Noodt, § 234a Rn. 27, 32; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 234a Rn. 8 f.). Die Verbringung des Opfers in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafgesetzbuchs zum Zwecke der Strafverfolgung erfüllt den Tatbestand daher grundsätzlich auch dann nicht, wenn ohne das Vorliegen derartiger politischer Gründe die Gefahr besteht, der fremde Staat werde dabei zu Mitteln greifen, die aus rechtsstaatlicher Sicht zu missbilligen sind und das Opfer an Leib oder Leben gefährden.
11
Politische Verfolgungsmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Februar 1960 - 3 StR 53/59, BGHSt 14, 104, 106 f.) solche, die entweder gesetzlich nicht erlaubt sind oder deren Rechtsgrundlage mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Widerspruch steht. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die unter dem Deckmantel geschehen, kriminelles Unrecht nach Strafgesetzen, wie sie auch in einem Rechtsstaat gelten, sühnen zu wollen, in Wahrheit aber, jedenfalls vornehmlich, auf anderen Grün- den beruhen (etwa wegen der Rasse, der Religion, der Weltanschauung, der politischen Überzeugung oder der systemkritischen Haltung des Opfers). Weiter erfasst der Tatbestand Akte, die dem Zweck dienen, den Bestand und die Sicherheit eines totalitären Regimes zu erhalten und seine Entwicklung durch Zwangsmaßnahmen gegen die Einwohner zu fördern, auch wenn sie formell im Rahmen des positiven Rechts vorgenommen werden. Nicht auf politischen Gründen beruht demgegenüber eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen übereinstimmende Ordnungsmaßnahme zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes.
12
bb) Nach diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, hat der Beschuldigte den Geschädigten nicht der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. In den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten finden sich keine hinreichenden Belege dafür, dass die mongolischen Behörden den Beschuldigten willkürlich und ohne das Bestehen tatsächlicher Verdachtsmomente mit einem Strafverfahren wegen der Beteiligung an dem Tötungsdelikt überzogen haben, weil die von der MRVP getragene Regierung unter öffentlichem Druck stand, für den Mord an Sanjasuuren einen Täter zu "präsentieren".
13
Der Senat hält es bereits für zweifelhaft, ob der Nachweis gelingt, die Frage der Aufklärung der Mordtat habe im Vorfeld der mongolischen Parlamentswahlen am 27. Juni 2004 eine entscheidende Rolle gespielt und der MRVP schließlich erhebliche Verluste zugefügt. Die beigebrachte Abhandlung aus "Wikipedia" über die Entwicklung der MRVP geht jedenfalls davon aus, dass es der Partei vor dieser Wahl insgesamt nicht gelungen ist, den Bürgern ihre Leistungen und ihre künftige Rolle verständlich genug darzulegen; der Mord an Sanjasuuren findet keine Erwähnung. Den Urheber des Presseberichts "Seit dem 2. Oktober 1998 sind bereits fünf Jahre vergangen …" vermag der Senat ebenso wenig zu überprüfen wie die Tragfähigkeit der darin getroffe- nen Aussagen. Er gibt nach der gewählten Formulierung die Meinung des Verfassers wieder, der Mord werde absichtlich verschleiert ("man bekommt langsam den Eindruck"); eine sachliche Berichterstattung über die Stimmung in der Wählerschaft enthält er nicht. Die Veröffentlichung des Internationalen Bundes der Parlamentarier bedauert lediglich, dass sich das mongolische Parlament unter Verweis auf die Unabhängigkeit der Justiz der Sache nicht annimmt. Eine politikwissenschaftlichen Anforderungen genügende Analyse der Stimmung in der mongolischen Bevölkerung vor den Parlamentswahlen und des Wählerverhaltens am 27. Juni 2004, die allein Grundlage einer Verurteilung sein könnte, ist nicht vorhanden.
14
Auch die Annahme, die mongolischen Behörden hätten den Geschädigten willkürlich der Beteiligung an der Ermordung von Sanjasuuren beschuldigt, erscheint dem Senat nicht mit hinreichender Sicherheit erweislich. Die gewaltsame Verbringung des Geschädigten in die Mongolei durch Kräfte des Geheimdienstes mag hierfür ein gewichtiges Indiz sein. Letztlich spricht hiergegen indes schon der tatsächliche Geschehensablauf; denn, wie die Anklage nunmehr mitteilt, wurde das Strafverfahren gegen den Geschädigten wegen Mordes an Sanjasuuren bereits im November 2003, also noch vor den anstehenden Wahlen, mangels hinreichender Verdachtsmomente eingestellt. Zudem hätten die mongolischen Behörden eine Auslieferung von D. aus einem EU-Mitgliedstaat auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe wegen der für Mord nach mongolischem Recht angedrohten Todesstrafe schwerlich erreichen können; eine Zusicherung, diese Strafe nicht zu verhängen, betrachtet die Mongolei als Eingriff in die Unabhängigkeit ihrer Gerichte.
15
Soweit der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 20. Dezember 2005 über einen Be- such in der Mongolei ausführt, die Vorwürfe gegen D. seien offensichtlich konstruiert gewesen, bleibt offen, auf welcher tatsächlichen Grundlage er zu dieser Überzeugung kam. Zwar konnten die Ermittlungen keine konkreten Umstände zu Tage fördern, die dafür sprechen, dass der Geschädigte an der Tat beteiligt war. Versuche, den Gang des mongolischen Verfahrens aufzuklären, wurden (zu Recht, da kaum erfolgversprechend) nicht unternommen; die Unaufklärbarkeit kann indes nicht zu Lasten des Angeschuldigten gehen.
16
Im Übrigen hat der Senat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Erklärung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Mongolei vom 26. Januar 2004 zu zweifeln, wonach dort gegen den Geschädigten noch erhebliche Restfreiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen zu vollstrecken waren. Dies ist, wie die vorliegenden Vermerke über Gespräche mit dem mongolischen Botschafter ergeben, auch die Sicht des Auswärtigen Amtes. Dassder Geschädigte eine vorzeitige Entlassung durch Vorlage gefälschter Gesundheitszeugnisse erreicht und sich danach ins Ausland abgesetzt hatte, hat er in dem aus der Haft geschmuggelten Video-Interview eingeräumt. Ob die mongolischen Behörden angesichts des Gesundheitszustands des Geschädigten Ende 2003 von seiner Überführung in die Strafhaft hätten absehen müssen, bleibt offen für Spekulationen.
Becker Pfister Mayer
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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. (weggefallen)2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des S
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published on 24/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 19/12 vom 24. Januar 2013 in dem Strafverfahren gegen wegen Verschleppung u.a. hier: Beschwerde des Angeklagten gegen den Eröffnungsbeschluss des Kammergerichts vom 5. Dezember 2012 Der 3. Strafsenat de
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(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.

(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,

1.
wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a)
Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c)
Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d)
Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2.
in Sachen von minderer Bedeutung.

(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,

1.
wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2.
wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten

1.
des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2.
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
3.
der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4.
der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5.
der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6.
der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).

(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.

(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.

(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.

(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.