Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2004 - IXa ZB 308/03

bei uns veröffentlicht am19.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 308/03
vom
19. März 2004
in dem Klauselerteilungsverfahren
hier: Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 1 2. Januar
2004, ausgefertigt unter dem 27. Januar 2004, Kassenzeichen:
780041002745
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin
Roggenbuck und den Richter Zoll
am 19. März 2004

beschlossen:
Auf die Erinnerung des Schuldners wird die unter dem 27. Januar 2004 ausgefertigte Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen: 780041002745 - aufgehoben , soweit der Kostenansatz 136 € übersteigt.

Gründe:


I.

Der Schuldner hat gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. September 2003, mit dem seine Erinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zurückgewiesen worden war, sofortige Beschwerde eingelegt und dabei die Auffassung vertreten, das Rechtsmittel sei gemäß § 793 ZPO statthaft. Der Senat hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat gegen den Schuldner gemäß §§ 11, 49, 61 GKG in Verbindung mit Nr. 1954 Kostenverzeichnis Gebühren für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Höhe von 272 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Begründung , es habe sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Rechtsbeschwerde , sondern um eine sofortige Beschwerde gehandelt, was er schriftsätzlich auch ausdrücklich klargestellt habe.

II.


Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung hat Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Streitfall hat der Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will. Auch der Senat hat es nicht als solche gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 259/03), so daß nur die einfache Gebühr für die
Verwerfung einer sonstigen Beschwerde anzusetzen ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG).
Kreft Raebel v. Lienen
Roggenbuck Zoll

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2004 - IXa ZB 308/03 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 61 Angabe des Werts


Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz


In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahre

Referenzen

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.