Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2012 - KZR 17/12
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 17/12
vom
8. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2012 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und
Dr. Bacher
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. L. wird für begründet erklärt.
Gründe:
- 1
- Mit dienstlicher Äußerung vom 24. April 2012 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. L. darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.
- 2
- Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet, wie der Senat bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, juris Rn. 2 f.).
Strohn Bacher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.07.2011 - 37 O 14793/10 -
OLG München, Entscheidung vom 23.02.2012 - U 3365/11 Kart -
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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
2
Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet.