Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2003 - KVR 14/01

bei uns veröffentlicht am24.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 14/01 Verkündet am:
24. Juni 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HABET/Lekkerland

a) Der am Fusionskontrollverfahren vor der Kartellbehörde beteiligte Dritte kann
eine Freigabeverfügung anfechten, wenn er durch die Freigabe in seinen
wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen wird. Die Verletzung eines
subjektiven öffentlichen Rechts auf Untersagung des Zusammenschlusses
(vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) braucht er nicht darzutun.

b) Wird der Beschwerdeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von
mehreren in Rede stehenden Märkten nachteilig betroffen, ist im Beschwerdeverfahren
nur zu prüfen, ob die Freigabe in bezug auf diesen Markt gerechtfertigt
ist.

c) Die Aufhebung einer Freigabeverfügung setzt im allgemeinen voraus, daß die
Freigabe zu Unrecht erfolgt ist. Eine Aufhebung ohne Herbeiführung der
Spruchreife kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Sachver-
haltsaufklärung durch die Kartellbehörde vollständig unterblieben ist oder die
Ermittlungen sich als unverwertbar erweisen. In diesem Fall muß die Aufhebung
jedoch in aller Regel innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der
Akten der Kartellbehörde beim Beschwerdegericht erfolgen (§ 113 Abs. 3
Satz 4 VwGO analog).

d) Der Kartellbehörde stehen im Beschwerdeverfahren dieselben hoheitlichen
Ermittlungsbefugnisse zur Seite wie im Verwaltungsverfahren (entgegen OLG
Düsseldorf WuW/E DE-R 900 – Blitz-Tip).

e) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Freigabeverfügung ist auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Freigabeentscheidung abzustellen.
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 – KVR 14/01 – Kammergericht
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.
Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.022.583,70 (2 Mio. DM) festgesetzt.

Gründe:


A.


Die zur Austria Tabak AG gehörende HABET Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligte zu 1, im folgenden: HABET) war mit ihrer Beteiligungsgesellschaft tobaccoland Großhandelsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: tobaccoland) das größte deutsche Unternehmen des Tabakwaren-
fachgroßhandels. Die Lekkerland Deutschland GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 2, im folgenden: Lekkerland) war ein bundesweit tätiges Großhandelsunternehmen mit den Sortimentsschwerpunkten Süßwaren und Getränke (sog. ConvenienceProdukte ). Mit Schreiben vom 30. August 1998 meldete HABET beim Bundeskartellamt den Erwerb von jeweils 25,1 % der Anteile an Lekkerland und ihrer Komplementärin (Beteiligte zu 3) an. HABET wollte nach Abtrennung des Automatengeschäfts den (Tabakwaren-)Großhandelsbereich von tobaccoland in die Lekkerland einbringen, die anschließend in Lekkerland & Tobaccoland GmbH & Co. KG (im folgenden: L&T) umbenannt werden sollte. Vorausgegangen war eine vom Bundeskartellamt geprüfte und nicht untersagte Umstrukturierung von Lekkerland, in deren Verlauf Lekkerland den (Tabakwaren-)Großhandelsbereich von zwei anderen Unternehmen übernommen hatte.
Das Bundeskartellamt hat diesen Zusammenschluß mit Beschluß vom 25. Februar 1999 – nachdem die viermonatige Untersagungsfrist bis Ende Februar 1999 verlängert worden war – unter Auflagen freigegeben (BKartA WuW/E DE-V 116). Die Auflagen bestanden im wesentlichen darin, daß die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im Raum Berlin/Brandenburg/MecklenburgVorpommern funktionsfähige Teile des Geschäftsbetriebs mit einem (Tabakwaren -)Großhandelsumsatz in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages an einen Dritten veräußern sollten. Die Beteiligten haben die Auflagen inzwischen erfüllt und den Zusammenschluß vollzogen.
Gegen die Freigabeentscheidung hat die Beigeladene, eine mittelständische Tabakwarenfachgroßhändlerin in Köln, Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das Kammergericht den Freigabebeschluß des Bundeskartellamts aufgehoben (KG WuW/E DE-R 688).
Hiergegen wenden sich das Bundeskartellamt und die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen HABET und L&T mit ihren – vom Kammergericht zugelassenen – Rechtsbeschwerden. Das Bundeskartellamt beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen ebenfalls, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben; sie halten die Sache jedoch für entscheidungsreif und beantragen daher in erster Linie, die Beschwerde der Beigeladenen insgesamt oder doch insoweit zurückzuweisen, als das Bundeskartellamt den Zusammenschluß außerhalb von Nordrhein-Westfalen freigegeben hat. Die Beigeladene beantragt, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
Die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich dadurch verzögert , daß ein zunächst vorgesehener Termin zur mündlichen Verhandlung auf Anregung der Beigeladenen sowie der Zusammenschlußbeteiligten aufgehoben worden ist.

