Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - LwZR 2/03

published on 18.11.2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - LwZR 2/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZR 2/03
vom
18. November 2003
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen
ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb eines
Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag festzusetzen;
er kann pauschalierend mit 0,10 Referenzmenge veranschlagt
werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren
Erlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung
beabsichtigt ist.
BGH, Beschl. v. 18. November 2003 - LwZR 2/03 - OLG Koblenz
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. November
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.945,60

Gründe:

I.

Die Eltern der Klägerinnen schlossen am 6. Oktober 1964 einen Erbund Pflichtteilsverzichtsvertrag. Nach dem Tod des Vaters verpachtete die Mutter mit Vertrag vom 31. Oktober 1984 dem Vater des Beklagten die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs ihres verstorbenen Ehemannes. Der Vater des Beklagten beantragte am 6. November 1984 mit Zustimmung der Mutter der Klägerinnen eine "Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 MGVO vom 25. Mai 1984 für die Übertragung von Referenzmengen im Rahmen der Pacht"; diese Bescheinigung wurde an demselben Tag erteilt. Am 3. Januar 1985 vereinbarten die Mutter der Klägerinnen und der Vater des Beklagten die Übertragung der Milch-Referenzmenge auf ihn gegen Zahlung ei-
nes Entgelts. In der Folgezeit bewirtschafteten der Vater des Beklagten und ab 1996 der Beklagte selbst die Pachtflächen.
Die Klägerinnen erlangten im Dezember 1999 Kenntnis von dem Erbund Pflichtteilsverzichtsvertrag. Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 kündigten sie die Vereinbarungen vom 31. Oktober 1984 und 3. Januar 1985.
Die Klägerinnen haben von dem Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen und der Milch-Referenzmenge verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten zur Herausgabe der Flächen bis zum 31. Oktober 2002 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen, mit der sie - nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens die Flächen herausgegeben hat - die Feststellung beantragt haben, daß sie Inhaber der Milch-Referenzmenge von 29.446 kg sind, ist erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

II.


Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision "!# %$ &' ( ) geltend zu machenden Beschwer 20.000
Nach der Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO setzt die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) voraus, daß der Wert der mit $ &' * % +. der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 -, Wert bemißt sich nach dem von dem Beschwerdeführer innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Begründungsfrist darzulegenden wirt-
schaftlichen Interesse an einer Abänderung der anzufechtenden Entscheidung (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Mit der beabsichtigten Revision will der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, durch das festgestellt worden ist, daß die Klägerinnen Inhaber einer Milchreferenzmenge von 29.456 kg sind. Daß die mit dieser Feststellung ver- $ &' ( ) 0/ bundene Beschwer des Beklagten die Wertgrenze von 20.000 läßt sich seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Der Beklagte geht davon aus, daß der Wert seiner Beschwer mit dem Streitwert der Feststellungsklage identisch ist und dem Wert der von den Klägerinnen geltend gemachten Milchreferenzmenge entspricht. Dies träfe allenfalls dann zu, wenn die Milchreferenzmenge tatsächlich dem Beklagten zustünde , ihm also mit der zugunsten der Klägerinnen getroffenen Feststellung eine eigene Rechtsposition abgesprochen würde. Daß der Beklagte Inhaber der streitigen Milchreferenzmenge wäre, hat er jedoch nicht dargetan. Insoweit ist die am 6. November 1984 durch die zuständige Landesbehörde aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV vom 25. Mai 1984 [BGBl. I S. 720] in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 27. September 1984 [BGBl. I S. 1255]) ausgestellte Bescheinigung, bei der es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt (BVerwG, RdL 1997, 278), bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie ihrem Inhalt nach lediglich die am 1. November 1984 aufgrund eines Flächenpachtvertrags erfolgte Übertragung der Referenzmenge auf den Vater des Beklagten ausweist; das schließt den späteren Übergang der Referenzmenge auf einen anderen Inhaber ebensowenig aus wie deren Freisetzung zugunsten der Landesreserve. Jedenfalls mit Ablauf des Flächenpachtvertrags – dessen Wirksamkeit und Verbindlichkeit im Verhältnis der Parteien unterstellt -, der spätestens mit Wirksamwerden der
Kündigung der Klägerinnen vom 23. Juni 2000 am 31. Oktober 2002 sein Ende gefunden hat (§ 594a Abs. 1 BGB), stand die Referenzmenge dem Beklagten nicht mehr zu. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Rückgabe der Pachtflächen im November 2002 nicht zu einem Übergang der Referenzmenge auf die Klägerinnen gemäß § 12 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung (ZAV vom 12. Januar 2000 [BGBl. I S. 27] in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 6. Februar 2000 [BGBl. I S. 586]), § 7 Abs. 5 MilchGarantiemengen -Verordnung (MGV in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 [BGBl. I S. 586], zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 [BGBl. I S. 535]) geführt haben sollte, weil es ihnen, wie von dem Beklagten behauptet, an der nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405/1 vom 31. Dezember 1992) erforderlichen (EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775; BGH, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 276/02, RdL 2003, 279) Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 fehlte. In diesem Fall wäre die Referenzmenge, da sie weder dem Pächter noch dem Verpächter zugeordnet werden könnte, nach der gemäß Art. 249 Abs. 2 Satz 2 EG-Vertrag (ABl. Nr. C 325 v. 24. Dezember 2002 S. 33) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 57/12 v. 10. März 1993) zugunsten der Landesreserve freigesetzt worden (vgl. Günther, AgrarR 2002, 305, 309). Ein Übernahmerecht des Beklagten gemäß § 12 Abs. 3 ZAV hätte nicht bestanden, weil ihm auf der Grundlage seines Vorbringens eine Rückübertragung der Referenzmenge mangels Erzeugereigenschaft der Klägerinnen nicht möglich gewesen wäre und es deshalb an einer in § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV vorausgesetzten Rückge-
währpflicht gefehlt hätte (§ 275 Abs. 1 BGB). Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 kann das Übernahmerecht nur im Verhältnis zwischen zwei aktiven Milcherzeugern ausgeübt werden (Günther, AgrarR 2002, 305, 309). Im übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, daß er den für das Wirksamwerden des Übernahmerechts erforderlichen Zahlungsnachweis gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ZAV erbracht hat. Stünde die Milchreferenzmenge damit dem Beklagten nicht zu, könnte er durch die Feststellung, daß die Klägerinnen Inhaber dieser Referenzmenge sind, selbst dann nicht beschwert sein, wenn sie der materiellen Rechtslage nicht entspräche.
Selbst wenn man jedoch für die Bewertung der mit dem anzufechtenden Feststellungsurteil verbundenen Beschwer auf den Wert der Milchreferenzmenge abstellte, könnte dieser entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ohne weiteres nach dem bei einer Veräußerung der Referenzmenge über die zuständige Verkaufsstelle erzielbaren Erlös bemessen werden. Eine solche Veräußerung stellt nur eine von mehreren in Betracht kommenden Arten der Verwertung einer Milchreferenzmenge dar. In erster Linie soll sie es ihrem Inhaber ermöglichen, Milch in einer bestimmten (Referenz-)Menge abgabenfrei anzuliefern (vgl. BGHZ 114, 277, 280; Senat, BGHZ 115, 162, 167; 118, 351, 353; BGH, Urt. v. 4. Juli 1994, II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127). Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist deshalb für die Bewertung von Streitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen grundsätzlich auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag abzustellen, der pauschalierend mit 1 2 3 0,10 Referenzmenge veranschlagt wird (VGH Kassel, RdL 1994, 322; VGH Mannheim, RdL 2002, 268, jeweils m. w. Nachw.). Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann
dagegen nur dann abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung überhaupt beabsichtigt ist. Dies kann zwar für die Klägerinnen angenommen werden, da sie nach dem Vorbringen des Beklagten keine Milcherzeuger sind. Daß es dem Beklagten nicht möglich wäre, die streitige Referenzmenge im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zu beliefern, oder daß er aus sonstigen Gründen eine Veräußerung der Referenzmenge beabsichtigte, hat er indes nicht dargelegt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich auch nicht, daß er im 4 5$ &) * Fall der Belieferung der Referenzmenge einen 0,10 igenden Gewinn erzielen könnte. Damit beläuft sich der Wert seiner Beschwer allenfalls auf (0,10 687 9 ;: <)= kg =) 2.945,60

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 11.07.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 276/02 Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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published on 25.03.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 199/03 vom 25. März 2004 in dem Rechtsstreit Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen d
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 276/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92; MGVO § 7 Abs. 2 a
Dem Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - Milchreferenzmenge
nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen werden
, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertragung
wird.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 29. Oktober 1990 verpachtete der Kläger dem Beklagten Ackerland und Weideflächen befristet bis zum 31. März 2001. Außerdem vereinbarten die Parteien die Übernahme einer Milchquote von 164.980 kg durch den Beklagten gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses in Höhe von 32.900 DM. Die Milchquote (Referenzmenge) wurde später auf 157.160 kg gekürzt.
Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 8. Dezember 1995 kamen die Parteien dahin überein, daß die Pachtflächen zum 31. März 1996 an den Kläger zurückgegeben werden sollten. Hinsichtlich der Referenzmenge vereinbarten die Parteien die unveränderte Fortsetzung des Pachtvertrags.
Nach Vertragsablauf am 31. März 2001 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25. April 2001 die Übernahme der Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung (ZAbgVO vom 12. Januar 2000, BGBl. I S. 27). Am 7. Mai 2001 zahlte der Beklagte an den Kläger 184.020,40 DM.
Der Kläger meint, der Beklagte sei aufgrund des Pachtvertrags zur Rückgabe der Referenzmenge verpflichtet. Mit seiner Klage hat er den Beklagten auf Abgabe der Erklärung in Anspruch genommen, daß ihm die Referenzmenge nicht mehr zustehe; weiterhin hat er von dem Beklagten den Widerruf der Übernahmeerklärung verlangt und hilfsweise die Feststellung beantragt, daß diese Erklärung unwirksam ist; schließlich möchte der Kläger festgestellt wissen, daß ihm der Beklagte den wegen verspäteter Rückgabe der Referenzmenge entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision , deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung der Referenzmenge und auf Schadenersatz. Es meint, der Beklagte habe seine aus dem Pachtvertrag folgende Verpflichtung zur Rückgabe der Referenzmenge nicht schuldhaft verletzt. Vielmehr habe er in wirksamer Weise von seinem Übernahmerecht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAbgVO Gebrauch ge-
macht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestünden nicht. Die Ausübung des Übernahmerechts sei auch nicht mißbräuchlich erfolgt , denn der Beklagte habe das Ziel des Verordnungsgebers, die dauerhafte Verfügbarkeit der Referenzmengen in der Hand der aktiven Milcherzeuger sicherzustellen , verwirklicht. Darüber hinaus habe der Kläger gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 3 ZAbgVO die Möglichkeit gehabt, die Übernahme der Referenzmenge durch den Beklagten zu verhindern, wenn er seine Stellung als Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Polen aufgegeben hätte und selbst aktiver Milchproduzent geworden wäre.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.


