Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2003 - KZB 11/03

bei uns veröffentlicht am10.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZB 11/03
vom
10. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
am 10. Oktober 2003

beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600 G r ü n d e: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentliche Beschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - KZB 62/12

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 62/12 vom 10. Januar 2013 in dem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm, den Vorsitzenden Richte

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)