B.


Das Kammergericht hat zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Freigabeentscheidung ausgeführt:
Die Beschwerde sei zulässig. Die Freigabeentscheidung sei eine Verfügung der Kartellbehörde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GWB, gegen die die Verfahrensbeteiligten nach § 54 Abs. 2 und 3 GWB mit der Beschwerde vorgehen könnten. Darüber hinaus sei erforderlich, daß die Beigeladene durch die Entscheidung materiell beschwert sei. Auch diese Voraussetzung sei gegeben; denn sie mache geltend , durch die Freigabe des Zusammenschlusses an ihrem Standort in Köln da-
durch beeinträchtigt zu sein, daß die ohnehin schon bestehende marktbeherrschende Stellung von tobaccoland durch den Zusammenschluß noch verstärkt werde. Auch das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben; das von der Beigeladenen verfolgte Ziel sei rechtlich noch möglich, weil mit der rechtskräftigen Aufhebung der Freigabeverfügung eine neue Viermonatsfrist zu laufen beginne, innerhalb deren die Untersagung des Zusammenschlusses erfolgen könne. Mit Recht habe das Bundeskartellamt seiner Entscheidung bereits das neue, seit 1. Januar 1999 geltende Recht zugrunde gelegt.
Die Beschwerde sei auch begründet. Ausreichend hierfür sei, daß sich im Beschwerdeverfahren die Grundlage der Freigabeentscheidung als nicht tragfähig erweise und eine Untersagung ernsthaft in Betracht komme. Die Prüfung durch das Beschwerdegericht reiche im Falle der Freigabeverfügung nicht so weit wie bei einer Untersagung des Zusammenschlusses, bei der ein erneutes Tätigwerden des Amtes regelmäßig ausscheide, weil die Viermonatsfrist verstrichen sei; daher müsse das Beschwerdegericht in diesen Fällen letztlich über Untersagung oder Freigabe entscheiden. Anders verhalte es sich bei der Freigabeentscheidung : Mit Rechtskraft der Aufhebung würden dem Amt durch die neue Frist erneut beide Möglichkeiten – Untersagung oder Freigabe – an die Hand gegeben. Unter diesen Umständen sei das Beschwerdegericht nicht gehalten, das Verfahren bis zur Entscheidungsreife zu führen. Sei die Freigabeentscheidung mit der gegebenen Begründung nicht zu halten, sei sie aufzuheben, ohne daß eine Nachbesserung durch das Amt abzuwarten sei.
Im Streitfall seien die Feststellungen, die das Bundeskartellamt hinsichtlich der Marktverhältnisse in Nordrhein-Westfalen getroffen habe, vom Beschwerdegericht nur beschränkt überprüfbar. Allein auf diesen räumlichen Markt sei abzustellen , weil dies der Markt sei, in dem auch die Beigeladene tätig sei. Die Fest-
stellungen, die das Amt insoweit getroffen habe, erwiesen sich nicht als tragfähig, weil es bereits an einer empirischen Absicherung der räumlichen Marktabgrenzung fehle. Außerdem ermangele es an verläßlichen Grundlagen für die Errechnung der Marktanteile. Was den auf den Lebensmittelgroßhandel entfallenden Marktanteil angehe, habe das Amt lediglich einen Mittelwert in Ansatz gebracht, der aus den Zahlen anderer regionaler Märkte gebildet worden sei. Da sich die Werte aber regional stark unterschieden, könnten sie in Nordrhein-Westfalen im oberen Bereich liegen, was zu einem kleineren Marktvolumen und damit auch zu einem größeren Marktanteil der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen führe. Eine Aufhebung der Freigabeverfügung nur insoweit, als sie den Regionalmarkt Nordrhein-Westfalen betreffe, komme nicht in Betracht, weil über die Freigabe nur einheitlich entschieden werden könne.

C.


Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 bis 3 mit ihren Rechtsbeschwerden geltend, die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Freigabeverfügung hätte als unzulässig verworfen werden müssen. Ihre Rüge, das Kammergericht habe ebenso wie das Bundeskartellamt zu Unrecht das seit dem 1. Januar 1999 geltende Recht zugrunde gelegt, ist nicht begründet.
§ 131 Abs. 9 GWB bestimmt, daß die §§ 23 bis 24a GWB a.F. für Zusammenschlüsse fortgelten, die die Umsatzschwelle des § 35 Abs. 1 GWB erreichen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind. Der Gesetzeswortlaut läßt zwar mehrere Auslegungen zu, weil durch die abwechselnde Verwendung der Konjunktionen „und“ und „oder“ nicht deutlich wird, welche Merkmale kumula-
tiv und welche Merkmale alternativ vorliegen müssen. Zutreffend hat das Kammergericht diese Bestimmung aber in der Weise ausgelegt, daß für die Geltung des alten Rechts drei Bedingungen erfüllt sein müssen: Erstens muß die Umsatzschwelle des § 35 Abs. 1 GWB erreicht sein; zweitens muß der Zusammenschluß vor dem 1. Januar 1999 vollzogen worden sein; drittens muß es sich um einen Zusammenschluß handeln, der am 1. Januar 1999 entweder noch nicht angezeigt oder – wenn angezeigt – noch nicht abschließend geprüft war. Damit trifft das Gesetz für diejenigen Zusammenschlüsse eine Übergangsregelung, die nach altem Recht anzeige-, aber nicht anmeldepflichtig waren und die schon bei Prüfung durch das Bundeskartellamt vollzogen sein konnten (vgl. KG WuW/E DE-R 451, 452; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 131 Rdn. 9; Klaue in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 131 Rdn. 17; anders Jungbluth in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 131 GWB Rdn. 10). In diesen Fällen bestand für den Gesetzgeber ein offensichtlicher Regelungsbedarf (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses , BT-Drucks. 13/10633 S. 73), weil ansonsten in diesen Fällen mit Inkrafttreten des neuen Rechts ein Vollzugsverbot mit den Rechtsfolgen des § 41 GWB n.F. gegolten hätte. Hätte der Gesetzgeber – wie die Rechtsbeschwerde der Beteiligten meint – die Anwendung des alten Rechts in all den Fällen sicherstellen wollen, in denen ein Zusammenschluß am 1. Januar 1999 noch nicht abschließend geprüft war, hätte sich eine wesentlich einfachere Formulierung angeboten.
Für diese nach altem Recht lediglich anzeigepflichtigen und bereits vollzogenen Zusammenschlüsse gilt altes Recht, wenn sie am 1. Januar 1999 noch nicht angezeigt waren – für diesen Fall enthält das alte Recht in § 39 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F. eine Bußgeldandrohung – oder wenn an diesem Tage noch nicht abschließend über den Zusammenschluß entschieden worden war. Für einen noch nicht abschließend geprüften Zusammenschluß, der – wie im Streitfall – bereits
nach altem Recht anmeldepflichtig war, enthält das Gesetz keine Übergangsregelung. In diesen Fällen ist vielmehr für das weitere Verfahren neues Recht anzuwenden (Klaue in Immenga/Mestmäcker aaO; a.A. Bechtold aaO § 131 Rdn. 10).

D.


Die Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1 bis 3 haben in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
I. Die Rechtsbeschwerden rügen mit Recht, daß das Kammergericht die Sache als entscheidungsreif angesehen und die Freigabeverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben hat.
1. Das Kammergericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Verfügung, mit der das Bundeskartellamt einen angemeldeten Zusammenschluß freigibt, anders als nach früherem Recht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 31.10.1978 – KVR 3/77, WuW/E 1556, 1561 – Weichschaum III), um einen förmlichen Verwaltungsakt handelt, der von den zum Verfahren beigeladenen, durch die Freigabe in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffenen Dritten mit der Anfechtungsbeschwerde angefochten werden kann. Die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, wie sie § 42 Abs. 2 VwGO für die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraussetzt, braucht jedenfalls derjenige nicht darzutun, der sich für seine Beschwerdebefugnis auf die formelle Stellung als Beigeladener stützen kann (§ 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 3 GWB; vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 63 Rdn. 27; Werner in Wiedemann,
Handbuch des Kartellrechts, § 54 Rdn. 27). Dies gilt auch und gerade für die Drittbeschwerde gegen eine fusionskontrollrechtliche Freigabeverfügung (vgl. Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker aaO § 40 Rdn. 75 u. 81; Körber, BB 2000, 1532, 1536; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 40 GWB Rdn. 32; Bosch in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl., § 40 GWB Rdn. 29; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 759, 763). Zwar ist in der Begründung des Regierungsentwurfs zur 6. GWB-Novelle davon die Rede, Dritte seien künftig beschwerdebefugt , „wenn sie in eigenen Rechten betroffen sind“ (vgl. BT-Drucks. 13/9720 S. 44). Hieraus kann indessen nicht der Schluß gezogen werden, die kartellrechtliche Beschwerdebefugnis setze in diesen Fällen abweichend von § 63 Abs. 2 GWB eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts des Dritten voraus (so aber Dormann, Drittklagen im Recht der Fusionskontrolle, S. 103 ff.; dies., WuW 2000, 245, 252 f.; offen Richter in Wiedemann aaO § 21 Rdn. 107). Denn aus der Begründung ergibt sich unmißverständlich, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers Wettbewerber der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen – dem europäischen Beispiel folgend – in der Lage sein sollten, die Freigabeentscheidung anzufechten (vgl. BT-Drucks. 13/9720 S. 44). Gegen eine Freigabeentscheidung der Kommission kann hingegen jeder mit der Nichtigkeitsklage vorgehen , der durch die Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist (Art. 230 Abs. 4 EG; dazu ausführlich Dormann, Drittklagen im Recht der Fusionskontrolle , S. 194 ff.; Veelken, WRP 2003, 207, 235 ff.). Dies entspricht im wesentlichen dem auch im deutschen Kartellverwaltungsverfahren anerkannten Erfordernis der materiellen Beschwer, wonach der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen nachteilig berührt sein muß (dazu sogleich unter D.I.2.b)).
2. Ebenfalls mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß die Freigabeentscheidung aufgrund der Beschwerde der Beigeladenen nicht uneingeschränkt überprüft werden kann.