1. Mit seiner auf die Abgabe verschiedener Willenserklärungen, hilfsweise auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung gerichteten Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem Beklagten überlassene Referenzmenge zurückzuerhalten. Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängig von der Geltendmachung des in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerechts durch den Beklagten keinen Anspruch. Zwar war der Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags vom 29. Oktober 1990 in Verbindung mit dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember 1995 an sich verpflichtet, die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses am 31. März 2001 zurückzugewähren (§§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB a.F.). Die Erfüllung dieser privatrechtlichen Verpflichtung war dem Beklagten jedoch aus Gründen, die im öffentlichen Recht, insbesondere im europäischen Ge-
meinschaftsrecht liegen, unmöglich, so daß er von seiner Leistungspflicht frei geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB a. F.). Da der Beklagte das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat, ist er dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F.).
2. Die rechtliche Zuordnung einer verpachteten Referenzmenge bei Beendigung des Pachtvertrags ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 1) geregelt. Danach werden in den Fällen, in denen bei der Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde, die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen , die sie übernehmen. Diese nach Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages (EG in der Fassung des Vertrages von Amsterdam, BGBl. 1998 II S. 386, vormals Art. 189 Abs. 2 Satz 2 EG) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Bestimmung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73) keine Änderung erfahren hat, ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache Thomsen so auszulegen, daß bei der Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des
Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) hat oder im Zeitpunkt der Been- digung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt; dabei reicht es für die Zuteilung der relevanten Referenzmengen an die Verpächter aus, daß sie bei Pachtvertragsende nachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben (EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C401 /99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775; ebenso OVG Schleswig, RdL 2002, 330, 331; VG Oldenburg, RdL 2003, 80, 81). Zwar ist der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung von dem in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) enthaltenen Grundsatz der Flächenbindung der Referenzmengen ausgegangen, der auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1256/99 (aaO) vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Mitgliedstaaten (Art. 8a lit. b der Verordnung Nr. 3950/92 [aaO]) weitergilt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, kann jedoch für die nach Art. 8, 4. Spiegelstrich der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) alter Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2a der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994, BGBl. I S. 586) zulässige flächenlose Überlassung von Referenzmengen nichts anderes gelten (Günther, AgrarR 2002, 305, 307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775, Rdn. 32; ebenso EuGH, Urt. v. 15. Januar 1991, Rs. C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25 Rdn. 9; EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-313/99, Mulligan, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Dies schließt die Rückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter ohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch der flächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum alleini-
gen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr, daß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr – sei es durch erneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Dies zu verhindern, ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775 Rdn. 45; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13. April 2000, Rs. C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57; EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Es kann in jedem Fall nur dann erreicht werden, wenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver Milcherzeuger ist, dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die zurückgewährte Referenzmenge unverzüglich einem aktiven Milcherzeuger überläßt.
3. Auch aus den zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über das System der zusätzlichen Abgabe für Milch erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ergibt sich, daß eine flächenlos verpachtete Referenzmenge nur dann auf den Verpächter zurückübertragen werden kann, wenn dieser aktiver Milcherzeuger ist.
Die Anforderungen an eine flächenlose Übertragung von Referenzmengen sind in § 7 Abs. 2a MGVO geregelt. Danach kann der Milcherzeuger einem anderen Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der entsprechenden Fläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölfmonatszeiträume durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen, wenn der Erwerber der Referenzmenge Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der Milch-GarantiemengenVerordnung durch die Zusatzabgabenverordnung mit Wirkung vom 1. April
2000 weiter einschlägig, weil § 12 Abs. 2 ZAbgVO für die Abwicklung laufender Pachtverträge unter anderem auf sie verweist. Sollte die Zusatzabgabenverordnung , wie die Revision meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sein (verneinend BVerwG, Urt. v. 20. März 2003, 3 C 10/02, bislang nicht veröffentlicht), beträfe dies auch die in § 30 ZAbgVO angeordnete Aufhebung der Milch-GarantiemengenVerordnung , die dann weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe somit auch in diesem Fall dabei, daß die Rückübertragung der flächenlosen Referenzmenge nur an einen Milcherzeuger erfolgen kann. Insoweit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht an.
4. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger bei Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Pachtvertrags kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO), da er weder einen Betrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftete noch Milch oder Milcherzeugnisse direkt an Verbraucher verkaufte bzw. an Abnehmer lieferte. Der Kläger beabsichtigte – selbst unter Berücksichtigung seines Vortrags in der Berufungsinstanz in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2002 - auch nicht, seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Polen alsbald aufzugeben und in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers aufzunehmen ; konkrete Vorbereitungen hierfür hatte er nicht getroffen. Ob die Rückübertragung der Referenzmenge auf den Verpächter möglich ist, wenn dieser sie zum nächsten Übertragungstermin über die Verkaufsstelle an einen aktiven Milcherzeuger veräußern will (§§ 8 ff. ZAbgVO), ist zweifelhaft, weil es sich hierbei um eine rein kommerzielle Verwertung der Referenzmenge handelte, die verhindert werden soll (Günther, AgrarR 2002, 305, 308). Da der Kläger
jedoch eine entsprechende Absicht nicht behauptet hat, bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
5. Damit kam eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Kläger nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) und nach § 7 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 MGVO (i.V.m. § 12 Abs. 2 ZAbgVO) nicht in Betracht, weil er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarung , wie sie die Revision dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember 1995 – gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – entnimmt , ist nichtig. Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB, weil es mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegenstehende rechtsgeschäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 93, 264, 267; zu einem gesetzlichen Verbot aus dem Recht der Europäischen Union vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, VIZ 2003, 340, 341 f.). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte von dem in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch gemacht hat oder ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nicht an.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)