Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2003 - KZB 11/03
published on 10.10.2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2003 - KZB 11/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZB 11/03
vom
10. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600 G r ü n d e: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentliche Beschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum
Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 10.01.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 62/12 vom 10. Januar 2013 in dem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm, den Vorsitzenden Richte
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)