a) Eine Einschränkung der Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich allerdings nicht etwa daraus, daß dem Bundeskartellamt bei der Frage, ob es einen Zusammenschluß untersagt oder freigibt, ein Ermessen zustünde ; lediglich bei der Auswahl von Bedingungen und Auflagen, die mit einer Freigabe verbunden werden, kommt ein Ermessen der Kartellbehörde in Betracht (vgl. Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 40 GWB Rdn. 20 u. 26; Richter in Wiedemann aaO § 21 Rdn. 64).

b) Das Beschwerdegericht, das über die von einem Dritten gegen eine Freigabeverfügung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB eingelegte Beschwerde zu entscheiden hat, kann jedoch die angefochtene Verfügung nur insoweit überprüfen, als eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen des Beschwerdeführers in Betracht kommt. Denn der als Beigeladener grundsätzlich beschwerdebefugte Dritte (§ 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB) muß durch die Freigabeverfügung formell und materiell beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1984 – KVR 8/83, WuW/E 2077, 2078 f. – Coop-Supermagazin; Kollmorgen in Langen /Bunte aaO § 63 GWB Rdn. 21; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 63 Rdn. 27; a.A. Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 40 GWB Rdn. 32; Bechtold aaO § 63 Rdn. 6 u. § 40 Rdn. 21). Gleichzeitig beschränkt die Beschwer den Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht: Wird der Beschwerdeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von mehreren in Rede stehenden Märkten nachteilig betroffen, muß er dartun, daß die Freigabe gerade in bezug auf diesen Markt nicht gerechtfertigt erscheint.
Im Streitfall steht die Beigeladene als Tabakfachhändlerin zwar im Wettbewerb zu L&T, sie ist jedoch allein im Raum Köln tätig. Die Beigeladene und die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen begegnen sich lediglich auf diesem räumlichen Markt, den das Bundeskartellamt – insoweit in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten – im Bundesland Nordrhein-Westfalen gesehen hat. Die Aufhebung der angefochtenen Freigabeentscheidung kommt daher nur in Betracht, wenn die Annahme des Bundeskartellamts, der Zusammenschluß führe auf diesem Markt nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen, sich nicht als zutreffend erweist.
3. Zu Unrecht hat sich das Kammergericht auf den Standpunkt gestellt, eine Freigabeverfügung sei im Beschwerdeverfahren bereits dann aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Grundlagen der Entscheidung nicht tragfähig sind und eine Untersagung ernsthaft in Betracht kommt. Damit ist das Kammergericht von dem das kartellrechtliche Beschwerdeverfahren ebenso wie den Verwaltungsprozeß beherrschenden Untersuchungsgrundsatz abgewichen, dem zufolge das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. § 70 Abs. 1 GWB, § 86 Abs. 1 VwGO; BGHZ 59, 42, 50 – Stromtarif ; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 70 Rdn. 1). Die vom Kammergericht angeführten Erwägungen rechtfertigen im Streitfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht.

a) Das Kammergericht hat angenommen, der Umfang der dem Beschwerdegericht obliegenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts hänge im Verfahren der Zusammenschlußkontrolle davon ab, ob sich die Beschwerde gegen eine Untersagungs- oder gegen eine Freigabeverfügung richte. Dahinter steht die Erwägung, daß im Falle der Aufhebung der Freigabeverfügung die Viermonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB von neuem zu laufen beginnt (§ 40
Abs. 6 GWB), die Kartellbehörde folglich Gelegenheit hat, den Sachverhalt erneut nach den Vorgaben des Beschwerdegerichts zu ermitteln und zu entscheiden. Dagegen führt die rechtskräftige Aufhebung einer Untersagungsverfügung zu einer faktischen Freigabe des Zusammenschlusses, weil zu diesem Zeitpunkt die Viermonatsfrist regelmäßig abgelaufen ist. Dieser Unterschied rechtfertigt indessen die vom Kammergericht angenommene Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nicht.
Das Kammergericht ist von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen, daß die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts im Falle der Anfechtung einer fusionskontrollrechtlichen Untersagungsverfügung nur ausnahmsweise so weit reicht, weil die Aufhebung der Verfügung der endgültigen Freigabe gleichkomme. Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Beschwerdegericht generell in Fällen der Überprüfung einer fusionskontrollrechtlichen Entscheidung der Kartellbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln und erst im Falle der Spruchreife zu entscheiden (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwGE 78, 177, 180 f.; 85, 368, 379 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdn. 193 ff.; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Jan. 2003, § 161 Rdn. 8). Dabei ist allerdings zu beachten, daß das Beschwerdegericht nur eine kassatorische Entscheidung treffen kann; es kann die Verfügung der Kartellbehörde nur aufheben, ist also nicht befugt, anstelle der Kartellbehörde eine eigene, als sachdienlich angesehene Entscheidung zu treffen (BGHZ 41, 42, 54 f. – Fensterglas; BGH, Beschl. v. 3.4.1975 – KVR 1/74, WuW/E 1345, 1346 – Polyester-Grundstoffe; BGHZ 67, 104, 110 f. – Vitamin B 12; BGH, Beschl. v. 25.10.1988 – KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 – Lüsterbehangsteine ; Beschl. v. 18.5.1993 – KVZ 10/92, WuW/E 2869, 2871 – Pauschalreisen -Vermittlung II). Die Aufhebung der Entscheidung der Kartellbehörde
setzt indessen grundsätzlich voraus, daß diese Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BGHZ 67, 104, 111 – Vitamin B 12).
Geht es um die Untersagung eines Zusammenschlusses, muß das Beschwerdegericht im allgemeinen die tatsächlichen Voraussetzungen der Untersagung ermitteln; die Aufhebung setzt im Regelfall voraus, daß der Sachverhalt, den das Bundeskartellamt der Untersagung zugrunde gelegt hat, nicht die Untersagung , sondern die Freigabe rechtfertigt. Ist dagegen eine Freigabeentscheidung angefochten, ist Voraussetzung für die Aufhebung dieser Entscheidung im allgemeinen , daß nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt der Zusammenschluß hätte untersagt werden müssen. Sind für die Spruchreife noch weitere Ermittlungen erforderlich, so sind sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchzuführen. Dies bedeutet indessen nicht, daß das Beschwerdegericht selbst ermitteln muß. Die ergänzenden Ermittlungen können vielmehr auch von der Kartellbehörde – sei es von sich aus oder nach einer entsprechenden Aufforderung von seiten des Beschwerdegerichts – durchgeführt werden. Ihr stehen hierfür – entgegen den insofern geäußerten Bedenken (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 900, 902 ff.) – dieselben hoheitlichen Befugnisse (§ 59 Abs. 1 und 6 GWB) zur Seite wie im Verwaltungsverfahren (KG WuW/E OLG 2767, 2769 f.; WuW/E OLG 3821, 3824 f.). Zwar geht das Gesetz als Regelfall davon aus, daß im gerichtlichen Verfahren das Gericht und nicht die Kartellbehörde ergänzend ermittelt. Doch es entspricht einer bewährten Übung, daß umfangreichere Ermittlungen, mit denen die hierfür nicht ausgestatteten Beschwerdegerichte überfordert wären, von der Kartellbehörde durchgeführt werden. Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen ; denn die Ermittlungen erfolgen in Erfüllung der den Kartellbehörden für „Verwaltungssachen” (vor §§ 54 bis 80 GWB) übertragenen Aufgaben (§ 59 Abs. 1 GWB). Zwar steht die Bestimmung über Auskunftsverlangen der Kartellbehörde heute nicht mehr in dem Teil des Gesetzes, in dem die Aufgaben der Kar-
tellbehörden geregelt sind (§§ 44 bis 47 GWB a.F.), sondern in dem Unterabschnitt über das Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 bis 62 GWB). Eine sachliche Änderung hat der Gesetzgeber damit jedoch nicht herbeiführen wollen, zumal sich die während des Beschwerdeverfahrens nachgeholte Ermittlungstätigkeit ohne weiteres als Teil des kartellbehördlichen Verfahrens verstehen läßt.

b) Das Beschwerdegericht ist allerdings nicht unter allen Umständen genötigt , die Spruchreife herbeizuführen. Es kann in besonders gelagerten Fällen die kartellbehördliche Verfügung allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufheben. Ist eine Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde vollständig unterblieben oder erweisen sich die Ermittlungen der Kartellbehörde als unverwertbar , weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Ermittlungen erfordert, kann das Beschwerdegericht die angefochtene Verfügung ausnahmsweise auch ohne Herbeiführung der Spruchreife aufheben, um der Kartellbehörde Gelegenheit zu geben, diese Ermittlungen in einem neuen Verwaltungsverfahren nachzuholen (KG WuW/E OLG 1321, 1323; WuW/E OLG 2140, 2141 f.; Kollmorgen in Langen/Bunte aaO § 70 GWB Rdn. 3; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 71 Rdn. 19; Bechtold aaO § 71 Rdn. 5). Eine solche Übung kann sich auf eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO stützen; dort ist ausdrücklich geregelt, daß das Gericht – wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält – den Verwaltungsakt aufheben kann, um die weiteren Ermittlungen in einem neuen Verwaltungsverfahren durchzuführen (dazu Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner aaO § 113 Rdn. 46; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdn. 21; Kopp/Schenke aaO § 113 Rdn. 163 ff.).

c) Eine solche ähnlich wie eine Zurückverweisung wirkende Entscheidung – die Begründung des entsprechenden Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung spricht untechnisch von einer „Zurückverweisung der Streitsache an die Verwaltungsbehörden” (BT-Drucks. 11/7030, S. 1) – ist freilich an enge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere muß eine derartige Aufhebung – wie § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausdrücklich festlegt – auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Die Rechtsbeschwerden rügen mit Erfolg, daß diese Voraussetzung im Streitfall nicht vorliegt.
aa) An der Sachdienlichkeit fehlt es meist schon deswegen, weil auch im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit besteht, die noch erforderlichen Ermittlungen durch die Kartellbehörde durchführen zu lassen (dazu oben unter D.I.3.a) a.E.; vgl. auch Kollmorgen in Langen/Bunte aaO § 70 GWB Rdn. 4). Im Verfahren der Zusammenschlußkontrolle kommt hinzu, daß eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit dem Ziel, weitere Ermittlungen zu ermöglichen, in aller Regel nicht mit dem Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Einklang zu bringen ist, das in den Fristenregelungen für das kartellbehördliche Verfahren (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GWB) zum Ausdruck kommt. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen die an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen innerhalb der noch überschaubaren Frist von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung des Vorhabens Gewißheit darüber erlangen, ob der Zusammenschluß zulässig ist oder nicht. Damit soll dem berechtigten Interesse der Unternehmen Rechnung getragen werden, die Zeit der Ungewißheit über einen geplanten Zusammenschluß möglichst kurz zu halten. Untersagt die Kartellbehörde den Zusammenschluß, müssen die beteiligten Unternehmen die mit einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung verbundenen weiteren Verzögerungen bis zur endgültigen Klärung in Kauf nehmen. Die durch die 6. GWB-Novelle geschaffene Möglichkeit der Anfechtung von Freigabeentscheidungen hat jedoch dazu geführt, daß sich auch bei einer Freigabe des Zusammenschlusses die Zeit
der Ungewißheit erheblich verlängern kann. Denn im Falle der rechtskräftigen Aufhebung einer Freigabeverfügung läuft die Viermonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB von neuem (§ 40 Abs. 6 GWB). Zwar hat der Gesetzgeber den Gerichten keine entsprechenden Fristen gesetzt, innerhalb deren sie über die Beschwerde (oder Rechtsbeschwerde) zu entscheiden haben. Doch läßt sich dem gesetzlichen Rahmen ein besonderes Beschleunigungsgebot entnehmen. Eine Aufhebung der Freigabeentscheidung ohne Herbeiführung der Spruchreife ist mit diesem Gebot grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein angemeldeter Zusammenschluß nach erfolgter Freigabe im allgemeinen und so auch im Streitfall vollzogen wird. Führt das nach Aufhebung der Freigabe notwendig werdende erneute kartellbehördliche Verfahren zu einer Untersagung, muß der vollzogene Zusammenschluß entflochten werden, was die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in um so größere Schwierigkeiten bringt, je mehr Zeit seit dem Vollzug verstrichen ist. Da für das erneute Verfahren die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen sind, kann es zu einer solchen Untersagung des Zusammenschlusses auch in einem Fall kommen, in dem die ursprüngliche Freigabe aufgrund der damaligen Verhältnisse zu Recht erfolgt ist.
bb) Auch im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Herbeiführung der Spruchreife grundsätzlich nur innerhalb der Frist in Betracht, die § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO für eine solche Entscheidung setzt. Soll daher die Entscheidung der Kartellbehörde aufgehoben werden, ohne daß die Sache spruchreif ist, muß dies im allgemeinen innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der behördlichen Verfahrensakten bei Gericht geschehen. Keinesfalls ist eine solche Entscheidung sachdienlich, wenn – wie im Streitfall – seit Eingang der Verfahrensakten beim Beschwerdegericht nahezu zwei Jahre vergangen sind.
cc) Unabhängig davon rechtfertigen die Umstände des Streitfalls eine „Zurückverweisung” der Sache zur weiteren Aufklärung nicht.
Das Kammergericht hat die angefochtene Freigabeentscheidung aus zwei Gründen als nicht tragfähig erachtet. Zum einen sei die räumliche Marktabgrenzung nicht hinreichend empirisch abgesichert. Wie das Kammergericht an anderer Stelle zutreffend erkannt hat, stand jedoch nur noch die fusionskontrollrechtliche Beurteilung hinsichtlich desjenigen (regionalen) Marktes zur Überprüfung, in dem auch die Beigeladene tätig ist. Dies war sowohl nach Auffassung des Bundeskartellamtes als auch nach Ansicht der Beigeladenen das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Die räumliche Abgrenzung des hier allein noch relevanten Marktes stand also nicht im Streit. Unabhängig davon läßt die räumliche Marktabgrenzung durch das Bundeskartellamt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zum anderen hat das Kammergericht beanstandet, daß die Nachfragebeziehungen zwischen Tabakwarengroß- und -einzelhandel nicht aufgeklärt worden seien; der Mittelwert, den das Bundeskartellamt aufgrund von stichprobenartig eingeholten Auskünften gebildet habe, sei nicht notwendig für den räumlichen Markt des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zutreffend. Diese Bedenken hat das Kammergericht den Parteien mit Verfügung vom 21. Februar 2001 mitgeteilt, nachdem ihm die vollständigen Verfahrensakten bereits im Juli 1999 vorgelegt worden waren und im Mai 2000 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2001 hatte das Bundeskartellamt die Ermittlungen zu den Marktanteilen bereits weitgehend abgeschlossen. Teilweise waren die Antworten auf die im März 2001 herausgeschickten Auskunftsersuchen jedoch noch nicht eingegangen. Der Vertreter des Bundeskartellamts trug die entsprechenden Teilergebnisse vor und kündigte an, die vollständigen Ergebnisse der Nachermittlungen nachzureichen. Unter diesen
Umständen hätte das Kammergericht dem Bundeskartellamt eine angemessene Frist für die Vorlage der weiteren Ermittlungsergebnisse setzen und auf diese Weise die Spruchreife herstellen müssen. Der damit verbundene – im übrigen nicht dem Bundeskartellamt anzulastende – Zeitverlust steht in keinem Verhältnis zu der Verzögerung, zu der ein neues Verwaltungsverfahren der Kartellbehörde führen würde.
4. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Kammergerichts, durch die die Freigabeverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben worden ist, keinen Bestand haben.
II. Eine endgültige Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückzuverweisen.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 kann die Beschwerde der Beigeladenen nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, das Kammergericht habe an die Darlegung der Marktverhältnisse im Regionalmarkt Nordrhein-Westfalen überzogene Anforderungen gestellt. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht insofern eine genauere Darlegung verlangt und insbesondere gefordert hat, die Marktanteile des Lebensmittelgroßhandels dürften nicht lediglich aufgrund stichprobenartiger Erhebungen geschätzt, sondern müßten für diesen Markt ermittelt werden.
2. Auch eine Teilbestätigung der Freigabe – etwa bezogen auf alle Regionalmärkte mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen – kommt nicht in Betracht. Denn die Freigabeentscheidung ist in vollem Umfang aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung in einem der verschiedenen räumlichen
Märkte vorliegen, wenn also der Zusammenschluß in einem der Märkte eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Eine Teilaufhebung der Freigabe käme nur in Betracht, wenn auch die Teiluntersagung eines Zusammenschlusses zulässig wäre. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall (vgl. Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 40 GWB Rdn. 6; Bosch in Gemeinschaftskommentar aaO § 40 GWB Rdn. 34 f.; Bechtold aaO § 40 Rdn. 27; Mestmäcker/Veelken in Immenga/ Mestmäcker aaO § 40 Rdn. 40; ferner BGH, Beschl. v. 10.12.1991 – KVR 2/90, WuW/E 2731, 2734 – Inlandstochter; Beschl. v. 29.9.1981 – KVR 2/80, WuW/E 1854, 1862 – Zeitungsmarkt München [insoweit nicht in BGHZ 82, 1]). Nur unter zwei Gesichtspunkten kommt eine Teilbarkeit eines Zusammenschlusses in Frage : Zum einen kann in der Freigabe unter Bedingungen oder Auflagen (§ 40 Abs. 3 GWB) eine Teiluntersagung gesehen werden; sie setzt in der Regel die Mitwirkung der beteiligten Unternehmen voraus und kann nur durch die Kartellbehörde , nicht durch das Beschwerdegericht ausgesprochen werden (vgl. Bechtold aaO § 40 Rdn. 18 u. 27). Zum anderen kommt eine Teiluntersagung immer dann in Betracht, wenn die Kommission einen Fall der Zusammenschlußkontrolle teilweise an das Bundeskartellamt verwiesen hat (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 lit. b und Satz 3 FKVO); unabhängig davon mag eine Teiluntersagung bei Auslandszusammenschlüssen in Erwägung zu ziehen sein (dazu Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 40 GWB Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden der Beteiligten kann eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Freigabe eines Teils eines Zusammenschlusses auch nicht der gesetzlichen Regelung in § 40 Abs. 6 GWB entnommen werden, die für den Fall gilt, daß „eine Freigabe... durch gerichtlichen Beschluß ... ganz oder teilweise aufgehoben“ wird. Die Vorschrift ist dem Vorbild des Art. 10 Abs. 5 FKVO nachgebildet (Begründung des RegE zur 6. GWB-Novelle BT-Drucks. 13/9720 S. 60); ihr läßt sich nichts für eine weitergehende Teilbarkeit der Freigabeentscheidung entnehmen.
III. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren wird das Bundeskartellamt Gelegenheit haben, die vom Kammergericht für notwendig befundenen, inzwischen offenbar abgeschlossenen Ermittlungen zur Frage des Marktvolumens in Nordrhein -Westfalen vorzulegen. Seiner Entscheidung wird das Kammergericht die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Freigabeverfügung zugrunde zu legen haben. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Verfügung, durch die ein Zusammenschluß untersagt wird, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dessen Überprüfung durch das Beschwerdegericht tatsächliche Veränderungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind (BGHZ 88, 273, 278 – Springer/Elbe-Wochenblatt II; BGH, Beschl. v. 22.9.1987 – KVR 5/86, WuW/E 2433, 2438 – Gruner + Jahr/Zeit; kritisch dazu Lieberknecht, AG 1988, 151, 158). Auf die Freigabeverfügung können diese Grundsätze aber nicht übertragen werden. Eine solche Entscheidung beansprucht keine Dauerwirkung; sie enthält eine Aussage vielmehr nur für den Zeitpunkt , zu dem sie getroffen wird (vgl. Dormann, Drittklagen im Recht der Fusionskontrolle , S. 172 f.). Im übrigen wäre eine Berücksichtigung der tatsächlichen Veränderungen für die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in hohem Maße unbillig. Ist ein Zusammenschluß zu Recht freigegeben worden, darf nicht die – nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Freigabe unbegründete – Beschwerde eines Dritten dazu führen, daß den Zusammenschlußbeteiligten der zu Recht gewährte Vorteil der Freigabe wieder aberkannt wird, nur weil sich – möglicherweise nach mehreren Jahren – die Wettbewerbslage durch ein kartellrechtlich unbedenkliches internes Wachstum dieser Unternehmen zu ihren Gunsten verändert hat.

Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2003 - KVR 14/01

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2003 - KVR 14/01 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle


(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung de

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle


(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss 1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und2. im Inland mindestens e

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung


(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht


(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: 1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,2. d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit


(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt: 1. der Rechtsbehelfsführer,2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die K

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 59 Auskunftsverlangen


(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit


(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestim

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 131 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr


(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren Gegenstand Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr sind, stehen öffentlichen Auftraggebern das offene und das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 71 Kostentragung und -festsetzung


Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch e

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 70 Akteneinsicht


(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivil

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 44 Aufgaben


(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anha

Referenzen

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.

(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.

(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren Gegenstand Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr sind, stehen öffentlichen Auftraggebern das offene und das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Anstelle des § 108 Absatz 1 ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) anzuwenden. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleiben unberührt.

(3) Öffentliche Auftraggeber, die öffentliche Aufträge im Sinne von Absatz 1 vergeben, sollen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verlangen, dass bei einem Wechsel des Betreibers der Personenverkehrsleistung der ausgewählte Betreiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung beschäftigt waren, übernimmt und ihnen die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt wäre. Für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Übernahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Satz 1 verlangt, beschränkt sich das Verlangen auf diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind. Der öffentliche Auftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die eine missbräuchliche Anpassung tarifvertraglicher Regelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwischen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der Übernahme des Betriebes ausgeschlossen wird. Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Angaben zu machen.

(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
erzielt haben.

(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und
b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:

1.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
2.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
3.
das besondere elektronische Behördenpostfach sowie
4.
eine hierfür bestimmte Internetplattform.

(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:

1.
die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
2.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer.

(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:

1.
die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;
2.
die Art des Geschäftsbetriebes;
3.
die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben;
3a.
im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im Inland;
4.
die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;
5.
beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung;
6.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen.

(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen.

(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.

(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.

(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.

(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.